38. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat die Tschechische Republik ihren Vorbehalt hinsichtlich Art. 7 Abs. 11 des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern (BGBl. Nr. 314/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. III Nr. 100/2009) ab 9. Dezember 2010 für weitere fünf Jahre verlängert.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Polen seinen Vorbehalt hinsichtlich Art. 7 Abs. 22 des Übereinkommens ab 22. September 2011 für weitere fünf Jahre verlängert.
Faymann
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)