12. Bundesgesetz, mit dem das Seilbahngesetz 2003 - SeilbG 2003 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003 - SeilbG 2003), BGBl. I Nr. 103/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2007, wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 7 wird angefügt:
- „7. Erteilung der Bewilligungen gemäß §§ 54 und 56 hinsichtlich des Bauverbots- und des Gefährdungsbereiches für Sesselbahnen, Sessellifte und nicht öffentliche Seilbahnen.“
2. In § 14 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 5 wird angefügt:
- „5. Erteilung der Bewilligungen gemäß §§ 54 und 56 hinsichtlich des Bauverbots- und des Gefährdungsbereiches für die unter Z 3 angeführten Seilbahnen.“
3. § 57 Abs. 2 lautet:
„(2) Sicherheitsanalysen sind unter Berücksichtigung von Art und Umfang des Bauvorhabens für die Bereiche Seilbahntechnik, Elektrotechnik, Sicherungstechnik, Brandschutz, Hochbau und Geologie sowie für sonstige den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Gefährdungsbilder, jeweils einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes durchzuführen.“
4. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt:
„§ 60a. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Bestimmungen über den Inhalt der Sicherheitsanalysen und des Sicherheitsberichtes sowie die Anforderungen an den Ersteller des Sicherheitsberichtes festlegen.“
5. Der bisherige „Abschnitt 23“ erhält die Bezeichnung „Abschnitt 24“ und der bisherige „§ 122“ erhält die Bezeichnung „§ 123“.
6. Nach § 121 wird folgender § 122 samt Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 23
Inkrafttreten
§ 122. § 57 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2011 tritt mit 1. September 2011 in Kraft.“
Fischer
Faymann
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)