12. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen (BGBl. Nr. 433/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 179/1997) hinterlegt bzw. erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde oder Kontinuitätserklärung: |
Bangladesch | 5. Oktober 1998 |
Frankreich | 14. Oktober 2010 |
Liberia | 16. September 2005 |
Libyen | 6. September 2005 |
Montenegro | 23. Oktober 2006 |
Ruanda | 26. September 2003 |
Bundesrepublik Jugoslawien, nunmehr Serbien | 12. März 2001 |
St. Vincent und die Grenadinen | 27. April 1999 |
Zypern | 30. Juli 2002 |
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:
Bangladesch:
Art. 1 und 2:
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch behält sich das Recht vor, die Bestimmungen der Art. 1 und 2, soweit sie sich auf die Frage der Rechtsgültigkeit der Kinderheirat beziehen, in Übereinstimmung mit den Personenstandsgesetzen der verschiedenen religiösen Gemeinschaften des Landes anzuwenden.
Art. 2:
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch erachtet sich durch den Beitritt zum Übereinkommen nicht an die Ausnahmeregel des Art. 2 gebunden, und zwar außer für den Fall, dass eine zuständige Behörde aus schwerwiegenden Gründen, im Interesse der künftigen Ehegatten eine das Alter betreffende Ausnahmegenehmigung gewährt hat.
Frankreich:
Frankreich erklärt, dass es Art. 1 Abs. 2 des Übereinkommens gemäß seinem innerstaatlichen Recht anwendet, wonach Hochzeitsfeiern in Abwesenheit einer der Parteien nur in den in seinen Rechtsvorschriften ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmefällen vorgesehen sind.
Frankreich erklärt, dass es Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Bedingungen für die Befreiung von den Veröffentlichungsformalitäten anwendet.
Ferner hat der Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt, dass auf Grund von Erklärungen der Volksrepublik China und des Vereinigten Königreichs vom 10. Juni 1997, das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung findet.
Anlässlich dessen hat die Volksrepublik China folgende Erklärung abgegeben:
- 1. Die Regierung der Volksrepublik China ist der Meinung, dass Art. 1 Abs. 2 des besagten Übereinkommens keine gesetzliche Regelung erfordert, wo bereits keine solche Regelung in der Sonderverwaltungsregion Hongkong für die in Abwesenheit einer der Parteien durchgeführte Eheschließung besteht.
- 2. Die Unterzeichnung des besagten Übereinkommens am 4. April 1963 durch die taiwanesischen Behörden in China ist illegal und ungültig.
Faymann
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)