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BGBl II 126/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

126. Verordnung: Änderung der Eigentümerkontrollverordnung

126. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Eigentümerkontrollverordnung geändert wird

Auf Grund des § 8 Abs. 1 des E-Geldgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 107, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2011, in Verbindung mit § 20b Abs. 3 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2011, wird verordnet:

Die Eigentümerkontrollverordnung - EKV, BGBl. II Nr. 83/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 351/2009, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung lautet:

„Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationen, die ein Anzeigepflichtiger, der einen Erwerb, eine Erhöhung, eine Aufgabe oder eine Herabsetzung einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut, an einem Versicherungsunternehmen, an einer Wertpapierfirma, an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, an einem Zahlungsinstitut oder an einem E-Geld-Institut beabsichtigt, der FMA vorzulegen hat (Eigentümerkontrollverordnung - EKV)“

2. In § 1 und § 2 Z 1 wird der Verweis „ und § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und 2 BWG“ durch den Verweis „, § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und 2 BWG und § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und 2 BWG“ ersetzt.

3. In § 2 Z 2 wird der Verweis „ oder § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 oder 2 BWG“ durch den Verweis „, § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 oder 2 BWG oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 oder 2 BWG“ ersetzt.

4. In § 2 Z 3 wird die Wortfolge „ oder ein Zahlungsinstitut gemäß § 3 Z 4 lit. a ZaDiG“ durch die Wortfolge „, ein Zahlungsinstitut gemäß § 3 Z 4 lit. a ZaDiG oder ein E-Geld-Institut gemäß § 3 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010“ ersetzt.

5. In § 4 Abs. 1 wird der Verweis „ oder § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 BWG“ durch den Verweis „, § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 BWG oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 BWG“ ersetzt.

6. In § 4 Abs. 2 wird der Verweis „ oder § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BWG“ durch den Verweis „, § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BWG oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BWG“ ersetzt.

7. In § 7 Abs. 1 wird der Verweis „ und § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 BWG“ durch den Verweis „, § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 BWG und § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 BWG“ ersetzt.

8. In § 7 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „ oder ein Zahlungsinstitut“ durch die Wortfolge „, ein Zahlungsinstitut oder ein E-Geld-Institut“ ersetzt.

9. In § 7 Abs. 4 wird der Verweis „ und § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BWG“ durch den Verweis „, § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BWG und § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BWG“ ersetzt.

10. In § 9 Abs. 3 wird die Wortfolge „ oder an einem Zahlungsinstitut“ durch die Wortfolge „, an einem Zahlungsinstitut oder an einem E-Geld-Institut“ ersetzt.

11. In § 10 Z 1 lit. c wird vor der Wortfolge „sonstigen Finanzinstituten“ die Wortfolge „, E-Geld-Instituten, “ eingefügt.

12. Dem § 15 wird folgender Satz angefügt:

„Soweit in dieser Verordnung auf das E-Geldgesetz 2010 verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2010 anzuwenden.“

13. Dem § 16 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1, § 2 Z 1 bis 3, § 4 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4, § 9 Abs. 3, § 10 Z 1 lit. c, § 15 und Anhang I und Anhang II jeweils in der Fassung der Verordnung Nr. 126/2012 treten mit 15. April 2012 in Kraft.“

14. Anhang I und Anhang II lauten:

(siehe Anlagen)

Anlage 1

Anlage 1 

Ettl Pribil

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