49. Annahme neuer Anlagen 8 und 9 zum Internationalen Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, wird kundgemacht:
Laut Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 25. Februar 2008 sowie vom 1. September 2011 wurden die durch den gemäß Anlage 7 des Übereinkommens gebildeten Verwaltungsausschuss vorgeschlagenen neuen Anlagen 8 und 9 zum Internationalen Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen (BGBl. Nr. 467/1987) angenommen:
[deutsche Sprachfassung - Anlage 8 (Übersetzung) siehe Anlagen]
[deutsche Sprachfassung - Anlage 9 (Übersetzung) siehe Anlagen]
[englische Sprachfassung - Anlage 8 siehe Anlagen]
[englische Sprachfassung - Anlage 9 siehe Anlagen]
[französische Sprachfassung - Anlage 8 siehe Anlagen]
[französische Sprachfassung - Anlage 9 siehe Anlagen]
Die Anlage 8 ist gemäß Art. 22 des Übereinkommens mit 20. Mai 2008, die Anlage 9 gemäß derselben Bestimmung mit 30. November 2011 für alle Vertragsparteien in Kraft getreten.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Faymann
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