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BGBl III 132/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

132. Erklärung der Republik Österreich über die teilweise Suspendierung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien über soziale Sicherheit im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Republik Kosovo
(NR: GP XXIV RV 1737 AB 1850 S. 164. BR: AB 8770 S. 812.)

132. Erklärung der Republik Österreich über die teilweise Suspendierung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien über soziale Sicherheit im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Republik Kosovo

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Erklärung der Republik Österreich über die teilweise Suspendierung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien über soziale Sicherheit im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Republik Kosovo

Die Republik Österreich,

im Hinblick auf die Veränderungen im Sozialsystem der Republik Kosovo und

bezugnehmend auf die gemeinsame Absicht, ein neues Abkommen über die soziale Sicherheit abzuschließen,

erklärt das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien über soziale Sicherheit, unterzeichnet am 5. Juni 199811 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 100/2002, Weitergeltung im Verhältnis zwischen Österreich und dem Kosovo BGBl. III Nr. 147/2010. in Belgrad, welches nach einer einvernehmlichen Prüfung auf der Grundlage der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts im Verhältnis zwischen beiden Staaten als weiterhin bindend festgestellt wurde, mit Ausnahme des Abschnittes II (Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften) für suspendiert (Art. 62 Abs. 3 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge).

Dem Abschluss eines neuen Abkommens über soziale Sicherheit wird höchste Priorität eingeräumt.

Die teilweise Suspendierung des bestehenden Abkommens wurde am 29. August 2012 ausgesprochen.

Faymann

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