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BGBl II 333/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

333. Verordnung: Änderung der die BVD-Verordnung 2007

333. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die BVD-Verordnung 2007 geändert wird

Auf Grund des § 2 Abs. 1 bis 3 und des § 7 Abs. 1 und 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006 und die Bundesministeriengesetznovelle BGBl. I Nr. 3/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, verordnet:

Die BVD-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 178/2007, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen und Verweisungen

2. Abschnitt

Untersuchung, Probenentnahme und elektronische Übermittlung von Bestands- und Tierdaten

§ 3 Untersuchungsorgane und Probenentnahme im Rahmen der amtlichen Kennzeichnung

§ 4 Untersuchungsstellen und Methoden

§ 5 Meldung und Zulassung von Untersuchungsstellen

§ 6 Labormethoden und Untersuchungsverfahren

3. Abschnitt

Herdenklassifizierung und -überwachung

§ 7 Grunduntersuchungen und weitere periodische Untersuchungen zur Herdenklassifizierung

§ 8 Untersuchung verdächtiger Herden

§ 9 Kontrolluntersuchung zur Herdenüberwachung

4. Abschnitt

BVD-virusfreie und verdächtige Bestände

§ 10 Amtlich anerkannt BVD-virusfreie Bestände

§ 11 Verdächtige Bestände

§ 12 Anzeigepflicht bei Verdacht

§ 13 Behördliche Kontrolle bei Verdacht

5. Abschnitt

Inverkehrbringen von Rindern

§ 14 Inverkehrbringen von Rindern

§ 15 Bescheinigungen

§ 16 Einbringen von Rindern in Bestände und Gebiete

§ 17 Pflichten des Tierbesitzers

6. Abschnitt

Finanzielle Bestimmungen

§ 18 Kosten für Untersuchungen und Probenentnahmen, Ausmerzentschädigung

7. Abschnitt

Sanktionen

§ 19 Sanktionen

8. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 20 Personenbezogene Bezeichnungen

§ 21 In-Kraft-Treten

Anhang

Labormethoden, Untersuchungsverfahren und Befundinterpretation“

2. § 2 Abs. 1 Z 4 lit. a lautet:

  1. „a. alle nicht trächtigen Rinder aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand, für welche bei einer Einzeltieruntersuchung auf BVD mit einer geeigneten Methode sichergestellt ist, dass dieses Rind nicht persistent infiziert ist, oder die zum Zeitpunkt der Grunduntersuchung oder der letzten Kontrolluntersuchung seit mindestens sechs Monaten im betreffenden Bestand gehalten worden sind;“

3. Die Überschrift des 2. Abschnittes lautet:

„2. Abschnitt

Untersuchung, Probenentnahme und elektronische Übermittlung von Bestands- und Tierdaten“

4. § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Landeshauptmann ist verpflichtet, die Registrierungsnummern aller amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestände einschließlich des Datums der Grund- oder letzten Kontrolluntersuchung entweder unter Nutzung bereits bestehender Datenbanken zumindest wöchentlich über eine Schnittstelle ins VIS zu übermitteln oder direkt im VIS einzutragen.“

5. § 14 Abs. 1 lautet:

„(1) Ein nicht trächtiges Rind aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn durch eine Einzeltieruntersuchung sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist. Eine Einzeltieruntersuchung entfällt

  1. 1. für Rinder aus solchen Beständen bis zu einem Alter von sechs Monaten, sofern die Bedingungen gemäß Abs. 6 Z 1 erfüllt sind, und ab einem Alter von sechs Monaten, wenn
    1. a) die Grund- oder letzte Kontrolluntersuchung nicht länger als drei Monate zurückliegt oder
    2. b) das betreffende Rind zum Zeitpunkt der Grund- oder letzten Kontrolluntersuchung bereits zumindest sechs Monate im betreffenden Bestand gehalten worden ist;
  2. 2. für alle nicht trächtigen Rinder bis zu einem Alter von 14 Monaten, sofern die Bedingungen gemäß Abs. 6 Z 2 erfüllt sind, und das betreffende Rind
    1. a) von einem Rind geboren wurde, welches zum Zeitpunkt der Grund- oder letzten Kontrolluntersuchung bereits zumindest sechs Monate in diesem Bestand gehalten wurde oder
    2. b) zum Zeitpunkt der Grund- oder letzten Kontrolluntersuchung bereits zumindest sechs Monate im betreffenden Bestand gehalten worden ist.“

6. § 14 Abs. 3 lautet:

„(3) Ein trächtiges Rind aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist, und wenn es längstens drei Monate vor dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens einer Einzeltieruntersuchung mit BVD-Antikörper-negativem Ergebnis unterzogen wurde. Diese Einzeltieruntersuchung entfällt, wenn

