111. Verordnung des Bundeskanzlers, mit der die Publikationsmedienverordnung 2006 geändert wird
Auf Grund der §§ 52 Abs. 1 und 216 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 2006 - BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012, und des § 44 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 (BVergGVS 2012), BGBl. I Nr. 10, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundeskanzlers über die Festlegung des Publikationsmediums für Bekanntmachungen gemäß dem Bundesvergabegesetz 2006 - Publikationsmedienverordnung 2006, BGBl. II Nr. 300, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet: „Verordnung des Bundeskanzlers über die Festlegung des Publikationsmediums für Bekanntmachungen gemäß dem Bundesvergabegesetz 2006 und dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 (Publikationsmedienverordnung 2006)“
2. In § 2 Abs. 1 Z 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; es werden folgende Z 6 bis 8 angefügt:
- „6. die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im Wege einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung;
- 7. die beabsichtigte Vergabe eines Baukonzessionsvertrages im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder im Wege eines wettbewerblichen Dialoges;
- 8. die beabsichtige Vergabe eines nicht prioritären Dienstleistungsauftrages, sofern eine Bekanntmachung auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint.“
3. In § 2 Abs. 4 Z 4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; es werden folgende Z 5 und 6 angefügt:
- „5. die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im Wege einer Direktvergabe nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb;
- 6. die beabsichtigte Vergabe eines nicht prioritären Dienstleistungsauftrages, sofern eine Bekanntmachung auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint.“
4. In § 2 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Auftraggeber gemäß § 4 BVergGVS 2012 haben zu veröffentlichen:
- 1. die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung;
- 2. den beabsichtigten Abschluss einer Rahmenvereinbarung, sofern nicht von der Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung Gebrauch gemacht wird;
- 3. die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im Wege eines wettbewerblichen Dialoges;
- 4. die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im Wege einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung;
- 5. die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder prioritären Dienstleistungsauftrages im Unterschwellenbereich, sofern eine Bekanntmachung auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint;
- 6. die beabsichtigte Vergabe eines nicht prioritären Dienstleistungsauftrages, sofern eine Bekanntmachung auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint.“
5. Der bisherige Text des § 7 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 (neu) wird angefügt:
„(2) Der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 111/2012 neu gefasste Titel und die durch die Verordnung BGBl. II Nr. 111/2012 neu gefassten Bestimmungen treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. April 2012, in Kraft.“
Faymann
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