164. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Statistik über Erwerbsobstanlagen
Auf Grund der §§ 4 bis 10, 27 und 32 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 14 zusätzlich im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen und hinsichtlich des § 12 auf Grund des § 3 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994, verordnet:
Anordnung der statistischen Erhebung und Erstellung der Statistik
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 zu europäischen Statistiken über Dauerkulturen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 und der Richtlinie 2001/109/EG , ABl. Nr. L 347 vom 30.12.2011 S. 7, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken bis spätestens 30. September 2013 zu erstellen.
Erhebungsmasse, Statistische Einheiten
§ 2. (1) Statistische Einheiten der Erhebung gemäß § 5 Abs. 1 sind landwirtschaftliche Betriebe, die überwiegend gewerbsmäßig eine oder mehrere Anlagen mit einer zusammenhängenden Mindestanbaufläche von in Summe 20 Ar von Äpfeln, Birnen, weißfleischigen Pfirsichen, gelbfleischigen Pfirsichen (einschließlich Nektarinen) oder Marillen betreiben.
(2) Statistische Einheiten der Erhebung gemäß § 5 Abs. 2 sind landwirtschaftliche Betriebe, die überwiegend gewerbsmäßig eine oder mehrere Anlagen von Tafeläpfeln, Tafelbirnen, Quitten, Pfirsichen, Nektarinen, Marillen, Kirschen, Weichseln, Zwetschken, Pflaumen, Strauchbeeren, Erdbeeren, Schalenfrüchten, Edelkastanien, Holunder oder sonstigem Obst betreiben.
Stichtag der Erhebung
§ 3. Stichtag für die Erhebung ist der 1. Juni 2012.
Erhebungsmerkmale
§ 4. Es sind folgende Merkmale zu erheben:
- 1. betreffend die in § 2 Abs. 1 aufgezählten Obstanlagen und angeführten statistischen Einheiten die Sorten, aufgegliedert nach dem Pflanzjahr der Bäume, der Baumzahl und der Fläche in m², sowie die biologische Bewirtschaftung dieser Obstanlagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 , ABl. Nr. L 189 vom 20.7.2007 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 967/2008 , ABl. Nr. L 264 vom 03.10.2008 S. 1;
- 2. betreffend die in § 2 Abs. 2 aufgezählten Obstanlagen und angeführten statistischen Einheiten die Fläche in ha.
Erhebungsart
§ 5. (1) Die Erhebung der Merkmale gemäß § 4 Z 1 ist als Vollerhebung personenbezogen durch Befragung der Auskunftspflichtigen durchzuführen. Grundsätzlich hat die Befragung schriftlich mittels Erhebungsbögen zu erfolgen. In den Fällen, in denen eine mündliche Befragung zweckmäßiger ist, kann diese an Hand der Erhebungsbögen durchgeführt werden.
(2) Die Erhebung der Merkmale gemäß § 4 Z 2 hat auf Betriebsebene, verknüpft mit der jeweiligen Betriebsnummer der statistischen Einheit, durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria zu erfolgen.
Auskunftspflicht
§ 6. (1) Bei den Befragungen gemäß § 5 Abs. 1 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 über die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 Z 1.
(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß § 2 Abs. 1 im eigenen Namen betreiben.
(3) Zur Auskunftserteilung in Form einer begründeten Leermeldung sind darüber hinaus jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die entweder einen Betrieb betreiben, auf den die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 nicht zutreffen, oder die den Betrieb aufgelassen haben.
Durchführung
§ 7. (1) Die Bundesanstalt hat für die Befragung gemäß § 5 Abs. 1 einheitliche Erhebungsunterlagen (Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen.
(2) Bei schriftlichen Befragungen sind die Erhebungsbögen den Auskunftspflichtigen bis zum 1. Juni 2012 zuzustellen. Wird ein Auskunftspflichtiger oder dessen richtige Zustelladresse der Bundesanstalt erst im Zuge der Durchführung der Erhebung bekannt, so ist die Zustellung der Erhebungsunterlagen unverzüglich in die Wege zu leiten.
(3) Die Bundesanstalt ist ermächtigt, geeignete Dritte (Erhebungsorgane) mit der mündlichen Befragung, der Entgegennahme der ausgefüllten Erhebungsunterlagen und deren Kontrolle auf Vollständigkeit und Richtigkeit sowie mit der Durchführung der hierfür erforderlichen mündlichen Befragungen zu beauftragen.
(4) In der Vereinbarung gemäß Abs. 3 ist vorzusehen, dass die Erhebungsorgane die ausgefüllten Fragebögen bis zum 30. September 2012 der Bundesanstalt zu übermitteln haben.
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 8. (1) Erfolgt eine schriftliche Befragung, haben die Auskunftspflichtigen die zugesandten Fragebögen vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und bis zum 31. Juli 2012 der Bundesanstalt oder im Fall des § 7 Abs. 3 dem betreffenden Erhebungsorgan zurückzusenden.
(2) Erfolgt eine mündliche Befragung, haben die Auskunftspflichtigen auf die Fragen des Erhebungsorgans vollständig und nach bestem Wissen zu antworten.
Information über Auskunftspflichten
§ 9. Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 10. Die Agrarmarkt Austria hat auf Verlangen der Bundesanstalt die Daten gemäß § 5 Abs. 2 innerhalb von zwei Wochen der Bundesanstalt kostenlos und auf elektronischem Datenträger zu übermitteln.
Sonstige Mitwirkungspflichten
§ 11. Ehemalige Bewirtschafter (Betriebsinhaber) statistischer Einheiten gemäß § 2 Abs. 1 sind zur Mitwirkung an der Feststellung des neuen Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 2 durch die Bundesanstalt verpflichtet.
Übermittlung von Daten in das LFBIS
§ 12. Die Bundesanstalt hat die erhobenen Einzeldaten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.
Datenschutz
§ 13. Alle mit der Erhebung befassten Organe haben sicherzustellen, dass die erhobenen personenbezogenen Angaben im Sinne des Datenschutzgesetzes geheim gehalten werden.
Kostenersatz
§ 14. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Bundesanstalt einen anteiligen Kostenersatz in der Höhe von € 2 168 zu leisten.
(2) Die Auszahlung des Kostenersatzes erfolgt bis Ende des Jahres 2012.
Außerkrafttreten
§ 15. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
Berlakovich
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