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BGBl III 11/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

11. Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006
(NR: GP XXIV RV 402 AB 527 S. 49. BR: AB 8249 S. 780.)

11.

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2. Der Nationalrat behält sich die Genehmigung von Änderungen dieses Staatsvertrages im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 1 B-VG vor.

3. Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend aufliegen.

Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006

[Übereinkommen in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]

[Übereinkommen in englischer Sprache siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 3. Februar 2010 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 39 Abs. 1 mit 7. Dezember 2011 endgültig in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen endgültig unterzeichnet oder ratifiziert, angenommen oder genehmigt:

Albanien, Australien, Benin, Bulgarien, China, Côte d'Ivoire, Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland), Deutschland, Ecuador, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana, Griechenland, Guatemala, Guyana, Honduras, Indien, Indonesien, Irland, Italien, Japan, Kambodscha, Kamerun, Kanada, Kongo, Demokratische Republik Kongo, Republik Korea, Lettland, Liberia, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Mali, Malta, Mexiko, Myanmar, Neuseeland (ohne Tokelau), Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Panama, Papua-Neuguinea, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Togo, Tschechische Republik, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Ferner haben Belgien und die Europäische Union die vorläufige Anwendung gemäß Art. 38 des Übereinkommens notifiziert.

Anlässlich der Hinterlegung der Genehmigungsurkunde hat China nachstehende Erklärung abgegeben:

China:

Gemäß den Bestimmungen von Art. 138 des Grundgesetzes der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China und Art. 153 des Grundgesetzes der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China, entscheidet die Regierung der Volksrepublik China, dass das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China Anwendung findet und, sofern seitens der Regierung nichts anderes verlautbart, es keine Anwendung auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong findet.

Die Europäische Union hat anlässlich der Unterzeichnung folgende Erklärung abgegeben:

Europäische Union:

Gemäß Artikel 36 Absatz 3 des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 ist in dieser Erklärung für die von dem Übereinkommen betroffenen Bereiche angegeben, welche Zuständigkeiten die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft dieser übertragen haben.

Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass sie gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

- im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik über die ausschließliche Zuständigkeit für die vom Übereinkommen betroffenen Handelsfragen verfügt und

- im Umweltbereich und im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit sich die Zuständigkeiten mit ihren Mitgliedstaaten teilt.

Umfang und Ausübung der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft entwickeln sich naturgemäß ständig weiter, und die Europäische Gemeinschaft wird diese Erklärung bei Bedarf gemäß Artikel 36 Absatz 3 des Übereinkommens ergänzen oder ändern.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Faymann

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