77. Protokoll und Zusatzprotokoll zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zur Abänderung des zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik am 26. März 1993 in Wien unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Protokoll und Zusatzprotokoll zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zur Abänderung des zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik am 26. März 1993 in Wien unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
[Protokoll und Zusatzprotokoll in deutscher Sprachfassung siehe Anlagen]
[Protokoll und Zusatzprotokoll in französischer Sprachfassung siehe Anlagen]
Die Mitteilungen gemäß Art. 2 des Protokolls wurden am 17. November 2011 bzw. 6. April 2012 (eingelangt am 10. April 2012) abgegeben; gemäß derselben Bestimmung treten das Protokoll und das Zusatzprotokoll somit am 1. Mai 2012 in Kraft.
Anlage 1
Anlage 2
Faymann
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