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BGBl II 244/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

244. Verordnung: Änderung der Fahrprüfungsverordnung (8. Novelle zur FSG-PV)

244. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Fahrprüfungsverordnung geändert wird (8. Novelle zur FSG-PV)

Auf Grund des § 11 Abs. 7, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 8 und des § 34a Abs. 4 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 wird verordnet:

Die Fahrprüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 321/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 307/2009 wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „Anlage“ die Zahl „1“ eingefügt.

2. In § 6 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „B+E, C+E, D+E sowie der Unterklasse C1+E“ ersetzt durch die Wortfolge „BE, CE(C1E) und DE(D1E)“.

3. In § 6 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „A, C, D, B+E, C+E, D+E, F sowie die Unterklassen C1 und C1+E“ ersetzt durch die Wortfolge „A(A1, A2), C(C1), D(D1), BE, CE(C1E), DE(D1E) und F“ und im dritten Satz wird die Wortfolge „Klasse A“ ersetzt durch die Wortfolge „Klasse A(A1, A2)“.

4. In § 6 Abs. 4 letzter Satz wird nach der Wortfolge „für die Klasse D“ die Wortfolge „und die Klasse B zur Teilnahme an Fahrprüfungen für die Klasse F“ eingefügt und folgender Satz wird angefügt:

„Findet im Rahmen der Fahrprüfung ein Hospitieren durch einen in Ausbildung stehenden Fahrprüfer (§ 8 Abs. 3 Z 4 und Abs. 5) oder ein Audit im Sinne des § 12 statt, so haben alle an der Fahrprüfung Mitwirkenden die Teilnahme des Hospitanten/Auditors zu ermöglichen.“

5. In § 6 Abs. 7 wird die Wortfolge „B+E, C+E, D+E und F sowie die Unterklasse C1+E“ ersetzt durch die Wortfolge „BE, CE(C1E), DE(D1E) und F“.

6. In § 6 Abs. 11, 12 und 14 entfällt jeweils die Wortfolge „oder Unterklasse“, „oder Unterklasse(n)“, „oder Unterklassen“ bzw. „oder -unterklassen“.

7. In § 7 Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge „Klasse A oder A1“ ersetzt durch die Wortfolge „Klasse A(A1, A2) und folgende Sätze werden angefügt:

„Für den Wegfall dieser Einschränkung ist die Ablegung einer praktischen Fahrprüfung auf einem Kraftfahrzeug mit mechanisch schaltbarem Getriebe erforderlich. Im Fall der Ausdehnung der Klasse A1 oder A2 auf eine höherwertige Klasse gemäß § 18a Abs. 1 oder 2 FSG entfällt die Einschränkung auf Kraftfahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung auch dann, wenn die in § 18a Abs. 1 und 2 FSG genannte praktische Ausbildung auf einem Motorrad mit mechanisch schaltbarem Getriebe absolviert wurde. Die Absolvierung dieser Ausbildung auf einem Motorrad mit mechanisch schaltbarem Getriebe ist von der Fahrschule zu bestätigen.“

8. § 7 Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. Klasse A:
  2. 1. 1. Klasse A1: Einspurige Krafträder der Klasse A1 ohne Beiwagen, mit einem Hubraum von mindestens 120 ccm und einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 90 km/h;
  3. 1. 2. Klasse A2: Einspurige Krafträder ohne Beiwagen, mit einem Hubraum von mindestens 395 ccm und einer Motorleistung von mindestens 25 kW;
  4. 1. 3. Klasse A: Einspurige Krafträder ohne Beiwagen, mit einem Hubraum von mindestens 595 ccm und einer Motorleistung von mindestens 40 kW;“

9. In § 7 Abs. 2 Z 2.1. wird die Bezeichnung „B+E“ ersetzt durch die Bezeichnung „BE“.

10. In § 7 Abs. 2 Z 3.1. wird die Bezeichnung „C+E“ ersetzt durch die Bezeichnung „CE“.

11. In § 7 Abs. 2 Z 3.2. und Z 3.3 wird jeweils das Wort „Unterklasse“ durch das Wort „Klasse“ ersetzt.

12. In § 7 Abs. 2 Z 3.3. wird die Bezeichnung „C1+E“ ersetzt durch die Bezeichnung „C1E“.

13. In § 7 Abs. 2 Z 3.3. und Z 4.1. wird jeweils vor der Zahl „800“ das Wort „mindestens“ eingefügt.

14. In § 7 Abs. 2 Z 4.1. wird die Bezeichnung „D+E“ ersetzt durch die Bezeichnung „DE“.

15. In § 7 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 4.1. durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4.2. und 4.3. werden angefügt:

  1. „4. 2. Klasse D1: Fahrzeuge der Klasse D1 mit
    1. a) einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 4000 kg,
    2. b) einer Länge von mindestens 5 m,
    3. c) einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h,
    4. d) einem Antiblockiersystem und
    5. e) einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L370 vom 31.12.1985, S.8, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1266/2009 , ABl. Nr. L339 vom 22.12.2009 S.3;
  2. 4. 3. Klasse D1E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D1 gemäß Z 4.2. und einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1250 kg, einer Gesamtmasse von mindestens 800 kg und
    1. a) einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h und
    2. b) einem Frachtraum des Anhängers, der aus einem geschlossenen Körper mit einer Breite und Höhe von mindestens 2 m besteht.“

16. § 7 Abs. 3 lautet:

„(3) Praktische Fahrprüfungen für die Klasse F sind sowohl auf Zugmaschinen allein als auch mit einem zum Verkehr zugelassenem Anhänger abzunehmen, dessen Gesamtmasse mindestens 1000 kg beträgt und der eine Bremsanlage gemäß § 6 Abs. 10 erster Satz KFG 1967 aufweist. Die Zugmaschinen müssen nicht mit Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein. Falls der Fahrprüfer nicht am Prüfungsfahrzeug mitfährt, ist eine Funkverbindung zwischen Kandidat und Fahrprüfer zu verwenden.“

17. §§ 8 bis 13 lauten:

„Ausbildung und Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer

§ 8. (1) Die Ausbildung zum Fahrprüfer ist nach dem Lehrplan gemäß Anlage 4 durchzuführen. Eine Unterrichtseinheit (UE) beträgt 50 Minuten.

(2) Die theoretische Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klassen B und BE umfasst insgesamt 32 Unterrichtseinheiten, wobei insbesondere folgende Inhalte zu vermitteln sind:

  1. 1. Aufbau und Inhalt des Lehrplans für die theoretische und praktische Ausbildung für die Klasse B gemäß den Anlagen 10a und 10c zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 77/1968 (KDV 1967),
  2. 2. Fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse,
  3. 3. Kenntnisse, um den Prüfungsablauf genau zu beobachten, zu kontrollieren und zu bewerten,
  4. 4. Aufbau und Inhalte des Prüferhandbuchs - Erörterung von Praxissituationen,
  5. 5. Kenntnisse in Verkehrssinnbildung und Prüfungspsychologie,
  6. 6. Kenntnisse in Gesprächsführung.

(3) Die praktische Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klassen B und BE umfasst insgesamt 48 Unterrichtseinheiten, wobei insbesondere folgende Inhalte zu vermitteln sind:

  1. 1. Praktische Übungen gemäß dem Lehrplan für die theoretische und praktische Ausbildung für die Klasse B gemäß der Anlage 10c zur KDV 1967,
  2. 2. Fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse,
  3. 3. Aufbau und Inhalte des Prüferhandbuchs - Fehlerbewertung,
  4. 4. Ablauf der praktischen Fahrprüfung durch Hospitieren bei Fahrprüfungen.

(4) Die theoretische Ausbildung zum Fahrprüfer weiterer Klassen umfasst für die

  1. 1. Klasse A …………………………………………………………………..4 Unterrichtseinheiten,
  2. 2. Klasse CE …………………………………………8 Unterrichtseinheiten (davon 6 C und 2 CE).

(5) Die praktische Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klasse A umfasst 8 klassenspezifische Unterrichtseinheiten, die zum Fahrprüfer für die Klasse CE 12 klassenspezifische Unterrichtseinheiten.

