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BGBl III 140/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

140. Übereinkommen über Computerkriminalität
(NR: GP XXIV RV 1645 AB 1697 S. 150. BR: AB 8707 S. 807.)

140. (Übersetzung)

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
  2. 2. Die Artikel 1 bis 22 und 35 bis 48 dieses Staatsvertrages sind im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
  3. 3. Die französische Sprachfassung dieses Staatsvertrages ist gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegt.

Übereinkommen über Computerkriminalität

[Übereinkommen in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]

[Übereinkommen in englischer Sprache siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. Juni 2012 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Art. 36 Abs. 4 für Österreich mit 1. Oktober 2012 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehenden Vorbehalt abgegeben:

Reservation regarding Article 29 Paragraph 4

The Republic of Austria will, in accordance with Article 29 paragraph 4 of the Convention, refuse a request for mutual assistance to order the preservation of stored computer data, as provided for under Article 16 of the Convention, if the condition of dual criminality is not fulfilled; this does not apply to the offences established in accordance with Articles 2 through 11 of this Convention.

(Übersetzung)

Vorbehalt betreffend Artikel 29 Absatz 4

Die Republik Österreich wird in Übereinstimmung mit Art. 29 Abs. 4 des Übereinkommens Ersuchen um Rechtshilfe durch Sicherung von Computerdaten im Sinn von Art. 16 des Übereinkommens ablehnen, wenn die Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit nicht erfüllt ist; dies gilt nicht für die nach den Artikeln 2 bis 11 umschriebenen Straftaten.

Weiters wurde seitens der Republik Österreich die zuständigen Behörden wie folgt notifiziert:

Gemäß Art. 24 Abs. 7 und Art. 27 Abs. 2:

Bundesministerium für Justiz

Abt. IV 4 Internationale Strafsachen

1070 Wien, Museumstrasse 7

Gemäß Art. 35:

Bundesministerium für Inneres

Bundeskriminalamt

Büro 5.2 Cyber-Crime-Competence-Center

Josef Holaubek Platz 1

1090 Wien

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben nachstehende weitere Staaten das Übereinkommen angenommen, ratifiziert oder genehmigt:

Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland), Deutschland, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Island, Italien, Japan, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Moldau, Montenegro, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Portugal, Rumänien, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten, Zypern.

Anlässlich der Hinterlegung der entsprechenden Urkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Albanien:

Gemäß Art. 24 Abs. 7 des Übereinkommens erklärt Albanien, dass die Bezeichnung und Anschrift der Behörden, die für die Stellung oder Entgegennahme von Ersuchen um Auslieferung oder vorläufige Verhaftung zuständig sind, falls kein Vertrag besteht, die folgenden sind:

  1. Ministry of Justice, Bulevardi Zog. I., Tirana;
  2. National Central Office of Interpol, Bulevardi Deshmoret e Kombit, Tirana.

Gemäß Art. 27 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Albanien, dass die Bezeichnung und Anschrift der zentralen Behörde, welche die Aufgabe hat, Rechtshilfeersuchen abzusenden, zu beantworten, zu erledigen oder an die für die Erledigung zuständigen Behörden weiterzuleiten, die folgende ist:

  1. Ministry of Justice, Bulevardi Zog. I., Tirana.

Die von Albanien bestimmte 24/7 Netzwerk-Kontaktstelle ist die folgende:

The Police of State

Ministry of Interior

Bulevardi Deshmoret e Kombit

Tirana

Albania.

Armenien:

Gemäß Art. 24 Abs. 7, Art. 27 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 1 des Übereinkommens über Computerkriminalität bestimmt die Republik Armenien folgende Stelle als nationale Kontaktstelle für die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Computerkriminalität, die an sieben Wochentagen 24 Stunden täglich zur Verfügung steht:

National Contact Point (NCP)

Main Department of Struggle Against Organised Crime (MDSAOC) of the Police of the Republic of Armenia

130, Nalbandyan Str.

Eriwan, 0025

Republic of Armenia.

Aserbaidschan:

Gemäß Art. 42 und Art. 4 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass eine strafrechtliche Verantwortlichkeit eintritt, wenn die in Art. 4 des Übereinkommens beschriebenen Handlungen zu einem schweren Schaden führen.

Bezüglich Art. 6 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass wenn Handlungen nicht als für die Allgemeinheit gefährliche Straftaten betrachtet werden, sie nicht als Straftaten gewertet werden, sondern als strafbare Handlungen, die als Verstoß gegen das Gesetz/Rechtsverletzung gelten. Im Falle, dass die vorsätzliche Begehung von strafbaren Handlungen, die nicht als gefährliche Verbrechen für die Allgemeinheit (Tun oder Unterlassen) angesehen werden, einen ernsthaften Schaden verursacht, werden sie als Verbrechen angesehen.

Bezüglich Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens, wertet die Republik Aserbaidschan die in Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens genannten Handlungen nicht als Straftaten, sondern als strafbare Handlungen die als ein Verstoß gegen das Gesetz gelten, im Falle, dass diese Handlungen nicht als gefährliche Verbrechen für die Allgemeinheit angesehen werden und legt fest, dass die vorliegenden Handlungen nur im Falle des Eintretens eines schweren Schadens zu einer strafrechtlichen Anklage führen.

Gemäß Art. 42 und Art. 29 Abs. 4 des Übereinkommens behält sich die Republik Aserbaidschan das Recht vor, Ersuchen um Sicherung nach diesem Artikel abzulehnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass zum Zeitpunkt der Weitergabe die Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit nicht erfüllt werden kann.

Gemäß Art. 24 Abs. 7 lit. a des Übereinkommens bestimmt die Republik Aserbaidschan, falls kein Auslieferungsvertrag besteht, für die Entgegennahme eines Ersuchens um Auslieferung oder vorläufige Verhaftung das „Ministry of Justice“ (Anschrift: 1, Inshaatchilar Avenue, Baku, AZ 1073, Republic of Azerbaijan) als zuständige Behörde.

Gemäß Art. 27 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens bestimmt die Republik Aserbaidschan als zuständige Behörde, welche die Aufgabe hat, Rechtshilfeersuchen abzusenden, zu beantworten, zu erledigen, das „Ministry of National Security“ (Adresse: 2, Parlament Avenue, Baku, AZ 1006, Republic of Azerbaijan).

Gemäß Art. 27 Abs. 9 lit. e des Übereinkommens teilt die Republik Aserbaidschan dem Generalsekretär mit, dass Ersuchen nach diesem Absatz aus Effizienzgründen an ihre zentrale Behörde zu richten sind.

Gemäß Art. 35 Abs. 1 des Übereinkommens bestimmt die Republik Aserbaidschan das „Ministry of National Security“ (Adresse: 2, Parlament Avenue, Baku, AZ 1006, Republic of Azerbaijan) als Kontaktstelle, die an sieben Wochentagen 24 Stunden täglich zur Verfügung steht, um für Zwecke der Ermittlungen oder Verfahren in Bezug auf Straftaten in Zusammenhang mit Computersystemen und -daten oder für die Erhebung von Beweismaterial in elektronischer Form für eine Straftat unverzüglich für Unterstützung zu sorgen.

Gemäß Art. 38 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass sie die Anwendung dieses Übereinkommens in den von der Republik Armenien besetzten Gebieten der Republik Aserbaidschan bis zur Befreiung dieser Gebiete von der Besatzung nicht gewährleisten kann.

Belgien:

Vorbehalte:

Gemäß Art. 22 des Übereinkommens behält sich die belgische Regierung vor, Art. 22 Abs. 1 lit. c des Übereinkommens nur dann anzuwenden, wenn die folgende Sonderbestimmung erfüllt wird: Art. 36 des Gesetzes vom 27. Juni 1937 in Bezug auf die Regelung der Flugsicherung, betrachtet die an Bord eines belgische Flugzeugs während des Flugs begangenen Straftaten als in Belgien begangen.

Gemäß Art. 42 des Übereinkommens behält sich Belgien das Recht vor, Art. 22 Abs. 1 lit. d des Übereinkommens auf belgische Staatsangehörige anzuwenden, die schuldig sind eine Straftat außerhalb des Hoheitsgebiets des Königreichs begangen zu haben, nur in Fällen, in denen ein solches Vergehen nach belgischem Recht als eine Straftat betrachtet wird und die Straftat nach dem Recht des Landes, in dem sie begangen wurde bestraft wird und der Täter in Belgien aufgegriffen wird. Belgien behält sich das Recht vor, Verfahren in Fällen, in denen das Opfer der Straftat ein Ausländer ist, nur auf die vorhergehende Klage des Opfers, seiner oder ihrer Familie oder einer offizielle Mitteilung/Anzeige der Behörden des Staates, in dem die Straftat begangen wurde, einzuleiten.

Erklärungen:

Gemäß Art. 2 des Übereinkommens erklärt die belgische Regierung, dass sie die Vergehen nach Art. 2 in Bezug auf "interne Hackereingriffe" wie in Art. 550 § 2 des Strafgesetzbuches vorgesehen, nur dann als Straftaten festlegt, wenn diese Vergehen in betrügerischer Absicht oder in der Absicht einen Schaden zu verursachen begangen werden.

Gemäß Art. 7 des Übereinkommens erklärt die belgische Regierung, dass sie die in Art. 7 vorgesehenen Vergehen, wenn sie mit betrügerischer Absicht oder der Absicht, Schaden zu verursachen, begangen werden, als Straftaten festlegt.

