367. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der für das Jahr 2013 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2013)
Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2011, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:
§ 1. Im Jahr 2013 dürfen Ausländer in folgenden Mangelberufen nach Maßgabe des § 12a AuslBG zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden:
- 1. Fräser/innen
- 2. Dreher/innen
- 3. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau
- 4. Dachdecker/innen
- 5. Diplomingenieur(e)innen für Starkstromtechnik
- 6. Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen
- 7. Bautischler/innen
- 8. Elektroinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen
- 9. Landmaschinenbauer/innen
- 10. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik
- 11. Diplomingenieur(e)innen für Maschinenbau
- 12. Rohrinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen
- 13. Zimmer(er)innen
- 14. Techniker/innen für Maschinenbau
- 15. Schlosser/innen
- 16. Bau- und Möbeltischler/innen
- 17. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung
- 18. Techniker/innen für Starkstromtechnik
- 19. Dipl. Krankenpfleger, -schwestern
- 20. Besondere Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.)
- 21. Bodenleger/innen
- 22. Werkzeug-, Schnitt- und Stanzenmacher/innen
- 23. Holzmaschinenarbeiter/innen
- 24. Lackierer/innen
§ 2. Die im § 1 genannten Berufe entsprechen der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft und gilt für Anträge, die bis zum 5. November 2013 gestellt werden.
Hundstorfer
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