(6) Die Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer ist von der Fahrprüferkommission gemäß § 9 abzunehmen. Vor Prüfungsantritt ist bei jedem Kandidaten die Identität festzustellen. Die Prüfung zur Erlangung der Prüfberechtigung für die Klassen B und BE hat mindestens zu umfassen:

  1. 1. einen theoretischen Teil von mindestens 45 Minuten, beinhaltend ein klassenspezifisches Fachgespräch im Umfang von mindestens 30 Minuten sowie ein Fachgespräch im Umfang von ca. 15 Minuten zur Überprüfung der Kenntnisse in Verkehrssinnbildung und Prüfungspsychologie (u.a. Didaktik, Fragetechnik);
  2. 2. einen praktischen Teil von mindestens 45 Minuten, wobei der Kandidat selbst einige Inhalte einer klassenspezifischen Fahrprüfung abzulegen hat; weiters ist die Abnahme einer Fahrprüfung der beantragten Klasse unter Supervision der Fahrprüferprüfer zu simulieren, wobei bei dieser simulierten Prüfung die Teilnahme von nur einem Mitglied der Fahrprüferkommission ausreicht.

    Bei der Prüfung zum Erwerb der Prüfberechtigung für weitere Klassen entfällt bei der theoretischen Prüfung die Überprüfung der Kenntnisse in Verkehrssinnbildung und Prüfungspsychologie. Der praktische Teil kann in diesem Fall auf mindestens 30 Minuten verkürzt werden. Das Prüfungsfahrzeug ist vom Kandidaten zur Verfügung zu stellen und hat den Anforderungen des § 7 zu entsprechen. Ist das Prüfungsfahrzeug ein Kraftwagen, so muss ein eigener Sitzplatz für den (die) Fahrprüferprüfer vorhanden sein. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 6 und 7 gelten sinngemäß.

(7) Wurde einer der beiden Prüfungsteile nicht bestanden, so darf dieser frühestens nach Ablauf von einem Monat wiederholt werden. Die theoretische Prüfung ist jedenfalls neuerlich abzulegen, wenn die praktische Prüfung nicht innerhalb von 18 Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden wird.

(8) Die Gesamtgebühr pro Antritt beträgt

  1. 1. für die Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer für die Klasse B und BE…..……………400 Euro
  2. 2. für die Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer für die Klassen A oder CE jeweils….….200 Euro.

(9) Aus den in Abs. 8 genannten Prüfungsgebühren hat der Landeshauptmann einem Fahrprüferprüfer, der dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört, nicht im Ruhestand ist und die Fahrprüferprüfungen während seiner regelmäßigen Wochendienstzeit abnimmt, 25 vH der in Abs. 8 genannten Beträge zu vergüten. Der Rest gebührt dem Landeshauptmann.

Fahrprüferkommission

§ 9. (1) Die Fahrprüferkommission besteht aus zwei besonders qualifizierten Fahrprüfern oder Sachverständigen für die Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer oder Fahrlehrer, die vom Landeshauptmann aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft herangezogen werden, wobei zumindest ein Mitglied der Kommission die Qualifizierung als Fahrprüfer für jene Klasse besitzen muss, für die der Bewerber die Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer erlangen will, wobei für die Klasse D(D1) und DE(D1E) die Klasse CE und für die Klasse F die Klasse B ausreichend ist.

(2) Zum Fahrprüferprüfer dürfen nur Fahrprüfer oder Sachverständige für die Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer oder Fahrlehrer herangezogen werden, die seit mindestens fünf Jahren als Fahrprüfer oder Sachverständige für die Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer oder Fahrlehrer tätig sind.

Weiterbildung der Fahrprüfer

§ 10. (1) Im Rahmen der Weiterbildung (§ 34b Abs. 6 FSG) sind die in der Anlage 5 für die jeweilige Führerscheinklasse bestimmten Sachgebiete zu vertiefen.

(2) Jeder Fahrprüfer hat - ungeachtet der Klassen die er zu prüfen berechtigt ist - jeweils innerhalb von zwei Jahren nach seiner Bestellung eine theoretische Weiterbildung im Umfang von 32 Unterrichtseinheiten nachzuweisen. Der vom Landeshauptmann jährlich zu veranstaltende interaktive Erfahrungsaustausch ist im Umfang von maximal acht Unterrichtseinheiten jährlich auf die Weiterbildungsverpflichtung anzurechnen. Von den modularen Weiterbildungskursen (Punkt I.2. von Anlage 5) hat der Fahrprüfer so viele Module nach seiner Wahl zu besuchen, wie für das Erreichen des Umfanges der theoretischen Weiterbildung erforderlich ist. Ein mehrfacher Besuch des gleichen Moduls ist zulässig.