Gemäß Art. 24 Abs. 7 lit. a des Übereinkommens erklärt die belgische Regierung, dass die zuständige Behörde für die Stellung und Entgegennahme von Ersuchen um Auslieferung oder vorläufige Verhaftung, falls kein Vertrag besteht, die folgende ist:

Service Public Fédéral Justice

Service de la coopération internationale pénale

Boulevard de Waterloo 115

1000 Brüssel

(bis Ende 2012).

Gemäß Art. 27 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die belgische Regierung, dass die zentrale Behörde, welche die Aufgabe hat, Rechtshilfeersuchen abzusenden, zu beantworten, zu erledigen oder an die für die Erledigung zuständigen Behörden weiterzuleiten, die folgende ist:

Service Public Fédéral Justice

Service de la coopération internationale pénale

Boulevard de Waterloo 115

1000 Brüssel

(bis Ende 2012).

Gemäß Art. 35 des Übereinkommens bestimmt die belgische Regierung folgende Kontaktstelle, die an sieben Wochentagen 24 Stunden täglich zur Verfügung steht:

Federal Judicial Police

Direction for Combating Economic and Financial Crime

Federal Computer Crime Unit (FCCU).

Bosnien und Herzegowina:

Gemäß Art. 24 Abs. 7, Art. 27 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 1 des Übereinkommens über Computerkriminalität aktualisiert Bosnien und Herzegowina die Information über die von ihr bestimmten Behörden für die Zwecke des Übereinkommens, wie folgt:

Zuständige Behörde in Bezug auf Art. 24 und 27:

State Investigation and Protection Agency

of Bosnia and Herzegovina

(Ministry of Security).

Ansprechpartner in Bezug auf Art. 35:

Direction for cooperation of police bodies of Bosnia and Herzegovina

International police cooperation Sector, INTERPOL

(Ministry of Security).

Bulgarien:

Gemäß Art. 14 Abs. 3 des Übereinkommens behält sich die Republik Bulgarien das Recht vor, die in Art. 20 bezeichneten Maßnahmen nur auf schwere Straftaten, die als solche im bulgarischen Strafgesetzbuch bezeichnet sind, anzuwenden.

Gemäß Art. 24 Abs. 7 lit. a des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass sie das „Ministry of Justice“ als zentrale Behörde für die Stellung oder Entgegennahme von Ersuchen um Auslieferung bestimmt und das „Supreme Cassation Prosecutor's Office“ als zentrale Behörde, welche für die Stellung oder Entgegennahme von Ersuchen um vorläufige Verhaftung zuständig ist.

Gemäß Art. 27 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass sie die folgenden zentralen Behörden für die Stellung oder Entgegennahme von Ersuchen um Auslieferung bestimmt:

  1. the Supreme Cassation Prosecutor's Office - in Bezug auf Rechtshilfeersuchen in der Phase der vorgerichtlichen Verfahren;
  2. the Ministry of Justice - in Bezug auf Rechtshilfeersuchen in der Phase des Prozesses.

Gemäß Art. 35 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass sie den Nationalen Dienst zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität im Innenministerium bestimmt, um die Aufgaben der Kontaktstelle für die Untersuchungen betreffend Internet-Kriminalität auszuführen:

Computer crimes and intellectual property division

Chief Directorate "Combating Organized Crime"

Ministry of Interior of the Republic of Bulgaria.

Dänemark:

Gemäß Art. 9 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt die Regierung des Königreichs Dänemark, dass nach Art. 9 der Strafbereich den Besitz von obszönen Bildern einer Person, die das Alter von fünfzehn Jahren nicht erreicht hat, wenn die betreffende Person ihre Zustimmung zum Besitz gegeben hat, nicht umfasst, vgl. Art. 9, Abs. 1 lit. e.

Gemäß Art. 9 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt die Regierung des Königreichs Dänemark, dass nach Art. 9 der Strafbereich die visuellen Darstellungen einer Person mit dem Erscheinungsbild einer minderjährigen Person bei eindeutig sexuellen Handlungen, nicht umfasst, vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. b.

Gemäß Art. 14 Abs. 3 lit. a des Übereinkommens erklärt die Regierung des Königreichs Dänemark, dass Dänemark den Art. 20 für die Überwachung von Verkehrsdaten nur in dem Ausmaß anwendet, in dem gemäß Art. 21 eine Verpflichtung besteht, die zuständigen Behörden zu ermächtigen, inhaltsbezogene Daten in Bezug auf Ermittlungen von schweren Straftaten, gemäß dem innerstaatlichen Recht zu überwachen.

Gemäß Art. 38 des Übereinkommens erklärt Dänemark, dass es bis auf weiteres das Übereinkommen nicht auf die Färöer Inseln und Grönland anwendet.

Gemäß Art. 24 Abs. 7 des Übereinkommens hat die Regierung des Königreichs Dänemark das „Ministry of Justice“, Slotsholmsgade 10, DK-1216 Copenhagen, Denmark, als zuständige Behörde bestimmt.

Gemäß Art. 27 Abs. 2 des Übereinkommens hat die Regierung des Königreichs Dänemark das „Ministry of Justice“, Slotsholmsgade 10, DK-1216 Copenhagen, Denmark, als zuständige Behörde bestimmt.

Gemäß Art. 35 Abs. 1 des Übereinkommens hat die Regierung des Königreichs Dänemark die folgende zuständige Behörde bestimmt:

The Danish National Police

Police Department

Polititorvet 14,

DK-1780 Copenhagen V

Denmark.

Deutschland:

  1. 1. Gemäß Art. 40 des Übereinkommens erklärt die Bundesrepublik Deutschland, dass von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird,
    1. a) nach Art. 2 Satz 2 das zusätzliche Merkmal der Begehung der Straftat unter Verletzung von Sicherheitsmaßnahmen als Voraussetzung für die nach Art. 2 Satz 1 im deutschen Recht umschriebene Straftat des Ausspähens von Daten in § 202a des Strafgesetzbuches und
    2. b) nach Art. 7 Satz 2 das zusätzliche Merkmal der „betrügerischen oder ähnlichen unredlichen Absicht“ in Form der „Täuschung im Rechtsverkehr“ als Voraussetzung für die nach Art. 7 Satz 1 im deutschen Recht umschriebene Straftat der Fälschung beweiserheblicher Daten in § 269 des Strafgesetzbuches vorzusehen.
  2. 2. Weiterhin erklärt die Bundesrepublik Deutschland, dass von Art. 42 des Übereinkommens insoweit Gebrauch gemacht wird, als
    1. a) Art. 6 Abs. 1 lit. a Ziffer i im Hinblick auf das Tatmittel der „Vorrichtungen“ und lit. b nicht angewendet werden,
    2. b) der Versuch der Begehung der in Art. 3 beschriebenen Handlungen nicht als Straftat nach dem innerstaatlichen Recht umschrieben wird und
    3. c) für die Ersuchen um umgehende Sicherung von Daten nach Art. 29 der Ablehnungsgrund der fehlenden beiderseitigen Strafbarkeit gilt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass im Zeitpunkt der Weitergabe die Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit nicht erfüllt werden kann, es sei denn, es handelt sich um eine nach den Art. 2 bis 11 umschriebene Straftat.
  3. 3. Gemäß Art. 24 Abs. 7 lit. a des Übereinkommens erklärt die Bundesrepublik Deutschland, dass die zentrale Behörde für die Stellung und die Entgegennahme eines Ersuchens um Auslieferung oder vorläufige Verhaftung das Auswärtige Amt ist (Anschrift: Werderscher Markt 1, 10117 Berlin).
  4. 4. Gemäß Art. 35 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Bundesrepublik Deutschland, dass die Kontaktstelle, die zur Erfüllung der in diesem Artikel bezeichneten Funktion bestimmt wurde, die National High Tech Crime Unit im Bundeskriminalamt ist (Anschrift: Thaerstr. 11, 65193 Wiesbaden).

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien:

Gemäß Art. 24 Abs. 7 lit. a des Übereinkommens erklärt die Republik Mazedonien, dass sie das „Ministry of Justice“ der Republik Mazedonien als zuständige Behörde für die Ausführung der in Art. 24 Abs. 7 lit. a genannten Aufgaben bestimmt.

Gemäß Art. 27 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens erklärt die Republik Mazedonien, dass sie das „Ministry of Justice“ der Republik Mazedonien als zentrale Behörde für die Ausführung der in Art. 27 genannten Aufgaben bestimmt.

Die von der Republik Mazedonien bestimmte 24/7 Netzwerk-Kontaktstelle ist die folgende:

The Deputy Public Prosecutor

Department for Fight against Crime and Corruption

Office of Public Prosecutor

Ul. Krste Misirkov bb

1000 SKOPJE.

Estland:

Gemäß Art. 24 Abs. 7 lit. a des Übereinkommens erklärt die Republik Estland, dass sie, falls kein Auslieferungsvertrag besteht, das „Ministry of Justice“ als zuständige Behörde für die Stellung oder Entgegennahme von Ersuchen um Auslieferung oder vorläufige Verhaftung bestimmt.

Gemäß Art. 27 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens bestimmt die Republik Estland das „Ministry of Justice“ als zentrale Behörde, welche die Aufgabe hat, Rechtshilfeersuchen abzusenden, zu beantworten, zu erledigen oder an die für die Erledigung zuständigen Behörden weiterzuleiten.

