48. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen
Nach Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen (BGBl. Nr. 417/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 708/1994) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: |
Deutschland | 6. August 1997 |
Moldau | 8. März 2010 |
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde haben diese Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Deutschland:
„Zuständig für die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen ist,
- a. wenn der deutsche Verlobte in Deutschland Wohnsitz oder Aufenthalt hat, der für seinen Wohnsitz oder beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt zuständige Standesbeamte; sind beide Verlobte Deutsche, so kann ein Standesbeamter ein gemeinsames Ehefähigkeitszeugnis für beide Verlobte ausstellen, auch wenn er nur für einen Verlobten zuständig ist;
- b. wenn der deutsche Verlobte in Deutschland weder Wohnsitz noch Aufenthalt hat, der für den letzten gewöhnlichen Aufenthalt zuständige Standesbeamte;
- c. wenn sich der deutsche Verlobte niemals oder nur vorübergehend in Deutschland aufgehalten hat, der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin.“
Moldau:
„Nach Art. 8 Abs. 1 des Übereinkommens sind die folgenden Behörden für die Ausstellung der Ehefähigkeitszeugnisse zuständig:
- a. das Standesamt, das für die Vorbereitung des Ehefähigkeitszeugnisses und seine Ausstellung auf dem Staatsgebiet der Republik Moldau zuständig ist;
- b. die diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen der Republik Moldau, die für die Aushändigung eines Ehefähigkeitszeugnisses an im Ausland befindliche Antragsteller zuständig sind.“
Faymann
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