78. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa
Nach Mitteilungen des Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Albanien haben nachfolgende Staaten ihre Nationalen Zentralstellen gemäß Art. 4 der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (BGBl. III Nr. 152/2011) wie folgt benannt:
Albanien:
- Generaldirektion der Staatspolizei/Abteilung für internationale Kooperation und Koordinierung, Ministerium für Inneres
Bosnien und Herzegowina:
- Direktion für Koordinierung der Sicherheitsexekutive
Serbien:
- Polizeidirektion/Abteilung für internationale Polizeikooperation
Terazuije 41, 11000 Belgrad
Faymann
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