(3) Jeder Fahrprüfer hat - ungeachtet der Klassen die er zu prüfen berechtigt ist - jeweils innerhalb von fünf Jahren nach seiner Bestellung eine praktische Weiterbildung im Umfang von 40 Unterrichtseinheiten nachzuweisen. Hierbei stehen die unter Punkt II. des Anhanges 5 genannten Module zur Auswahl, wobei der mehrfache Besuch des gleichen Moduls zulässig ist.

(4) Die Aus- und Weiterbildung der Fahrprüfungsauditoren ist auf den Umfang der Weiterbildungsverpflichtung nach Abs. 1 bis 3 anzurechnen.

(5) Hat ein Fahrprüfer die vorgeschriebene Weiterbildung (auch jene gemäß § 34b Abs. 6 FSG) nicht absolviert, so ist dieser Fahrprüfer bis zu Absolvierung der Weiterbildung nicht zur Gutachtenserstellung heranzuziehen.

Pflichten der Fahrprüfer

§ 11. (1) Fahrprüfer sind verpflichtet, die von ihnen verlangten Gutachten zu dem vom Landeshauptmann bestimmten Zeitpunkt zu erstatten. Ein Fahrprüfer darf die Einteilung zu einer Fahrprüfung nur ablehnen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen; er ist verpflichtet, die Prüfung von Kandidaten abzulehnen und darf - soweit dies der Behörde bekannt ist - nicht zu solchen Fahrprüfungen herangezogen werden, wenn eine Befangenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 vorliegt.

(2) Fahrprüfer sind bei der zur Erstattung des Gutachtens vorzunehmenden Prüfung bezüglich der dabei anzuwendenden Hilfsmittel und Methoden, insbesondere hinsichtlich von Verzeichnissen der zu erhebenden Umstände und zu stellenden Fragen, sowie hinsichtlich des Inhaltes und des Umfanges der Prüfung an die Weisungen des Landeshauptmannes gebunden, von dem sie bestellt wurden.

(3) Fahrprüfer haben im Rahmen der von ihnen abzunehmenden Fahrprüfung ein fachlich fundiertes und nachvollziehbares Gutachten darüber zu erstatten, ob der Kandidat im Rahmen der praktischen Prüfung

  1. 1. vor Antritt der Fahrt die erforderliche Fahrzeugkontrolle sachgemäß vornimmt,
  2. 2. die vorgeschriebenen Fahrübungen im verkehrsfreien Raum beherrscht,
  3. 3. während der Prüfungsfahrt die Betätigungsvorrichtungen richtig handhabt, die erforderliche Ruhe, Geistesgegenwart und Selbständigkeit sowie Verständnis für die verschiedenen Verkehrslagen besitzt und die Verkehrsvorschriften beim Lenken des Kraftfahrzeuges einzuhalten vermag.

Weiters hat der Fahrprüfer bei Personen mit Verständnis- oder Leseschwierigkeiten im Fall des § 3 Abs. 6 die vorgesehene Unterstützung zu leisten.

(4) Im Rahmen jeder Fahrprüfung hat der Prüfer das Prüfungsprotokoll gemäß Anlage 1 für die jeweilige Klasse zur Gutachtungserstellung auszufüllen und den Prüfungshergang nachvollziehbar zu dokumentieren; diese Aufzeichnungen sind von der Behörde zumindest fünf Jahre lang aufzubewahren und dem Landeshauptmann bzw. dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen.

(5) Stellt der Fahrprüfer im Rahmen der von ihm durchgeführten Fahrprüfungen Mängel bei Kandidaten, die auf gravierende Ausbildungsmängel bei der Fahrschule hinweisen oder andere prüfungsrelevante Mängel fest, die einen ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung nicht gewährleisten, so hat der Fahrprüfer umgehend den zuständigen Landeshauptmann von diesem Umstand zu verständigen.

Qualitätssicherung

§ 12. (1) Zur Qualitätssicherung haben sowohl der Landeshauptmann (oder eine von ihm beauftragte Stelle) als auch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie geeignete Audits abzuhalten. Der jeweilige Landeshauptmann hat nach einem im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegten Auswahlverfahren zu bestimmen, welche Fahrprüfer vom zuständigen Landeshauptmann oder vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu auditieren sind. Im Rahmen des Audits soll jeder Fahrprüfer bei der Abnahme von zumindest drei Fahrprüfungen, möglichst unterschiedlicher Klassen, beobachtet werden. Der dazu herangezogene Auditor hat dem Landeshauptmann, bei Audits des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zusätzlich auch diesem, in geeigneter Weise über das Ergebnis zu berichten. Der Landeshauptmann und das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie haben jeweils über die von ihnen durchgeführten Audits geeignete Aufzeichnungen zu führen und das Ergebnis im Führerscheinregister einzutragen.