  1. 1. die Grund- oder letzte Kontrolluntersuchung vor längstens drei Monaten durchgeführt wurde und das betreffende Rind zum Zeitpunkt der letzten Untersuchung bereits zumindest sechs Monate im betreffenden Bestand gehalten worden ist, oder
  2. 2. die Bedingungen gemäß Abs. 6 Z 2 erfüllt sind, sofern das betreffende Rind zum Zeitpunkt der Grund- oder letzten Kontrolluntersuchung bereits zumindest sechs Monate im betreffenden Bestand gehalten worden ist, oder
  3. 3. bei einem Rind aus einem gemäß § 9 Abs. 8 oder § 10 Abs. 2 amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand, welches auf eine Gemeinschaftsweide aufgetrieben werden soll, sichergestellt ist, dass es nicht persistent infiziert ist und nicht zu erwarten ist, dass es auf der Gemeinschaftsweide abkalbt.“

7. § 14 Abs. 6 lautet:

„(6) Ist in einem Gebiet auf Grund der Beurteilung der Untersuchungsergebnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit mit keinem BVD-Geschehen zu rechnen, kann der Bundesminister für Gesundheit unter Berücksichtigung der aktuellen regionalen epidemiologischen Verhältnisse eine jeweils auf zwölf Monate befristete Ausnahme von der verpflichtenden Einzeltieruntersuchung für Rinder aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand

  1. 1. bis zu einem Alter von sechs Monaten gemäß Abs. 1 Z 1 erlassen, sofern innerhalb des vorangegangenen Kalenderjahres
    1. a) der Nachweis über die BVD-Bekämpfungsfortschritte in diesem Gebiet erbracht wurde,
    2. b) die Anzahl der Neuausbrüche konstant niedrig ist und
    3. c) die Grund- oder letzte Kontrolluntersuchung nicht länger als drei Monate zurückliegt, oder
  2. 2. bis zu einem Alter von 14 Monaten gemäß Abs. 1 Z 2 und für trächtige Rinder gemäß Abs. 3 Z 2 erlassen, sofern innerhalb des vorangegangenen Kalenderjahres
    1. a) der Nachweis über die BVD-Bekämpfungsfortschritte in diesem Gebiet erbracht wurde,
    2. b) in weniger als 0,025% der Bestände gemäß § 1 Abs. 2 Neuausbrüche festgestellt wurden,
    3. c) die Anzahl von amtlich anerkannt BVD-virusfreien Betrieben mindestens 95% beträgt und
    4. d) die Grund- oder letzte Kontrolluntersuchung nicht länger als 14 Monate zurückliegt,

8. § 15 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Tierbesitzer hat dafür zu sorgen, dass für Rinder, die innerstaatlich in Verkehr gebracht werden, entsprechende veterinärbehördliche Gesundheitsbescheinigungen ausgestellt werden. Diesen Bescheinigungen muss zu entnehmen sein, dass die Rinder

  1. 1. aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand stammen, dessen letzte Grund- oder Kontrolluntersuchung nicht länger als drei Monate zurückliegt, sofern die Rinder gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 oder § 14 Abs. 3 Z 1 in Verkehr gebracht werden, oder
  2. 2. aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand stammen, dessen letzte Grund- oder Kontrolluntersuchung nicht länger als vierzehn Monate zurückliegt, sofern die Rinder gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 oder § 14 Abs. 3 Z 2 in Verkehr gebracht werden, oder
  3. 3. einer Einzeltieruntersuchung gemäß § 14 unterzogen worden sind, oder
  4. 4. zum Zeitpunkt der letzten Grund- oder Kontrolluntersuchung länger als 6 Monate im betreffenden Bestand gehalten worden sind.

9. In § 16 Abs. 2 wird die Wortfolge „§ 14 Abs. 8“ durch „§ 14 Abs. 6“ ersetzt.

10. In § 16 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „§ 14 Abs. 8“ durch „§ 14 Abs. 6“ ersetzt.

11. § 18 Abs. 2 lautet:

„(2) Für die Vornahme der Blut- und Milchprobenentnahmen (ausgenommen Tankmilchproben) im Rahmen der Grunduntersuchung gemäß § 2 Z 7, der Kontrolluntersuchung gemäß § 2 Z 8, der Nachuntersuchung gemäß § 2 Z 13 und der Wiederholungsuntersuchung gemäß § 2 Z 14 werden folgende Gebühren festgelegt:

  1. 1. Pro Bestand und Untersuchung gilt eine Gebühr von 36,00 €, die eine bis einschließlich vier Proben beinhaltet,
  2. 2. für fünf und mehr Proben gilt neben der Gebühr ein Tarif von 6,00 € pro Probe.
  3. 3. Bei Tieren, die für die Untersuchung nicht auf eine Weise bereitgestellt sind, dass eine Probenentnahme bei fünf Tieren innerhalb einer halben Stunde möglich ist, gilt abweichend von Z 1 und 2 anstelle der Stückgebühr eine Zeitgebühr von 25,00 € je angefangener Viertelstunde.

    Durch diese Gebühren sind alle Kosten für die Untersuchung, auch allfällig abzuführende Steuern, erfasst.

Stöger

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