Die von Estland bestimmte 24/7-Netzwerk-Kontaktstelle ist die folgende:

Bureau of Criminal Intelligence

Criminal Police Department

Estonian Police- and Border Guard Board

Republic of Estonia.

Finnland:

Gemäß Art. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Finnland, dass sie für die Strafbarkeit des illegalen Zugangs, wie in diesem Artikel angegeben, als Voraussetzung vorsieht, dass die Straftat unter Verletzung von Sicherheitsmaßnahmen begangen wurde.

Gemäß Art. 11 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Finnland, dass sie Abs. 2 desselben Artikels nicht betreffend die Kriminalisierung des Versuchs der geringfügigen Sachbeschädigung oder der geringfügigen Fälschung anwendet.

Gemäß Art. 14 Abs. 3 lit. a des Übereinkommens erklärt die Republik Finnland, dass sie Art. 20 nur auf Straftaten anwendet, die auf ein Computersystem gerichtet sind und die durch die Benützung von Telekommunikationsendgeräten, Zuhälterei, Bedrohung von Personen, die in der Justizverwaltung etwas zu sagen haben, Bedrohung, Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz oder Versuche der obgenannten Straftaten, Vorbereitung von Straftaten mit terroristischer Absicht und Straftaten, welche mit einer Freiheitsstrafe von mindestens vier Jahren belegt sind.

Gemäß Art. 14 Abs. 3 lit. b des Übereinkommens erklärt die Republik Finnland, dass sie die in den Art. 20 und 21 bezeichneten Maßnahmen nicht auf Kommunikationen anwendet, die innerhalb eines Computersystems übermittelt werden, wenn das System für eine geschlossene Nutzergruppe betrieben wird und keine öffentlichen Kommunikationsnetze benutzt und nicht mit einem anderen öffentlichen oder privaten Computersystem verbunden ist.

Gemäß Art. 35 Abs. 1 des Übereinkommens bestimmt die Regierung der Republik Finnland die folgende zuständige Behörde, die an sieben Wochentagen 24 Stunden täglich zur Verfügung steht:

National Bureau of Investigation

Jokiniemenkuja 4

FIN-01370 Vantaa

Finland.

Gemäß Art. 24 Abs. 7 des Übereinkommens erklärt die Republik Finnland, dass die zuständige Behörde für die Stellung oder Entgegennahme eines Ersuchens in Finnland die folgende ist:

  1. für Auslieferungsersuchen: das „Ministry of Justice, International Affairs“, POB 25, FIN-00023 Government, Finland und
  2. für Ersuchen um vorläufige Verhaftung: National Bureau of Investigation, Jokiniemenkuja 4, FIN-01370 Vantaa.

Gemäß Art. 27 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens erklärt die Republik Finnland, dass die zentrale Behörde, welche die Aufgabe hat, Rechtshilfeersuchen abzusenden, zu beantworten, diese zu erledigen oder an die für die Erledigung zuständigen Behörden weiterzuleiten, das „Ministry of Justice“, Eteläesplanadi 10, FIN-00130 Helsinki, ist.

Frankreich:

Gemäß Art. 21 des Übereinkommens wendet Frankreich die Bestimmungen in Art. 21 nur dann an, wenn die verfolgte Straftat mit einem Freiheitsentzug von zwei oder mehr Jahren Haft bestraft wird.

Gemäß Art. 27 des Übereinkommens erklärt Frankreich, dass auch in dringenden Fällen:

  1. Rechtshilfeersuchen von den französischen Justizbehörden und an die ausländischen Justizbehörden gerichtete Rechtshilfeersuchen über das Justizministerium (Ministère de la Justice, 13, Place Vendôme, 75042 Paris Cedex 01) übermittelt werden;
  2. Rechtshilfeersuchen von ausländischen Justizbehörden und an die französische Justizbehörde gerichtete Rechtshilfeersuchen auf diplomatischem Weg (Ministère des Affaires étrangères, 37, Quai d'Orsay, 75700 Paris 07 SP) übermittelt werden.

Gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. b des Übereinkommens wendet Frankreich Art. 9 Abs. 1 auf jegliches pornographisches Material mit der visuellen Darstellung einer Person mit dem Erscheinungsbild einer minderjährigen Person bei eindeutig sexuellen Handlungen an, soweit es nicht nachgewiesen ist, dass die besagte Person am Tag der Festlegung oder der Registrierung seines oder ihres Bildes 18 Jahre alt war.

Gemäß Art. 22 des Übereinkommens behält sich Frankreich das Recht vor, die Gerichtsbarkeit nicht zu begründen, wenn die Straftat außerhalb des Hoheitsbereiches irgendeines Staates begangen wird.

Frankreich erklärt auch, dass, wenn die Straftat nach dem am Tatort geltenden Recht strafbar ist, Verfahren nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft eingeleitet werden und nach vorheriger Klage des Opfers oder seiner/ihrer Begünstigten oder einer offiziellen Anzeige der Behörden des Staates, in dem die Tat begangen wurde (Art. 22 Abs. 1 lit. d).

Gemäß Art. 24 des Übereinkommens erklärt Frankreich, dass:

  1. die zuständige Behörde für die Stellung oder Entgegennahme eines Ersuchens um Auslieferung, falls kein Auslieferungsvertrag besteht, das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten (Ministère des Affaires étrangères, 37, Quai d'Orsay, 75700 Paris 07 SP) ist;
  2. die zuständige Behörde für die Erstellung oder Entgegennahme eines Ersuchens um vorläufige Verhaftung, falls kein Auslieferungsvertrag besteht, die örtlich zuständige „State Prosecutor“ ist.

Gemäß Art. 35 des Übereinkommens bestimmt Frankreich als die Kontaktstelle das:

Ministry of Interior

Central Direction of Judiciary Police (DCPJ)/NCB Interpol France

Office central de lutte contre la criminalité liée aux technologies de l'information et de la communication (OCLCTIC)

11, Rue des Saussaies

F - 75008 Paris.

Georgien:

Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Georgien, dass strafrechtliche Verantwortlichkeit für Taten nach Art. 6 Abs. 1 lit. a auferlegt werden kann, wenn eine Vorrichtung, einschließlich ein Computer-Programm, zur Begehung von unter Art. 2 bis 5 des Übereinkommens fallenden Taten entwickelt oder angepasst werden kann.

Gemäß Art. 24 Abs. 7 lit. a des Übereinkommens erklärt Georgien, dass die zentrale Behörde für die Stellung oder Entgegennahme eines Ersuchen um Auslieferung oder vorläufige Verhaftung, falls kein Vertrag besteht, die folgende ist:

Ministry of Justice of Georgia

Address: 24a Gorgasali str., Tbilisi 0114, Georgien.

Gemäß Art. 27 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens erklärt Georgien, dass die zentrale Behörde, welche die Aufgabe hat, Rechtshilfeersuchen abzusenden, zu beantworten, zu erledigen oder an die für die Erledigung zuständigen Behörden weiterzuleiten, die folgende ist:

Ministry of Justice of Georgia

Address: 24a Gorgasali str., Tbilisi 0114, Georgien.

Gemäß Artikel 35 Absatz 1 des Übereinkommens bestimmt Georgien die folgende Kontaktstelle als nationale Kontaktstelle für die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Computerkriminalität, die an sieben Wochentagen 24 Stunden täglich zur Verfügung steht:

Ministry of Internal Affairs of Georgia

Criminal Police Department

Address: 10 G. Gulua str., Tbilisi 0114, Georgien.

Gemäß Art. 40 und Art. 27 Abs. 9 lit. e des Übereinkommens erklärt Georgien, dass aus Effizienzgründen nach Art. 27 Abs. 9 gestellte Amtshilfeersuchen an ihre zentrale Behörde zu richten sind.

Island:

Gemäß Art. 9 Abs. 4 des Übereinkommens behält sich Island das Recht vor, Art. 9 Abs. 2 lit. b und c des Übereinkommens nicht anzuwenden.

Gemäß Art. 24 Abs. 7 des Übereinkommens hat die isländische Regierung als zuständige Behörde für die Stellung oder Entgegennahme eines Ersuchens um Auslieferung oder vorläufige Verhaftung, falls kein Auslieferungsvertrag besteht, das „Ministry of Justice“, Skuggasundi, 150 Reykjavík, Iceland, bestimmt.

Gemäß Art. 27 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens hat die isländische Regierung als zuständige Behörde, welche die Aufgabe hat Rechtshilfeersuchen abzusenden, zu beantworten, zu erledigen oder an die für die Erledigung zuständigen Behörden weiterzuleiten, das „Ministry of Justice“, Skuggasundi, 150 Reykjavík, Iceland, bestimmt.

Gemäß Art. 35 Abs. 1 des Übereinkommens hat die isländische Regierung als Kontaktstelle, die an sieben Wochentagen 24 Stunden täglich zur Verfügung steht, um unverzüglich Unterstützung bei Ermittlungen oder Verfahren betreffend Straftaten in Zusammenhang mit Computersystemen und -daten oder für die Erhebung von Beweismaterial in elektronischer Form für eine Straftat zu gewährleisten, bestimmt:

National Commissioner of the Icelandic Police

(Ríkislögreglustjórinn)

Skúlagata 21

101 Reykjavík, Iceland.

Italien:

Gemäß Art. 24 Abs. 7 und Art. 27 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Italienische Republik, dass das Justizministerium der Republik Italien als die zuständige Behörde bestimmt wurde:

Ministry of Justice

Department for Affairs of Justice

Directorate General of Criminal Justice

Office II (International Judicial Cooperation)

Viale Arenula 70

I - 00186 Roma.