(2) Zum Auditor dürfen nur Fahrprüfer herangezogen werden, die

  1. 1. seit mindestens fünf Jahren als Fahrprüfer tätig sind,
  2. 2. die Berechtigung zum Fahrprüfer für jene Klasse besitzen, für die sie ein Audit im Rahmen einer Fahrprüfung erstellen sollen, wobei die Klasse C für die Klassen D(D1) und DE (D1E) und die Klasse B für die Klasse F ausreicht und
  3. 3. die Ausbildung zum Auditor gemäß Anlage 6 beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie absolviert haben.

Die Auditoren haben sich in Zeiträumen von jeweils drei Jahren nach Absolvierung der in Z 3 genannten Ausbildung einer Weiterbildung im Umfang von acht Unterrichtseinheiten zu unterziehen. Diese Weiterbildung in der Dauer von acht Unterrichtseinheiten ist beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu absolvieren und besteht aus der zusammengefassten Auffrischung der drei in Anhang 6 genannten Module der Ausbildung zum Auditor. Darüber hinausgehend können im Bedarfsfall zusätzlich bundesländerübergreifende Zusammenkünfte und Erfahrungsaustausch von Auditoren durchgeführt werden.

(3) Audits sind dem Fahrprüfer entsprechend anzukündigen und haben nach einem vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie vorgegebenen Rahmenplan abzulaufen. Der Auditor hat seine Eindrücke während der Beobachtung in einem im Führerscheinregister verfügbaren, standardisiertem Formular elektronisch festzuhalten. In Einzelfällen können vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie auch die beim Audit angefertigten Unterlagen, wie schriftliche Protokolle, Fotos, etc. angefordert werden und sind vom Landeshauptmann auf elektronischem Weg zu übermitteln.

(4) Werden im Rahmen des Audits gravierende Mängel an der Kompetenz des Fahrprüfers festgestellt, so ist dem Fahrprüfer vom Landeshauptmann bzw. vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Weiters sind vom Landeshauptmann - zusätzlich zu den nach § 10 vorgeschriebenen - erforderlichenfalls weitere geeignete Weiterbildungsmaßnahmen vorzuschreiben und vom Fahrprüfer zu absolvieren sowie nach Ablauf einer angemessenen Zeit vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie oder vom Landeshauptmann in Absprache mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ein neuerliches Audit durchzuführen. Werden hiebei erneut gravierende Mängel festgestellt, so hat der zuständige Landeshauptmann den Fahrprüfer nicht mehr zur Gutachtenerstellung heranzuziehen. Eine etwaige weitere Heranziehung zur Gutachtenerstellung nach vorläufiger Aussetzung kommt - unbeschadet der Möglichkeit des Widerrufs der Bestellung nach § 13 Abs. 2 - nur nach Absolvierung einer zusätzlichen Weiterbildung in Betracht.

(5) Wenn es zur Qualitätssicherung notwendig ist, können überdies vom Landeshauptmann oder vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann auch zusätzliche unangekündigte Audits durchgeführt werden.

(6) Der in § 34b Abs. 8 letzter Satz FSG genannten Berichtspflicht des Landeshauptmannes wird entsprochen, wenn im Führerscheinregister sämtliche relevante Informationen gemäß Abs. 3 zur Verfügung gestellt werden. Einzelauditprotokolle, beim Audit gemachte digitale Aufnahmen oder Kopien, sowie die Auswertung der Audits dieses Jahres samt der Namen der am Audit beteiligten Personen sind nur im Einzelfall auf Verlangen des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom Landeshauptmann auf elektronischem Weg zu übermitteln.

Widerruf der Bestellung

§ 13. (1) Der Fahrprüfer ist vom Landeshauptmann seiner Funktion als Sachverständiger zu entheben, wenn ihm die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde oder er nicht mehr vertrauenswürdig ist (unbeschadet der Bestimmungen des § 128 Abs. 1 KFG 1967).

