191. Verordnung der Bundesregierung über die Befugnisse der zum Auslandseinsatz nach Afghanistan entsendeten Personen (ISAF-Verordnung)
Auf Grund des § 6a Abs. 3 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2011, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/1998, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:
Aufgaben
§ 1. Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach § 1 Z 1 lit. a KSE-BVG nach Afghanistan im Rahmen der Internationalen Sicherheitsbeistandstruppe in Afghanistan (ISAF) aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendeten Personen richten sich nach den Resolutionen des Sicherheitsrates 1386 (2001) vom 20. Dezember 2001, 1510 (2003) vom 13. Oktober 2003 und 2011 (2011) vom 12. Oktober 2011 sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere
- 1. die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit als Unterstützung der Afghanischen Interimsverwaltung,
- 2. die Ausbildung und Unterstützung der afghanischen Sicherheitskräfte und
- 3. die Hilfe beim Wiederaufbau rechtsstaatlicher Strukturen.
Befugnisse und Mittel
§ 2. (1) Die für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlichen Daten, insbesondere die für die Identitätsfeststellung von Personen notwendigen Daten, dürfen verarbeitet und an jene nationalen und internationalen Bedarfsträger übermittelt werden, für deren Aufgabenerfüllung die Daten erforderlich sind. Diese Ermächtigung betrifft auch sensible Daten.
(2) Die jeweils entsendeten Organe dürfen von jenen Personen Auskünfte einholen, von denen anzunehmen ist, sie könnten sachdienliche Hinweise für die Aufgabenerfüllung nach § 1 geben.
(3) Zur Durchsetzung folgender Befugnisse darf durch die jeweils entsendeten Organe, soweit es für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlich ist, unmittelbare Zwangsgewalt angewendet werden:
- 1. Verkehrsleitung zu Lande und in der Luft, einschließlich der Errichtung von Kontrollpunkten,
- 2. Kontrolle und Durchsuchung von Personen, insbesondere im Rahmen vorläufiger Festnahmen von Personen und zur Durchführung der im Rahmen des Einsatzes sonstigen erforderlichen Maßnahmen,
- 3. Vorläufige Festnahme von Personen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass von dieser Person eine Gefahr für die Aufgabenerfüllung oder für die sonst zu sichernden Personen und Sachen ausgeht,
- 4. Wegweisung von Personen
- a) zur Abwehr einer möglichen Gefahr für Leben oder Gesundheit oder körperliche Unversehrtheit von Angehörigen der ISAF oder Vermögen der ISAF oder andere im Rahmen des Einsatzes zu schützenden Rechtsgüter oder
- b) zur Durchführung der im Rahmen des Einsatzes sonstigen erforderlichen Maßnahmen,
- 5. Errichtung und Schutz militärischer und nicht-militärischer Sicherheitszonen,
- 6. Durchsuchung und Sicherstellung von Sachen,
- a) von denen eine Gefahr für ISAF oder andere im Rahmen des Einsatzes zu schützende Rechtsgüter ausgeht, oder
- b) soweit dies zur Durchführung der im Rahmen des Einsatzes sonstigen erforderlichen Maßnahmen erforderlich ist,
- 7. Beendigung von Angriffen, einschließlich sonstiger erforderlicher Maßnahmen, gegen ISAF oder andere im Rahmen des Einsatzes besonders zu schützende Rechtsgüter, und
- 8. Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung der ISAF oder anderer im Rahmen des Einsatzes zu schützender Personen und Sachen.
(4) Bei der Ausübung und Durchsetzung der einzelnen Befugnisse ist § 4 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Die Sonderregelungen im Einsatz nach § 18 Abs. 5 und § 19 Abs. 5 MBG dürfen zur Durchsetzung der Befugnisse nach Abs. 3 Z 1 bis 8 angewendet werden.
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