359. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Trinkwasserverordnung geändert wird
Aufgrund der §§ 6 Abs. 1 und 3, 19 Abs. 1 und 36 Abs. 13 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2010, wird verordnet:
Die Trinkwasserverordnung - TWV, BGBl. II Nr. 304/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 121/2007, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6 Abs. 2 Z 3 werden folgende lit. c bis f angefügt:
- „c) Wasserstoffionenkonzentration (pH-Wert)
- d) Gesamthärte °dH
- e) Carbonathärte °dH (Säurekapazität bis pH 4,3)
- f) Kalium, Kalzium, Magnesium und Natrium bzw. Chlorid und Sulfat (mg/l)“
2. In § 7 Z 3 entfällt der Satz „Dies gilt nicht für die Parameter für Radioaktivität.“.
3. In Anhang I Teil B wird folgender Parameter entsprechend seiner alphabetischen Reihung eingefügt:
„Parameter | Parameterwert | Einheit | Anmerkungen |
Uran | 15 | µg/l“ |
4. In Anhang I Teil B Anmerkung 6 lautet der Stoff Nummer 16:
„16. Deltamethrin“
5. In Anhang I Teil B Anmerkung 6 wird die Wortfolge „und die entsprechenden Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte“ durch die Wortfolge „und die relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte“ ersetzt.
6. In Anhang I Teil C lauten die nachstehenden Indikatorparameter wie folgt:
„Indikatorparameter | Wert | Einheit | Anmerkungen |
Aluminium | 200 | µg/l | |
Eisen | 200 | µg/l | |
Mangan | 50 | µg/l“ |
7. Anhang II Teil A Z 2 lautet:
„2. Umfassende Kontrollen (Volluntersuchung)
Alle Parameter des Anhangs I
Je nach Art des eingesetzten Desinfektionsverfahrens:
Chlorung:
- Konzentration an Chlorverbindungen
Ozonung:
- Konzentration an Ozon
UV-Bestrahlung:
- UV-Durchlässigkeit des Wassers (253,7 nm; 100 mm Schichtdicke)
- Durchfluss des Wassers
- Referenzbestrahlungsstärke (W/m2), Ablesung an der Anzeige des Anlagenradiometers (Sensor)
Weiters werden solche Parameter bestimmt, welche die Berechnung der Ionenbilanz und die Charakterisierung des Wassers ermöglichen (Gesamthärte °dH, Carbonathärte °dH (Säurekapazität bis pH 4,3), Kalzium, Kalium, Magnesium).“
8. In Anhang II Teil A Z 3 lautet der vorletzte Satz:
„Weiters werden solche Parameter bestimmt, welche die Berechnung der Ionenbilanz und die Charakterisierung des Wassers ermöglichen (Gesamthärte °dH, Carbonathärte °dH (Säurekapazität bis pH 4,3), Kalzium, Kalium, Magnesium, Natrium).“
9. Anhang II Teil B Anmerkung 5 lautet:
„Die Indikatorparameter für die Radioaktivität sind nur einmalig zu ermitteln. Bei Änderungen an der Wasserversorgungsanlage, die eine relevante Erhöhung der Radioaktivität bewirken können (jedenfalls bei Neuerschließungen von Wasserspendern), ist eine neuerliche Untersuchung durchzuführen. Im Fall einer Überschreitung von Indikatorparameterwerten kann die zuständige Behörde im Einzelfall weitere Untersuchungen auf Radioaktivität vorschreiben.“
10. In Anhang III Punkt 2.1 wird folgender Parameter entsprechend seiner alphabetischen Reihung eingefügt:
„Parameter | Richtigkeit | Präzision | Nachweis- | Bedingungen | Anmerkungen |
Uran | 10 | 10 | 10“ |
Stöger
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