(2) Bei Verdacht auf schwere Unzulänglichkeiten bei der Abnahme einer praktischen Fahrprüfung durch einen Fahrprüfer oder wenn er seine Entscheidung in den Prüfungsprotokollen nur mangelhaft begründet, ist der Fahrprüfer vom Landeshauptmann auf seine Eignung zu überprüfen und allenfalls seiner Funktion zu entheben oder zumindest nicht mehr zur Gutachtenserstellung heranzuziehen.

(3) Wird ein Fahrprüfer von der Behörde seiner Funktion enthoben, so hat die Behörde eine Frist festzulegen, nach deren Ablauf die Wiederbestellung dieses Fahrprüfers möglich ist.“

18. § 14 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Zur praktischen Fahrprüfung für die Klassen BE, CE(C1E) und DE(D1E) ist nur zuzulassen, wer die praktische Fahrprüfung für die Klasse oder Unterklasse des Zugfahrzeuges bestanden hat.

(3) Strebt ein Kandidat für die Fahrprüfung neben der Klasse B auch eine oder mehrere der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E) an, so darf die praktische Fahrprüfung für die Klasse B nicht am selben Tag stattfinden wie jene für die Klasse(n) C(C1), CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E).“

19. § 15 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Prüfungsgebühr beträgt für

  1. 1. die theoretische Fahrprüfung je Antritt………………………………..………………...11 Euro
  2. 2. die praktische Fahrprüfung für die Klassen A(A1,A2), B, BE, und F je Klasse……..…60 Euro
  3. 3. die praktische Fahrprüfung für die Klassen C(C1), D(D1), CE(C1E) und DE(D1E) gemäß § 11 Abs. 4 Z 3 FSG je Klasse…………………………………………………………………90 Euro
  4. 4. die praktische Fahrprüfung für die Klassen C(C1) und D(D1) gemäß § 11 Abs. 4a FSG …………………………………………………………………………………………180 Euro.“

20. § 15 Abs. 1a lautet:

„(1a) Von der in Abs. 1 Z 1 genannten Prüfungsgebühr gebühren 3,60 Euro dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, wobei 1,60 Euro für die Bereitstellung des Prüfprogrammes für die theoretische Fahrprüfung und 2 Euro für die Qualitätssicherung der praktischen Fahrprüfung (inklusive Audits) zu verwenden sind. Die Beträge sind von der Behörde dem Landeshauptmann (im Fall der Bundespolizeidirektionen dem Bundesministerium für Inneres) zu überweisen und vom Landeshauptmann (dem Bundesministerium für Inneres) gesammelt zweimal jährlich (bis 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres für das vorangegangene Halbjahr) an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie abzuführen.“

21. In § 15 Abs. 2 erster und zweiter Satz wird jeweils das Zitat „Abs. 1 Z 2 und 3“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 2 bis 4“ und im dritten Satz der Betrag „75 Euro“ durch den Betrag „135 Euro“ sowie das Zitat „und D“ durch „und D(D1)“ ersetzt.

22. In § 15 Abs. 3 Z 1 lit. a wird das Zitat „Abs. 1 Z 2 und 3“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 2 bis 4“, der Betrag „5 813 Euro“ durch „8 500 Euro“ und der Wert „25vH“ durch „20vH“ ersetzt.

23. In § 15 Abs. 3 Z 1 lit. b wird das Zitat „Abs. 1 Z 2 und 3“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 2 bis 4“ und der Wert „90 vH“ durch „85 vH“ ersetzt.

24. In § 15 Abs. 3 Z 3 wird das Zitat „Abs. 1 Z 2 und 3“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 2 bis 4“ ersetzt.

25. In § 17 Abs. 3 wird die Wortfolge „C, D, B+E, C+E, D+E sowie die Unterklassen C1 und C1+E“ ersetzt durch die Wortfolge „BE, C(C1), D, CE(C1E) und DE“.

26. In § 18 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 6 Abs. 1 und 4, § 7 Abs. 1, 2 und 5, §§ 8 bis 13, § 15 Abs. 1 bis 3 und § 17 Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 244/2012 treten am 19. Jänner 2013 in Kraft. § 7 Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 244/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft“

27. Anlage 2 lautet:

„Anlage 2

28. Anlagen 4 bis 6 werden angefügt:

Bures

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