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BGBl III 49/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

49. Annahme neuer Anlagen 8 und 9 zum Internationalen Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen

49. Annahme neuer Anlagen 8 und 9 zum Internationalen Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, wird kundgemacht:

Laut Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 25. Februar 2008 sowie vom 1. September 2011 wurden die durch den gemäß Anlage 7 des Übereinkommens gebildeten Verwaltungsausschuss vorgeschlagenen neuen Anlagen 8 und 9 zum Internationalen Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen (BGBl. Nr. 467/1987) angenommen:

[deutsche Sprachfassung - Anlage 8 (Übersetzung) siehe Anlagen]

[deutsche Sprachfassung - Anlage 9 (Übersetzung) siehe Anlagen]

[englische Sprachfassung - Anlage 8 siehe Anlagen]

[englische Sprachfassung - Anlage 9 siehe Anlagen]

[französische Sprachfassung - Anlage 8 siehe Anlagen]

[französische Sprachfassung - Anlage 9 siehe Anlagen]

Die Anlage 8 ist gemäß Art. 22 des Übereinkommens mit 20. Mai 2008, die Anlage 9 gemäß derselben Bestimmung mit 30. November 2011 für alle Vertragsparteien in Kraft getreten.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Anlage 4

Anlage 4 

Anlage 5

Anlage 5 

Anlage 6

Anlage 6 

Faymann

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