Gemäß Art. 35 des Übereinkommens teilt die Italienische Republik mit, dass die Kontaktstelle durch den Innenminister in Abstimmung mit dem Justizminister, bestimmt wurde.

Gemäß Art. 35 Abs. 1 des Übereinkommens bestimmt Italien die "Servizio Polizia Postale e delle Comuniczioni" des Ministeriums für Inneres als Kontaktstelle für das 24/7-Netzwerk:

Servizio Polizia Postale e delle Comunicazioni, Via Tuscolana 1548.

Japan:

Gemäß Art. 42 und Art. 6 (Missbrauch von Vorrichtungen) Abs. 3 des Übereinkommens behält sich die Regierung von Japan das Recht vor, Art. 6 Abs. 1 nicht anzuwenden, mit Ausnahme von:

  1. a. Straftaten gemäß Art. 168 Abs. 2 (Erstellung von elektromagnetischen Aufzeichnungen von nicht autorisierten Bestellungen) oder Art. 168 Abs. 3 (Erlangung von elektromagnetischen Aufzeichnungen von nicht autorisierten Bestellungen) des Strafgesetzbuchs (Gesetz Nr. 45, 1907);
  2. b. Straftaten gemäß Art. 4 (Verbot von Handlungen zur unerlaubten Erlangung des Identifikationscode einer anderen Person), Art. 5 (Verbot von Handlungen, die den unbefugten Zugang zu Computern erleichtern) oder Art. 6 (Verbot von Handlungen zur unerlaubten Speicherung des Identifikationscode einer anderen Person) des Gesetzes über das Verbot des unbefugten Zugangs zu Computern (Gesetz Nr. 128, 1999).

Gemäß Art. 42 und Art. 9 (Straftaten im Bezug zu Kinderpornografie) Abs.4 des Übereinkommens behält sich die Regierung von Japan das Recht vor, Art. 9 Abs. 1 lit. d und e und Abs. 2 lit. b und c nicht anzuwenden, mit Ausnahme der Straftaten nach Art. 7 (Bereitstellung von Kinderpornographie und andere verwandte Tätigkeiten) des Gesetzes über die Bestrafung von Aktivitäten im Zusammenhang mit Kinderprostitution und Kinderpornografie und den Schutz von Kindern (Gesetz Nr. 52, 1999).

Gemäß Art. 42 und Art. 11 (Versuch und Beihilfe oder Anstiftung) Abs. 3 des Übereinkommens behält sich die Regierung von Japan das Recht vor, Art. 11 Abs. 2 nicht auf die Straftaten nach Art. 4, Art. 5, Art. 7 und Art. 9 Abs. 1 lit. a und c anzuwenden, mit Ausnahme der Straftaten nach Art. 168 Abs. 2 (Erstellung von elektromagnetischen Aufzeichnung nicht autorisierter Bestellungen) oder Art. 234 Abs. 2 (Geschäftsstörung durch Beschädigung eines Computers) des Strafgesetzbuches.

Gemäß Art. 42 und Art. 22 (Gerichtsbarkeit) Abs. 2 des Übereinkommens behält sich die Regierung von Japan das Recht vor, die in Art. 22 Abs. 1 lit. d enthaltenen Vorschriften in Bezug auf die Gerichtsbarkeit in Bezug auf die Straftaten nach Art. 6 Abs. 1 lit. a Ziffer ii des Übereinkommens nicht anzuwenden, soweit Straftaten nach Art. 13 (Verbot von Handlungen zur Erleichterung des unbefugten Zugang zu Computern, ohne das Ziel des unbefugten Zugangs zu Computern des Erlangers zu kennen) des Gesetzes über das Verbot des unbefugten Zugang zu Computern betroffen sind

Gemäß Art. 42 und Art. 29 (Umgehende Sicherung gespeicherter Computerdaten) Abs. 4 des Übereinkommens behält sich die Regierung von Japan das Recht vor, Ersuchen um Sicherung nach Art. 29 in den Fällen zu verweigern, wo sie Gründe hat, zu glauben, dass zum Zeitpunkt der Weitergabe die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nicht erfüllt werden könne.

Gemäß Art. 40 und Art. 2 (Rechtswidriger Zugang) des Übereinkommens verlangt die Regierung von Japan, dass die Straftaten nach Art. 2 unter Verletzung von Sicherheitsmaßnahmen und in Beziehung zu einem Computersystem, das mit einem anderen Computersystem verbunden ist, begangen sein müssen.

Gemäß Art. 40 und Art. 3 (Rechtswidriges Abfangen) des Übereinkommens verlangt die Regierung von Japan, dass die Straftaten gemäß Art. 3 in Zusammenhang mit einem Computersystem, das mit einem anderen Computersystem verbunden ist und in unredlicher Absicht begangen worden sein müssen, soweit Straftaten nach Art. 109 Abs. 2 (Entschlüsselung des Inhalts von verschlüsselter Kommunikation) des Radio Gesetzes (Gesetz Nr. 131, 1950) betroffen sind.

Gemäß Art. 40 und Art. 27 (Verfahren für Rechtshilfeersuchen ohne anwendbare völkerrechtliche Übereinkünfte) Abs. 9 lit. e des Übereinkommens, sind aus Effizienzgründen Ersuchen der Regierung von Japan gemäß dem besagten Absatz an die zentralen Behörden japanischen Regierung zu richten.

Gemäß Art. 24 (Auslieferung) Abs. 7 lit. a des Übereinkommens teilt die Regierung von Japan mit, dass:

The Minister for Foreign Affairs

2-2-1, Kasumigaseki,

Chiyoda-ku

Tokyo 100-8919;

die zuständige Behörde für die Stellung und Entgegennahme von Ersuchen um Auslieferung oder vorläufige Festnahmen, falls kein Vertrag besteht, ist.

Gemäß Art. 27 (Verfahren für Rechtshilfeersuchen ohne anwendbare völkerrechtliche Übereinkünfte) Abs. 2 lit. a und c des Übereinkommens bezeichnet der Regierung von Japan

  1. a. als zuständige Behörden wie die Beantwortung von Rechthilfeersuchen:

    The Minister of Justice

  1. b. als zuständigen Behörden für die Aussendung von Amtshilfeersuchen:

    The Minister of Justice

Gemäß Art. 35 (24/7-Netzwerk) Abs. 1 des Übereinkommens bestimmt die Regierung von Japan folgende Kontaktstelle, die an sieben Wochentagen 24 Stunden täglich zur Verfügung steht:

The International Investigative Operations Division

Organized Crime Department

National Police Agency

2-1-2, Kasumigaseki

Chiyoda-ku

Tokyo 100-8974.

Kroatien:

Gemäß Art. 24 Abs. 7 Art. 27 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 1 des Übereinkommens über Computerkriminalität bestimmt Kroatien folgende zuständigen Behörden für die Zwecke des Übereinkommens:

Nach Art. 24 und 27:

The Ministry of Justice

Dezmanova 6

10 000 Zagreb.

Nach Art. 35:

The Ministry of Interior

General Police Directorate

Criminal Police Directorate

National Police Office for Suppression of Corruption and Organised Crime

Department for Economic Crime and Corruption

Ilica 335

10 000 Zagreb

Republic of Croatia.

Lettland:

Gemäß Art. 29 Abs. 4 des Übereinkommens behält sich die Republik Lettland das Recht vor, Ersuchen um Sicherung nach diesem Artikel in den Fällen abzulehnen, wenn sie einen Grund zu Annahme hat, dass zum Zeitpunkt der Weitergabe die Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit nicht erfüllt werden kann.

Gemäß Art. 24 Abs. 7 lit. a des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass die Behörde, die für die Stellung oder Entgegennahme eines Ersuchens um Auslieferung oder vorläufige Verhaftung zuständig ist, falls kein Vertrag besteht, die folgende ist:

Prosecutor General Office

Kalpaka Blvd. 6, Riga

LV-1801, Latvia.

Gemäß Art. 27 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass die zentrale Behörde, welche die Aufgabe hat Rechtshilfeersuchen abzusenden, zu beantworten, zu erledigen oder an die für die Erledigung zuständigen Behörden weiterzuleiten, die folgende ist:

Ministry of Justice

Brivibas Blvd. 36, Riga

LV-1536, Latvia.

Gemäß Art. 35 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass die Kontaktstelle die folgende ist:

International Cooperation Department of the Central Criminal Police Department of the State Police

Ciekurkalna erster Linie 1, K-4

Riga, LV-1026

Latvia.

Litauen:

Gemäß Art. 40 und Art. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die in Art. 2 beschriebene Handlung, bei unbefugtem Zugang zu einem Computersystem als Ganzem oder einem Teil davon unter Verletzung von Sicherheitsmaßnahmen eines Computers oder Computernetzwerks eintritt.

Gemäß Art. 40 und Art. 27 Abs. 9 lit. e des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, dass aus Effizienzgründen die Amtshilfeersuchen nach Art. 27 Abs. 9 an die hierfür bestimmten zentralen Behörden zu richten sind.

Gemäß Art. 42 und Art. 4 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, dass eine strafrechtliche Haftung eintritt, wenn die in Art. 4 des Übereinkommens beschriebenen Handlungen zu einem schweren Schaden führen.

