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BGBl III 12/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

12. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen

12. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen (BGBl. Nr. 433/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 179/1997) hinterlegt bzw. erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde oder Kontinuitätserklärung:

Bangladesch

5. Oktober 1998

Frankreich

14. Oktober 2010

Liberia

16. September 2005

Libyen

6. September 2005

Montenegro

23. Oktober 2006

Ruanda

26. September 2003

Bundesrepublik Jugoslawien, nunmehr Serbien

12. März 2001

St. Vincent und die Grenadinen

27. April 1999

Zypern

30. Juli 2002

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:

Bangladesch:

Art. 1 und 2:

Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch behält sich das Recht vor, die Bestimmungen der Art. 1 und 2, soweit sie sich auf die Frage der Rechtsgültigkeit der Kinderheirat beziehen, in Übereinstimmung mit den Personenstandsgesetzen der verschiedenen religiösen Gemeinschaften des Landes anzuwenden.

Art. 2:

Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch erachtet sich durch den Beitritt zum Übereinkommen nicht an die Ausnahmeregel des Art. 2 gebunden, und zwar außer für den Fall, dass eine zuständige Behörde aus schwerwiegenden Gründen, im Interesse der künftigen Ehegatten eine das Alter betreffende Ausnahmegenehmigung gewährt hat.

Frankreich:

Frankreich erklärt, dass es Art. 1 Abs. 2 des Übereinkommens gemäß seinem innerstaatlichen Recht anwendet, wonach Hochzeitsfeiern in Abwesenheit einer der Parteien nur in den in seinen Rechtsvorschriften ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmefällen vorgesehen sind.

Frankreich erklärt, dass es Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Bedingungen für die Befreiung von den Veröffentlichungsformalitäten anwendet.

Ferner hat der Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt, dass auf Grund von Erklärungen der Volksrepublik China und des Vereinigten Königreichs vom 10. Juni 1997, das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung findet.

Anlässlich dessen hat die Volksrepublik China folgende Erklärung abgegeben:

  1. 1. Die Regierung der Volksrepublik China ist der Meinung, dass Art. 1 Abs. 2 des besagten Übereinkommens keine gesetzliche Regelung erfordert, wo bereits keine solche Regelung in der Sonderverwaltungsregion Hongkong für die in Abwesenheit einer der Parteien durchgeführte Eheschließung besteht.
  2. 2. Die Unterzeichnung des besagten Übereinkommens am 4. April 1963 durch die taiwanesischen Behörden in China ist illegal und ungültig.

Faymann

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