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BGBl II 210/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

210. Verordnung: Änderung der Lebensmittel-Direktvermarktungsverordnung

210. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Lebensmittel-Direktvermarktungsverordnung geändert wird

Auf Grund des § 11 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2010, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Die Lebensmittel-Direktvermarktungsverordnung, BGBl. II Nr. 108/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 3/2007, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung lautet:

„Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Hygieneanforderungen bei der Direktvermarktung von Lebensmitteln (Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung)“

2. § 1 lautet:

§ 1. Diese Verordnung regelt die Hygieneanforderungen bei der direkten Abgabe kleiner Mengen bestimmter Lebensmittel an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die diese direkt an den Endverbraucher abgeben.“

3. Die Überschrift zu § 2 lautet:

„Fische und pflanzliche Erzeugnisse“

4. § 2 Einleitungssatz lautet:

„Lebensmittelunternehmer, die geschlachtete (einschließlich Entbluten, Köpfen, Ausnehmen, Entfernen der Flossen, Kühlung und Umhüllung für die Beförderung), wild lebende Fische oder Fische aus eigenen Aquakulturanlagen oder gesammelte, wild wachsende pflanzliche Erzeugnisse oder Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs aus eigenem Anbau gemäß § 1 abgeben, haben folgende Vorschriften einzuhalten:“

5. § 3 lautet:

§ 3. Lebensmittelunternehmer, die Rohmilch oder Rohrahm, von Tieren aus eigener Haltung stammend, gemäß § 1 abgeben, haben folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. § 2 Z 1 und 2.
  2. 2. §§ 2 bis 6 der Rohmilchverordnung, BGBl. II Nr. 106/2006, in der jeweils geltenden Fassung.
  3. 3. Der abgegebene Rohrahm darf nur aus Rohmilch, welche die Kriterien gemäß § 6 der Rohmilchverordnung erfüllt, hergestellt sein.“

6. § 8 Z 2 lautet:

  1. „2. Die Tiere beziehungsweise die Tierkörper sind vor und nach der Schlachtung von einer dafür ausgebildeten Person zu untersuchen, um festzustellen, ob
    1. a) bei der letzten Kontrolle gemäß Z 1 Tierseuchen, Zoonosen, unzulässige Rückstände oder Anwendung von Arzneimitteln festgestellt wurden;
    2. b) Anzeichen einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder einer Krankheit oder Erscheinungen vorliegen, die das Fleisch zum menschlichen Verzehr ungeeignet machen;
    3. c) unzulässige Rückstände zu erwarten sind.“

Stöger

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