Gemäß Art. 42 und Art. 29 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, dass sie sich das Recht vorbehält, Ersuchen um Sicherung der Daten in den Fällen abzulehnen, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass zum Zeitpunkt der Weitergabe die Straftat, auf dem das Ersuchen um Sicherung der Daten basiert, nicht als ein Verbrechen nach den Gesetzen der Republik Litauen angesehen wird.

Gemäß Art. 24 Abs. 7 lit. a des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, dass das Justizministerium und die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Litauen als zuständige Behörden bestimmt wurden, um die in Art. 24 Abs. 7 lit. a genannten Aufgaben auszuführen.

Gemäß Art. 27 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, dass das Justizministerium und die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Litauen als zentrale Behörden bestimmt wurden, um die in Art. 27 genannten Aufgaben auszuführen.

Gemäß Art. 35 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, dass die Polizeiabteilung unter dem Innenministerium der Republik Litauen als zuständige Behörde bestimmt wurde, um die in Art. 35 genannten Aufgaben auszuführen.

Malta:

Gemäß Art. 24 Abs. 7 des Übereinkommens über Computerkriminalität bestimmt Malta folgende Behörde, die, falls kein Auslieferungsvertrag besteht, für die Stellung oder Entgegennahme eines Ersuchens um Auslieferung oder vorläufige Verhaftung zuständig ist:

Justizministerium

Amt des Ministerpräsidenten

Auberge de Castille

Valletta VLT 2000

Malta.

Gemäß den Bestimmungen des Art. 27 Abs. 2 und Abs. 9 lit. e des Übereinkommens über Computerkriminalität bestimmt Malta als zentrale Behörde:

The Office of the Attorney General

The Palace

Valletta

Malta.

Gemäß den Bestimmungen des Art. 35 des Übereinkommens über Computerkriminalität erklärt Malta, dass die Kontaktstelle für den 24/7-Netzwerk die folgende ist:

The Cybercrime Unit

Malta Police

Police General Headquarters

Floriana

Malta.

Moldau:

Gemäß Art. 24 Abs. 7 lit. a und Art. 27 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens erklärt die Republik Moldau, dass folgende Behörden für die Stellung oder Entgegennahme eines Ersuchens um Auslieferung oder vorläufige Verhaftung zuständig sind:

  1. a. Office of the Prosecutor General - für Rechtshilfeersuchen, Ersuchen um Auslieferung oder vorläufige Verhaftung im Zeitraum der Strafverfolgung. Adresse: 26, Banulescu - Bodoni Str., MD-2012 Chisinau, Republic of Moldova.
  2. b. Ministry of Justice - für Rechtshilfeersuchen, Ersuchen um Auslieferung oder vorläufige Verhaftung im Zeitraum des Strafvollzugs. Adresse: 82, 31 August 1989 Str., MD-2012 Chisinau, Republic of Moldova.

Gemäß Art. 27 Abs. 9 lit. e des Übereinkommens erklärt die Republik Moldau, dass alle Ersuchen im Zeitraum der Strafverfolgung an das „Office of the Prosecutor General“ zu richten sind und die im Zeitraum der gerichtlichen Ermittlungen oder im Zeitraum des Strafvollzugs an das „Ministry of Justice“ zu richten sind.

Gemäß Art. 35 Abs. 1 des Übereinkommens bestimmt die Republik Moldau als die für die sofortige und dauerhafte internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Bekämpfung der Computerkriminalität verantwortliche Kontaktstelle:

The Direction of Prevention and Combating of Cybernetic, Information and Transnational Offences

Ministry of Internal Affairs

14, Bucuriei Str.

MD-2004 Chisinau

Republic of Moldova.

Gemäß Art. 38 Abs. 1 des Übereinkommens gibt die Republik Moldau an, dass die Bestimmungen des Übereinkommens nur auf dem Gebiet angewandt werden, dass den Behörden der Republik Moldau tatsächlich untersteht.

Montenegro:

Gemäß Art. 9 Abs. 4 und in Bezug auf Art. 9 Abs. 1 lit. e des Übereinkommens erklärt Montenegro, dass der Erwerb von Kinderpornographie über ein Computersystem für sich selbst und andere Personen und der Besitz von Kinderpornographie in Computersystemen oder auf Computerdatenträgern nicht als Straftat angesehen wird, wenn die in diesen Materialien gezeigte Person das 14. Lebensjahr erreicht und ihre Zustimmung gegeben hat.

Gemäß Art. 9 Abs. 4 und in Bezug auf Art. 9 Abs. 2 lit. b des Übereinkommens erklärt Montenegro, dass Materialien, die bildlich etwas anzeigen, woraus man schließen kann, dass die Person mit dem Erscheinungsbild einer minderjährigen Person bei eindeutig sexuellen Handlungen teilnimmt, wie in Art. 9 Abs. 2 lit. b dieses Übereinkommens angegeben, nicht als Kinderpornografie angesehen wird.

Gemäß Art. 14 Abs. 3 und in Bezug auf Art. 20 des Übereinkommens erklärt Montenegro, dass es die in Art. 20 bezeichneten Maßnahmen des Übereinkommens ausschließlich auf Grundlage der Entscheidung eines zuständigen montenegrinischen Gerichts anwendet, wenn dies für die Durchführung eines Strafverfahrens oder aus Gründen der Sicherheit in Montenegro notwendig ist.

Gemäß Art. 24 Abs. 7 des Übereinkommens erklärt Montenegro, dass die zuständige Behörde für die Stellung oder Entgegennahme eines Ersuchens um Auslieferung oder vorläufige Verhaftung, falls kein Auslieferungsvertrag besteht, das „Ministry of Justice“ von Montenegro ist, Anschrift: Vuka Karadzica 3, 81 000 Podgorica, während die zuständige Behörde für die Stellung oder Entgegennahme eines Ersuchens um Auslieferung oder vorläufige Verhaftung, falls kein Auslieferungsvertrag besteht, die NCB Interpol in Podgorica ist, Anschrift: Bulevar Svetog Petra Cetinjskog 22, 81 000 Podgorica.

Gemäß Art. 27 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Montenegro, dass die zentrale Behörde, welche die Aufgabe hat, Rechtshilfeersuchen abzusenden, zu beantworten, diese zu erledigen oder an die für die Erledigung zuständigen Behörden weiterzuleiten, falls kein Vertrag besteht, das „Ministry of Justice“ von Montenegro ist, Adresse: Vuka Karadzica 3, 81 000 Podgorica.

Niederlande:

Gemäß Art. 24 Abs. 7 des Übereinkommens ist die von den Niederlanden bestimmte Behörde, die folgende:

The Ministry of Justice

Office of International Legal Assistance in Criminal Matters

PO BOX 20301

2500 EH THE HAGUE.

Gemäß Art. 27 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens ist die von den Niederlanden bestimmte zentrale Behörde, die folgende:

Landelijk Parket van het Openbaar Ministerie

(National office of the public prosecution service)

Postbus 395

3000 AJ ROTTERDAM.

Gemäß Art. 35 des Übereinkommens ist die von den Niederlanden bestimmte Kontaktstelle, die folgende:

Landelijk Parket van het Openbaar Ministerie

(National office of the public prosecution service)

Postbus 395

3000 AJ ROTTERDAM.

Gemäß Art. 38 des Übereinkommens anerkennt das Königreich der Niederlande das Übereinkommen für das Königreich in Europa.

Norwegen:

Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens behält sich die Regierung des Königreichs Norwegen das Recht vor, Art. 6 Abs. 1 lit. a und i des Übereinkommens nicht anzuwenden.

Gemäß Art. 14 Abs. 3 des Übereinkommens behält sich die Regierung des Königreichs Norwegen das Recht vor, die in Art. 20 bezeichneten Maßnahmen - Erhebung von Verkehrsdaten in Echtzeit, in Fällen von weniger schweren Straftaten, nicht anzuwenden.

Klarstellung, was "geringfügige Straftaten" bedeutet:

Gemäß Art. 14 Abs. 3 können sich die Vertragsparteien das Recht vorbehalten, die in Art. 20 bezeichneten Maßnahmen nur auf die im Vorbehalt beschriebenen Straftaten oder Kategorien von Straftaten anzuwenden. Im norwegischen Vorbehalt wird angeführt, dass Norwegen die Erhebung von Verkehrsdaten in Echtzeit im Zusammenhang mit geringfügigen Straftaten nicht genehmigt.

§ 216b der norwegischen Strafprozessordnung sieht die Erhebung von Verkehrsdaten in den Fällen vor, in denen nur der Grund besteht eine Person zu verdächtigen, eine Straftat begangen zu haben oder versucht zu haben eine Straftat zu begehen, die mit einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren belegt ist oder gegen besondere strafrechtliche Bestimmungen verstoßen zu haben.

Die Verwendung von verschiedenen Arten der Kommunikationssteuerung und andere in die Privatsphäre eingreifenden Zwangsmaßnahmen beschränkt sich in erster Linie auf Fälle schwerer Straftaten, wobei die Begriffsbestimmung schwere Straftaten solche bezeichnet, die mit einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren belegt sind.

Klarstellung des Zusammenhangs zwischen dem Vorbehalt und der Anwendung der Art. 20 und 21 nach norwegischem Recht:

Das Recht, die in Art. 20 beschriebenen Maßnahmen nur auf Straftaten anzuwenden, die in dem Vorbehalt bezeichnet sind, hängt von der Reihe der Straftaten für die Art. 20 angewendet wird ab; sie darf nicht enger gefasst sein als die Reihe der Straftaten, für die die in Art. 21 bezeichneten Maßnahmen angewendet werden.

