52. Bundesgesetz, mit dem das Bundesbezügegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesbezügegesetzes
Das Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2010, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 10 lautet:
„(10) Für Aufwendungen parlamentarischer Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes gebührt eine Vergütung in der Höhe der tatsächlichen Kosten, höchstens aber bis zu 2 % des Ausgangsbetrages nach § 2 je Monat. Für Mitglieder des Nationalrates, denen ein erhöhter Betrag im Sinne der Abs. 2 und 3 gebührt, erhöht sich dieser Betrag um 1 % des Ausgangsbetrages.“
1a. Im § 13 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „Endet der Anspruch auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach diesem Bundesgesetz, so hat der Bund“ durch die Wortfolge „Der Bund hat“ ersetzt.
2. Im § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge „bis zu dem im Abs. 1 angeführten Zeitpunkt“ durch das Wort „bislang“ ersetzt.
3. § 13 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Anrechnungsbetrag ist jeweils für einen Kalendermonat, ein Kalenderhalbjahr oder ein Kalenderjahr zu leisten, und zwar spätestens am letzten Tag des Kalendermonats, Kalenderhalbjahres oder Kalenderjahres. Endet der Anspruch auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach diesem Bundesgesetz, so ist der Anrechnungsbetrag bei monatlicher Leistung innerhalb eines Monats, ansonsten innerhalb von drei Monaten nach dem Beendigungszeitpunkt zu leisten.“
4. Dem § 21 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 13 Abs. 1, 2 und 4 und § 24 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“
5. Nach § 23 wird folgender § 24 Abs. 1 und 2 samt Überschrift angefügt:
„Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 52/2011
§ 24. (1) Abweichend von § 13 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2011 ist bis zum 31. März 2012 ein Anrechnungsbetrag für alle Kalenderjahre vor dem Jahr 2012 zu leisten, wenn in diesen Jahren Pensionsversicherungsbeiträge nach § 12 Abs. 1 entrichtet worden sind und für diese Zeiten noch kein Anrechnungsbetrag nach § 13 Abs. 3 geleistet wurde.
(2) Für Aufwendungen parlamentarischer Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes, die im Jahr 2011 entstehen, gelten abweichend von dem in § 10 Abs. 10 vorgesehenen Prozentsatz von höchstens 2 % bzw. 1 % des Ausgangsbetrages 1 % bzw. 0,5 % des Ausgangsbeitrages“
Artikel 2
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2011, wird wie folgt geändert:
1. § 70 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf die Fälle eines Anrechnungsbetrages nach § 13 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, entsprechend anzuwenden.“
2. § 91 Abs. 1a Einleitung lautet:
„Dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 sind folgende Bezüge gleichzuhalten, wenn sie 49 % des Ausgangsbetrages nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, übersteigen:“
3. Im § 248c Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „ausgeübt“ der Ausdruck „oder ein Anrechnungsbetrag nach § 13 des Bundesbezügegesetzes geleistet“ und nach dem Wort „Versicherten“ der Ausdruck „oder dem Organ nach § 12 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes“ eingefügt.
4. Nach § 660 wird folgender § 661 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2011
§ 661. Es treten in Kraft:
- 1. mit 1. Juli 2011 § 91 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2011;
- 2. mit 1. Jänner 2012 die §§ 70 Abs. 4 und 248c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2011.“
Artikel 3
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:
1. § 60 Abs. 1a Einleitung lautet:
„Dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 sind folgende Bezüge gleichzuhalten, wenn sie 49 % des Ausgangsbetrages nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, übersteigen:“
2. § 127b Abs. 4 lautet:
„(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf die Fälle eines Anrechnungsbetrages nach § 13 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, entsprechend anzuwenden.“
3. Im § 143 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „ausgeübt“ der Ausdruck „oder ein Anrechnungsbetrag nach § 13 des Bundesbezügegesetzes geleistet“ und nach dem Wort „Versicherten“ der Ausdruck „oder dem Organ nach § 12 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes“ eingefügt.
4. Nach § 340 wird folgender § 341 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2011
§ 341. Es treten in Kraft:
- 1. mit 1. Juli 2011 § 60 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2011;
- 2. mit 1. Jänner 2012 die §§ 127b Abs. 4 und 143 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2011.“
Artikel 4
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:
1. § 56 Abs. 1a Einleitung lautet:
„Dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 sind folgende Bezüge gleichzuhalten, wenn sie 49 % des Ausgangsbetrages nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, übersteigen:“
2. § 118b Abs. 4 lautet:
„(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf die Fälle eines Anrechnungsbetrages nach § 13 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, entsprechend anzuwenden.“
3. Im § 134 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „ausgeübt“ der Ausdruck „oder ein Anrechnungsbetrag nach § 13 des Bundesbezügegesetzes geleistet“ und nach dem Wort „Versicherten“ der Ausdruck „oder dem Organ nach § 12 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes“ eingefügt.
4. Nach § 330 wird folgender § 331 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2011
§ 331. Es treten in Kraft:
- 1. mit 1. Juli 2011 § 56 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2011;
- 2. mit 1. Jänner 2012 die §§ 118b Abs. 4 und 134 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2011.“
Artikel 5
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2011, wird wie folgt geändert:
1. Im § 12 Abs. 6 wird der Punkt am Ende der lit. f durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. g angefügt:
- „g) wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.“
2. Dem § 15 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume der Ausübung einer öffentlichen Funktion und um Zeiträume einer Bezugsfortzahlung nach dem Ende einer öffentlichen Funktion.“
3. Im § 16 Abs. 1 wird nach der lit. a folgende lit. b eingefügt:
- „b) während einer Bezugsfortzahlung nach dem Ende einer öffentlichen Funktion,“
4. Dem § 79 wird folgender Abs. 116 angefügt:
„(116) § 12 Abs. 6, § 15 Abs. 9 und § 16 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.“
Fischer
Faymann
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