187. Verordnung der Bundesregierung über die Befugnisse der zum Auslandseinsatz nach Bosnien-Herzegowina entsendeten Personen (EUFOR ALTHEA-Verordnung)
Auf Grund des § 6a Abs. 3 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2011, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/1998, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:
Aufgaben
§ 1. Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach § 1 Z 1 lit. a KSE-BVG nach Bosnien-Herzegowina im Rahmen der EU-Operation ALTHEA (EUFOR ALTHEA) aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendeten Personen richten sich nach den Resolutionen des Sicherheitsrates 1031 (1995) vom 15. Dezember 1995 und 1575 (2004) vom 22. November 2004, der Gemeinsamen Aktion des Rates der Europäischen Union 2004/570/GASP vom 12. Juli 2004 sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Die Aufgaben dienen im Wesentlichen der Umsetzung des „Allgemeinen Rahmenübereinkommens für den Frieden in Bosnien und Herzegowina“ („Dayton-Übereinkommen“) und umfassen insbesondere die
- 1. Sicherung einer dauerhaften Beendigung der Feindseligkeiten,
- 2. Hilfe bei der Schaffung eines sicheren Umfelds,
- 3. Festlegung der Grenzen,
- 4. Unterstützung internationaler Organisationen sowie Nicht-Regierungs-Organisationen und
- 5. Überwachung der Minenräumung.
Befugnisse und Mittel
§ 2. (1) Die für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlichen Daten, insbesondere die für die Identitätsfeststellung von Personen notwendigen Daten, dürfen verarbeitet und an jene nationalen und internationalen Bedarfsträger übermittelt werden, für deren Aufgabenerfüllung die Daten erforderlich sind. Diese Ermächtigung betrifft auch sensible Daten.
(2) Die jeweils entsendeten Organe dürfen von jenen Personen Auskünfte einholen, von denen anzunehmen ist, sie könnten sachdienliche Hinweise für die Aufgabenerfüllung nach § 1 geben.
(3) Zur Durchsetzung folgender Befugnisse darf durch die jeweils entsendeten Organe, soweit es für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlich ist, unmittelbare Zwangsgewalt angewendet werden:
- 1. Verkehrsleitung zu Lande und in der Luft, insbesondere bei Beeinträchtigungen der Sicherheit sowie zur Absicherung von für die Durchführung des Einsatzes erforderlichen Räumen,
- 2. Kontrolle und Durchsuchung von Personen, insbesondere zur Feststellung der Identität der betroffenen Personen und der Gründe für deren Aufenthalt am Ort der Kontrolle, sowie zur Durchführung der im Rahmen des Einsatzes sonstigen erforderlichen Maßnahmen,
- 3. Vorläufige Festnahme von Personen, wenn
- a) hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass von dieser Person eine Gefahr für die Aufgabenerfüllung oder für die sonst zu sichernden Personen und Sachen ausgeht, oder
- b) eine Person wegen Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Völkermord mit Haftbefehl eines internationalen Gerichtes gesucht wird oder der begründete Verdacht besteht, dass eine Person in Verbindung mit der organisierten Kriminalität oder dem internationalen Terrorismus steht oder eine Person bei einem Verbrechen gegen Leben oder Gesundheit oder körperliche Unversehrtheit oder Freiheit auf frischer Tat oder unmittelbar vor oder nach einer solchen Tat betreten wird,
- 4. Wegweisung von Personen
- a) zur Abwehr einer möglichen Gefahr für Leben oder Gesundheit oder körperliche Unversehrtheit von Angehörigen der EUFOR oder Vermögen der EUFOR oder andere im Rahmen des Einsatzes zu schützenden Rechtsgüter oder
- b) zur Durchführung der im Rahmen des Einsatzes sonstigen erforderlichen Maßnahmen,
- 5. Errichtung und Schutz militärischer und nicht-militärischer Sicherheitszonen sowie Verhängung und Durchsetzung von Ausgangssperren,
- 6. Durchsuchung und Sicherstellung von Sachen,
- a) von denen eine Gefahr für EUFOR oder andere im Rahmen des Einsatzes zu schützende Rechtsgüter ausgeht, oder
- b) soweit dies zur Durchführung der im Rahmen des Einsatzes sonstigen erforderlichen Maßnahmen unerlässlich ist,
- 7. Beendigung von Angriffen, einschließlich sonstiger erforderlicher Maßnahmen, gegen EUFOR oder andere im Rahmen des Einsatzes besonders zu schützende Rechtsgüter, und
- 8. Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung der EUFOR oder von anderen im Rahmen des Einsatzes zu schützenden Rechtsgütern, einschließlich der zu diesem Zweck notwendigen vorbereitenden Maßnahmen.
(4) Bei der Ausübung und Durchsetzung der einzelnen Befugnisse ist § 4 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Die Sonderregelungen im Einsatz nach § 18 Abs. 5 und § 19 Abs. 5 MBG dürfen zur Durchsetzung der Befugnisse nach Abs. 3 Z 1 bis 8 angewendet werden.
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