Die in Art. 14 festgelegten Bedingungen sind dahingehend auszulegen, dass die Reihe der Straftaten, für die Verkehrsdaten in Echtzeit erhoben werden dürfen, nicht enger gefasst werden darf, als die Reihe der Straftaten, für die die Erhebung von Inhaltsdaten in Echtzeit zulässig ist.

Art. 21 (Erhebung von Inhaltsdaten in Echtzeit) ist im norwegischen Recht durch § 216a der Strafprozessordnung und Art. 20 durch § 216b der Strafprozessordnung geregelt. § 216a schreibt einen Strafrahmen von zehn oder mehr Jahren Haft vor, während § 216b einen Strafrahmen von fünf Jahren Haft vorschreibt. Dies bedeutet, dass § 216a für einen kleineren Bereich von Straftaten als § 216b Anwendung findet und somit ist die Bedingung des Art.14 erfüllt. Norwegen ist daher berechtigt, einen Vorbehalt gemäß Art. 14 einzulegen.

Gemäß Art. 29 Abs. 4 des Übereinkommens behält sich die Regierung des Königreichs Norwegen das Recht vor, Ersuchen um Sicherung nach diesem Artikel in den Fällen abzulehnen, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass zum Zeitpunkt der Weitergabe die Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit nicht erfüllt werden kann.

Gemäß Art. 24 des Übereinkommens ist die norwegische zuständige Behörde für die Stellung oder Entgegennahme eines Ersuchens um Auslieferung das „Royal Ministry of Justice and the Police“, PO Box 8005, N-0030 Oslo.

Gemäß den Art. 27 und 35 des Übereinkommens wurde die folgende norwegische Behörde bestimmt:

KRIPOS National Criminal Investigation Service (NCIS Norway)

High-Tech Crime Division

PO Box 8163 Dep

0034 Oslo, Norway.

Portugal:

Gemäß Art. 24 Abs. 7 lit. a des Übereinkommens erklärt Portugal, dass in solchen Fällen, in denen das Übereinkommen über die Auslieferung oder andere bilateralen oder multilateralen Übereinkünfte über die Auslieferung nicht anwendbar sind, die zuständige Behörde für die Stellung oder Entgegennahme eines Ersuchens um Auslieferung oder vorläufige Verhaftung die „Procuradoria-Geral da República“ (Rua da Escola Politécnica, 140 - 1269-269 Lisboa, Portugal) ist.

Gemäß Art. 27 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens erklärt Portugal, dass falls keine anwendbare internationale Vereinbarungen bestehen, die zuständige Behörde, welche die Aufgabe hat Rechtshilfeersuchen abzusenden und zu beantworten, die folgende ist: Procuradoria-Geral da República (Rua da Escola Politécnica ist, 140 - 1269-269 Lisboa, Portugal).

Gemäß Art. 24 Abs. 5 des Übereinkommens erklärt die Republik Portugal, dass sie keine Auslieferung von Personen gewährt, die:

  1. a. vor einem Sondergericht unter Anklage stehen oder eine von einem solchen Gericht verhängte Strafe abbüßen;
  2. b. erwiesenermaßen einem Gerichtsverfahren unterzogen werden, welches keine Rechtsgarantien von Strafverfahren gewährt, welche die international als wesentlich für den Schutz der Menschenrechte anerkannten Bedingungen einhalten, oder die ihre Strafe unter unmenschlichen Bedingungen verbüßen müssen;
  3. c. im Zusammenhang mit einer Straftat, die mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder einer lebenslanger Haft belegt sind, zur Auslieferung verlangt werden.

Die Portugiesische Republik gewährt die Auslieferung nur für Verbrechen, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr belegt sind.

Die Portugiesische Republik gewährt keine Auslieferung von portugiesischen Staatsangehörigen.

Portugal gewährt keine Auslieferung für Straftaten die nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe belegt sind.

Portugal genehmigt die Durchreise durch sein nationales Hoheitsgebiet nur hinsichtlich der Personen, deren Umstände so sind, dass deren Auslieferung gewährt werden kann.

Gemäß Art. 35 Abs. 1 des Übereinkommens bestimmt Portugal als die Kontaktstelle für das 24/7-Netzwerk:

The Judiciary Police

(Policia Judiciária)

Rua Gomes Freire, 174

1169-007 Lisboa

Portugal.

Rumänien:

Gemäß Art. 24 Abs. 7 lit. a des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass die zentrale Behörde für die Stellung oder Entgegennahme eines Ersuchens um Auslieferung oder vorläufige Verhaftung das „Ministry of Justice“ (Anschrift: Str. Apollodor nr. 17, sector 5, Bucuresti) ist.

Gemäß Art. 27 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass die zentralen Behörden, welche die Aufgabe haben, Rechtshilfeersuchen abzusenden und zu beantworten, die folgenden sind:

  1. a. „Prosecutor's Office to the High Court of Cassation and Justice“ für die in der Voruntersuchung formulierten Rechtshilfeersuchen (Anschrift: Blvd. Libertatii nr. 12-14, sector 5, Bucuresti);
  2. b. „Ministry of Justice“ für die während der Gerichtsverhandlung oder beim Strafvollzug formulierten Rechtshilfeersuchen.

Gemäß Art. 35 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass die folgende Kontaktstelle bestimmt wurde, um die sofortige und dauerhafte internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Bekämpfung der Computerkriminalität sicherzustellen:

Service of Combating Cybercrime

Section for Combating Organised Crime and Drugs Trafficking

High Court of Cassation and Justice

Blvd. Libertatii nr. 12-14

Sector 5, Bucuresti

Romania.

Schweiz:

Die Schweiz erklärt, dass sie Art. 2 insoweit anwendet, wenn die Straftat unter Verletzung von Sicherheitsmaßnahmen begangen wurde.

Die Schweiz erklärt, dass sie Art. 3 insoweit anwendet, wenn die Straftat mit dem Vorsatz für eine ungerechtfertigte Bereicherung begangen wurde.

Die Schweiz erklärt, dass sie Art. 7 nur insoweit anwendet, wenn die Straftat mit dem Ziel, einen Nutzen für sich selbst oder einen Dritten zu erlangen oder Schäden zu verursachen, begangen wurde.

Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Schweiz, dass sie im Sinne von Art. 9 Abs. 2 unter dem Begriff "minderjährig" jede Person unter sechzehn Jahren versteht.

Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens behält sich die Schweiz das Recht vor, Art. 6 Abs. 1 nur dann anzuwenden, wenn die Straftat das Verkaufen, Verbreiten oder anderweitige Verfügbarmachen der in Art. 6 Abs. 1 lit. a Ziffer ii bezeichneten Mittel betrifft.

Gemäß Art. 9 Abs. 4 des Übereinkommens behält sich die Schweiz das Recht vor, Art. 9 Abs. 2 lit. b nicht anzuwenden.

Gemäß Art. 14 Abs. 3 des Übereinkommens behält sich die Schweiz das Recht vor, die in Art. 20 bezeichneten Maßnahmen auf Verbrechen und Straftaten gemäß dem Strafgesetzbuch anzuwenden.

Gemäß Art. 29 Abs. 4 des Übereinkommens behält sich die Schweiz das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen, welche die Anwendung von Zwangsmaßnahmen erfordern, von der in Art. 29 Abs. 4 vorgesehenen Voraussetzung abhängig zu machen.

Gemäß Art. 24 Abs. 7 des Übereinkommens ist das Bundesamt für Justiz, die Eidgenössische Justiz- und Polizeiabteilung, 3003 Bern, die zuständige Behörde für die Schweiz für die Stellung oder Entgegennahme eines Ersuchens um Auslieferung oder vorläufige Verhaftung.

Gemäß Art. 27 Abs. 2 des Übereinkommens ist das Bundesamt für Justiz, in der Eidgenössischen Justiz- und Polizeiabteilung, 3003 Bern, die zuständige Behörde um Rechtshilfeersuchen zu senden und zu empfangen.

Die Schweiz erklärt, dass im Notfall im Rahmen des Art. 27 Abs. 9 des Übereinkommens das Bundesamt für Justiz- und Polizei, 3003 Bern, die zentrale Behörde ist, an die alle an die Schweiz gerichteten Rechtshilfeersuchen zu richten sind.

Gemäß Art. 35 des Übereinkommens ist das Bundesamt für Justiz, Eidgenössische Justiz- und Polizeiabteilung, 3003 Bern, die Kontaktstelle, die an sieben Wochentagen 24 Stunden täglich zur Verfügung steht.

Serbien:

Gemäß den Art. 24, 27 und 35 des Übereinkommens bestimmt Serbien als die zuständige zentrale Behörde für die Umsetzung des Übereinkommens:

Ministry of Interior of the Republic of Serbia

Directorate of Crime Police

Department for the fight against organized crime

Bulevar Mihajla Pupina 2

11070 Novi Beograd.

Slowakei:

Gemäß Art. 40 des Übereinkommens erklärt die Slowakische Republik, dass sie von der Möglichkeit Gebrauch macht, nach Art. 2 des Übereinkommens ein zusätzliches Merkmal als Voraussetzung vorzusehen. Demnach sieht sie für die strafrechtliche Verantwortlichkeit bei unbefugtem Zugang als Voraussetzung vor, dass die Straftat unter Verletzung von Sicherheitsmaßnahmen, in der Absicht Computerdaten zu erlangen, in anderer unredlicher Absicht oder im Zusammenhang mit einem Computersystem, das mit einem anderen Computersystem verbunden ist, begangen wird.

Gemäß Art. 42 und Art. 29 Abs. 4 des Übereinkommens behält sich die Slowakische Republik das Recht vor, Ersuchen um Sicherung in den Fällen abzulehnen, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass zum Zeitpunkt der Weitergabe die Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit nicht erfüllt werden kann.

Gemäß Art. 42 und Art. 4 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Slowakische Republik, dass sie von dem Vorbehalt Gebrauch macht, als Voraussetzung für die strafrechtliche Verantwortlichkeit vorzusehen, dass das in Art. 4 Abs. 1 beschriebene Verhalten zu einem schweren Schaden geführt haben muss.

Gemäß Art. 24 Abs. 7 lit. a des Übereinkommens erklärt die Slowakische Republik, dass das „Ministry of Justice“ der Slowakischen Republik (Zupné námestie 13, 81311 Bratislava) als zuständige Behörde für die Stellung oder Entgegennahme eines Ersuchens um Auslieferung bestimmt wurde. Die zuständige Behörde für die Entgegennahme eines Ersuchens um vorläufige Verhaftung ist das „Regional Prosecutor's Office“ und das „Ministry of Justice“ der Slowakischen Republik. Die zuständige Behörde für die Stellung eines Ersuchens um vorläufige Verhaftung ist das „Ministry of Justice“ der Slowakischen Republik und das für die Ausstellung eines internationalen Haftbefehls zuständige Gericht.

Gemäß Art. 27 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens erklärt die Slowakische Republik, dass die zentralen Behörden das „Ministry of Justice“ der Slowakischen Republik (Zupné námestie 13, 81311 Bratislava) und das „General Prosecutor's Office“ (Stúrova 2, 81285 sind Bratislava) sind.

Gemäß Art. 35 des Übereinkommens, teilt die Slowakische Republik mit, dass die Kontaktstelle die folgende ist:

Presidium of the Police Forces

International Police Cooperation Office

National Central Bureau of Interpol

Vajnorská 25

81272 Bratislava.

Slowenien:

Gemäß Art. 24 Abs. 7 des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien:

  1. Falls kein Vertrag besteht, ist das „Ministry of Foreign Affairs“ die zuständige Behörde für die Stellung oder Entgegennahme von Ersuchen um Auslieferung:

    Ministry of Foreign Affairs of the Republic of Slovenia

  1. Falls kein Vertrag besteht, ist das „Ministry of the Interior, Criminal Investigation Police Directorate, International Police Cooperation Section“ die zuständige Behörde für die Stellung oder Entgegennahme von Ersuchen um vorläufige Verhaftung:

    Ministry of the Interior

Gemäß Art. 27 Abs. 2 des Übereinkommens bestimmt die Republik Slowenien das „Ministry of Justice“ als zentrale Behörde, welche die Aufgabe hat, Rechtshilfeersuchen abzusenden und zu beantworten:

Ministry of Justice

Zupanciceva 3

SI - 1000 Ljubljana.

Gemäß Art. 35 des Übereinkommens bestimmt die Republik Slowenien folgende Kontaktstelle, die an sieben Wochentagen 24 Stunden täglich zur Verfügung steht:

Ministry of the Interior

Criminal Police Directorate

International Police Cooperation Division.

Spanien:

Für den Fall einer Anwendung des Übereinkommens durch das Vereinigte Königreich auf Gibraltar, möchte Spanien folgende Erklärung abgeben:

  1. 1. Gibraltar ist ein Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist und das sich in einem Prozess der Entkolonialisierung nach den einschlägigen Beschlüssen und Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen befindet.
  2. 2. Die Behörden von Gibraltar sind lokaler Natur und üben ausschließlich interne Zuständigkeiten mit Ursprung in und beruhend auf der Verteilung und Zuweisung von Zuständigkeiten aus, die das Vereinigte Königreich im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und in seiner Eigenschaft als souveräner Staat, von dem das genannte Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung abhängt, vornimmt.
  3. 3. Folglich ist die etwaige Mitwirkung der Behörden von Gibraltar bei der Anwendung des Übereinkommens so zu verstehen, dass sie ausschließlich im Rahmen der internen Zuständigkeiten Gibraltars erfolgt, und darf nicht so angesehen werden, als würde sie in Bezug auf der Darlegungen in den beiden vorangegangenen Absätzen eine Veränderung bewirken.

Gemäß Art. 24 und 27 des Übereinkommens erklärt Spanien, dass als zentrale Behörde der „Sub-Directorate General for International Legal Cooperation of the Ministry of Justice“ bestimmt wurde.

Gemäß Art. 35 des Übereinkommens erklärt Spanien, dass als zentrale Behörde die folgende bestimmt wurde:

"Commissariat Général de la Police judiciaire"

Ministry of the Interior.

Ukraine:

Die Ukraine behält sich das Recht vor, Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens betreffend die Begründung von strafrechtlicher Verantwortlichkeit für das Herstellen, Beschaffen zwecks Gebrauchs und anderweitiges Verfügbarmachen für die Verwendung der Objekte, wie in Abs. 1 lit. a Ziffer i bestimmt, und auch das Herstellen und Beschaffen zwecks Gebrauchs für die Verwendung der Objekte, wie in Art. 6 Abs. 1 lit. a Ziffer ii des Übereinkommens bestimmt, nicht anzuwenden.

Die Ukraine behält sich das Recht vor, Art. 9 Abs. 1 lit. d und e des Übereinkommens nicht in vollem Umfang anzuwenden.

Gemäß Art. 24 Abs. 7 lit. a des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass die bevollmächtigten Behörden zur Ausführung der in Art. 24 Abs. 7 des Übereinkommens genannten Aufgaben, das „Ministry of Justice“ der Ukraine (bezüglich gerichtlicher Ersuchen) und das „General Prosecutor's Office“ der Ukraine (bezüglich der Ersuchen von Organen vorgerichtlicher Untersuchungen) sind.

Gemäß Art. 27 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass die zuständigen Behörden, welche die Aufgaben haben, Rechtshilfeersuchen abzusenden, zu beantworten, zu erledigen oder an die für die Erledigung zuständigen Behörden weiterzuleiten, das „Ministry of Justice“ der Ukraine (für Gerichtskommissionen) und das „General Prosecutor's Office“ der Ukraine (für Kommissionen vorgerichtlicher Untersuchungsorgane), sind.

Ungarn:

Gemäß Art. 27 Abs. 9 lit. e informiert die Republik Ungarn, dass aus Effizienzgründen Ersuchen nach diesem Absatz aus praktischen Gründen an ihre zentrale Behörde zu richten sind.

Gemäß Art. 9 Abs. 4 behält sich die Republik Ungarn das Recht vor, Art. 9 Abs. 2 lit. b nicht anzuwenden.

Gemäß Art. 24 Abs. 7 lit. a des Übereinkommens teilt die Republik Ungarn mit, dass falls kein Vertrag besteht, das „Ministry of Justice“, für die Stellung oder Entgegennahme von Ersuchen um Auslieferung oder vorläufige Verhaftung zuständig ist. Das „National Central Bureau of Interpol“ ist nur für die Stellung oder Entgegennahme der Ersuchen um vorläufige Verhaftung zuständig.

Gemäß Art. 27 Abs. 2 lit. a und c teilt die Republik Ungarn mit, dass für die Ersuchen die bereits vor Beginn des Strafverfahrens abgegeben wurden, die folgende zentrale Behörde bestimmt wurde:

The Hungarian National Police International Implementing Co-operation Centre

Budapest, Teve u. 4-6

1139 - Hungary.

Für die Ersuchen, die nach dem Beginn des Strafverfahrens abgegeben wurden, wurde die folgende zentrale Behörde bestimmt:

the General Prosecutor's Office of the Republic of Hungary

Budapest, Markó u. 4-6

1055 - Hungary.

Gemäß Art. 35 teilt Ungarn mit, dass die folgende Kontaktstelle, die an sieben Wochentagen 24 Stunden täglich zur Verfügung steht, bestimmt wurde:

Hungarian National Police International Implementing Co-operation Centre

Budapest, Teve u. 4-6

1139 - Hungary.

Vereinigte Staaten:

Gemäß Art. 2 und 40 erklären die Vereinigten Staaten von Amerika, dass das Recht der Vereinigten Staaten für die Straftaten gemäß Art. 2 ("Rechtswidriger Zugang") die Absicht Computerdaten zu erlangen als zusätzliche Voraussetzung vorsieht.

Gemäß Art. 6 und 40 erklären die Vereinigten Staaten von Amerika, dass nach dem Recht der Vereinigten Staaten eine Straftat gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b ("Missbrauch von Vorrichtungen") den Besitz einer Mindestanzahl von Mitteln als weitere Voraussetzung vorsieht. Die Mindestanzahl ist die gleiche als die im geltenden Bundesrecht der Vereinigten Staaten vorgesehene.

Gemäß Art. 7 und 40 erklären die Vereinigten Staaten von Amerika, dass nach dem Recht der Vereinigten Staaten eine Straftat gemäß Art. 7 ("Computerbezogene Fälschung") die betrügerische Absicht als zusätzliche Vorraussetzung vorsieht.

Gemäß Art. 27 und 40 erklären die Vereinigten Staaten von Amerika, dass an die Vereinigte Staaten gerichtete Ersuchen nach Art. 27 Abs. 9 lit. e ("Verfahren für Rechtshilfeersuchen ohne anwendbare völkerrechtliche Übereinkünfte") an ihre zentrale Rechtshilfebehörde zu richten sind.

Gemäß Art. 4 und 42 des Übereinkommens behalten sich die Vereinigten Staaten von Amerika das Recht vor, zu verlangen, dass das Verhalten zu einem schweren Schaden geführt haben muss, was nach dem geltenden Bundesrecht der Vereinigten Staaten zu bestimmen ist.

Gemäß Art. 6 und 42 des Übereinkommens behalten sich die Vereinigten Staaten von Amerika das Recht vor, Art. 6 Abs. 1 lit. a Ziffer i und Abs. 1 lit. b ("Missbrauch von Vorrichtungen") in Bezug auf Vorrichtungen, die in erster Linie dafür ausgelegt oder hergerichtet worden sind, eine Straftat gemäß Art. 4 ("Eingriff in Daten") und 5 ("Eingriff in ein System") zu begehen, nicht anzuwenden.

Gemäß Art. 9 und 42 des Übereinkommens behalten sich die Vereinigten Staaten von Amerika das Recht vor, Art. 9 Abs. 2 lit. b und c nur soweit anzuwenden, als sie mit der Verfassung der Vereinigten Staaten, gemäß der Auslegung der Vereinigten Staaten und wie im Rahmen ihres Bundesrechts vorgesehen vereinbar sind, das zum Beispiel das Verbrechen des Verbreitens von Material, das nach den anwendbaren Vorschriften der Vereinigten Staaten als obszön angesehenen wird, beinhaltet.

Gemäß Art. 10 und 42 des Übereinkommens behalten sich die Vereinigten Staaten von Amerika das Recht vor, andere wirksame Abhilfen anstelle der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach Art. 10 Abs. 1 und 2 ("Straftaten in Zusammenhang mit Verletzungen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte") in Bezug auf die Verletzungen bestimmter Mietrechte zur Verfügung zu stellen, soweit die Kriminalisierung solcher Verletzungen aufgrund der Verpflichtungen der Vereinigten Staaten nach den Übereinkommen, auf die in Abs. 1 und 2 verwiesen wird, nicht verlangt wird.

Gemäß Art. 22 und 42 des Übereinkommens behalten sich die Vereinigten Staaten von Amerika das Recht vor, Teile des Art. 22 ("Gerichtsbarkeit") Abs. 1 lit. b, c und d nicht anzuwenden. Die Vereinigten Staaten sehen keine uneingeschränkte Zuständigkeit für Straftaten vor, die von ihren Staatsbürgern außerhalb ihres Hoheitsgebiets oder an Bord von Schiffen unter ihrer Flagge oder in nach ihrem Recht registrierten Luftfahrzeugen begangen wurden. Allerdings sieht das Recht der Vereinigten Staaten die Zuständigkeit für eine Reihe von Straftaten im Rahmen des Übereinkommens, die im Ausland von Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten begangen wurden, in Fällen, wo besondere Bundesinteressen betroffen sind, sowie für eine Reihe von Straftaten, die an Bord von Schiffen unter Flagge der Vereinigten Staaten oder in nach dem Recht der Vereinigten Staaten registrierten Luftfahrzeugen begangen wurden, vor. Dementsprechend setzen die Vereinigten Staaten Abs. 1 lit. b, c und d in dem Ausmaß, als dies in ihrem Bundesrecht vorgesehen ist, um.

Gemäß Art. 41 und 42 des Übereinkommens behalten sich die Vereinigten Staaten von Amerika das Recht vor, Verpflichtungen nach Kapitel II des Übereinkommens soweit zu übernehmen, wie sie mit den Grundprinzipien des Föderalismus vereinbar sind.

Gemäß Art. 24 Abs. 7 des Übereinkommens bestimmen die Vereinigten Staaten von Amerika nicht eine Behörde, die falls kein Vertrag besteht, für die Stellung oder Entgegennahme eines Ersuchens um Auslieferung oder vorläufige Verhaftung zuständig ist, da sich die Vereinigten Staaten weiterhin auf bilaterale Auslieferungsabkommen verlassen, und die Behörde, die für die Stellung oder Entgegennahme eines Ersuchens um Auslieferung im Namen der Vereinigten Staaten zuständig ist, wird in den geltenden bilateralen Abkommen festgelegt.

Gemäß Art. 27 Abs. 2 des Übereinkommens wird das „Office of International Affairs, United States Department of Justice, Criminal Division, Washington, D.C., 20530“ als zentrale Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika für Rechtshilfe gemäß dem Übereinkommen bestimmt.

Gemäß Art. 35 Abs. 1 des Übereinkommens wird die „Computer Crime and Intellectual Property Section, United States Department of Justice, Criminal Division, Washington, DC, 20530“ als Kontaktstelle bestimmt, die an sieben Wochentagen 24 Stunden täglich zur Verfügung steht, um im Rahmen des Übereinkommens die Bereitstellung von Soforthilfe zu gewährleisten, unverzüglich für Unterstützung zu sorgen. Nachstehend die Kontaktdaten der „Computer Crime and Intellectual Property Section“:

24/7 Kontakt: Vereinigte Staaten von Amerika

Kontakt:

Computer Crime and Intellectual Property Section (CCIPS)

U.S. Department of Justice, Washington, DC.

Beschreibung der Kontaktstelle:

Die CCIPS ist ein Zweig der Kriminalabteilung des US-Justizministeriums mit 40 Anwälten mit Zuständigkeit für die Bekämpfung der Computerkriminalität und den Diebstahl geistigen Eigentums und Fachkenntnissen für die Beschaffung elektronischer Beweismitteln.

Vereinigtes Königreich:

Gemäß Art. 9 Abs. 4 des Übereinkommens behält sich die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland das Recht vor, Art. 9 Abs. 2 lit. b nicht anzuwenden, wonach "Kinderpornographie" „eine Person mit dem Erscheinungsbild einer minderjährigen Person bei eindeutig sexuellen Handlungen“ umfasst, da diese Bestimmung mit dem innerstaatlichen Recht in Bezug auf unanständige Kinderfotos unvereinbar ist.

Gemäß Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens behält sich die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland das Recht vor, Art. 22 Abs. 1 lit. d nicht anzuwenden. Das Vereinigte Königreich kann die extraterritoriale Gerichtsbarkeit auf die meisten Straftaten der Art. 2 bis 11 erstrecken, allerdings nicht auf in Schottland unter bestimmten Umständen begangenen Betrug. Da es keine übergreifende Regelung gibt, die die extraterritoriale Zuständigkeit erstreckt, kann das Vereinigte Königreich von Großbritannien nicht zusagen, dass sie für jeden Fall gilt.

Gemäß Art. 29 Abs. 4 des Übereinkommens behält sich die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland das Recht vor, Art. 29 nicht anzuwenden, wenn die Erledigung des Ersuchens um Sicherung die Ausübung von Zwangsmaßnahmen erfordert und wenn die beiderseitige Strafbarkeit nicht festgestellt werden kann.

Gemäß Art. 24 Abs. 7 lit. a des Übereinkommens erklärt die Regierung des Vereinigten Königreichs, dass die folgenden Behörden, falls kein Vertrag besteht, für die Stellung oder Entgegennahme von Ersuchen um Auslieferung oder vorläufige Verhaftung zuständig sind:

Home Office

Judicial Co-operation Unit

5th Floor, Fry building

2 Marsham Street

London

SW1P 4DF.

Schottische Regierung (wenn man die Person in Schottland vermutet)

Criminal Procedure Division

St. Andrew's House

Regent Road

Edinburgh

EH1 3DG.

Gemäß Art. 27 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens erklärt die Regierung des Vereinigten Königreichs, dass die zuständigen Behörden, an die Rechtshilfeersuchen an die zuständige zentrale Behörde zu richten sind, die folgenden sind:

  1. Für Fragen im Zusammenhang mit England, Wales und Nordirland:

    UK Central Authority

  1. Für Fragen betreffend Schottland:

    International Co-operation Unit

  1. Für Fragen im Zusammenhang mit indirekten Steuern:

    Law Enforcement & International Advisory Division

Gemäß Art. 9 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, dass sie sich das Recht vorbehält, Art. 9 Abs. 2 lit. c nicht anzuwenden, da es in Schottland keine Straftat gibt, die ein "real erscheinendes" Bild umfasst, welches nicht von einem Foto einer realen Person stammt oder herrührt.

Zypern:

Die Regierung der Republik Zypern bezeichnet, falls kein Vertrag besteht, gemäß Art. 24 des Übereinkommens als zuständige Behörde für die Stellung oder Entgegennahme von Ersuchen um Auslieferung oder vorläufige Verhaftung, für Ersuchen gemäß Art. 27 des Übereinkommens und als Kontaktstelle gemäß Art. 35 des Übereinkommens und gemäß den Bestimmungen des Abschnitts 17 des (Ratifizierungs-) Gesetzes von 2004 (22 (III)/2004) für das Übereinkommen über Computerkriminalität ab seinem Inkrafttreten (d.h. am 30. April 2004), die folgende Behörde:

Ministry of Justice and Public Order

Athalassas Av. 125

1461 NICOSIA.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Faymann

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