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BGBl I 120/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

120. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots
(NR: GP XXIV RV 1406 AB 1414 S. 124 . BR: AB 8595 S. 801 .)

120. Artikel 1

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wirdgenehmigt.

Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots

Der Bund - vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend - und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau - im Folgenden Vertragspartner genannt - sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Artikel 1

Zielsetzungen

(1) Entsprechend dem Barcelona-Ziel der Europäischen Union sollen im Interesse der Vereinbarkeit von Familie und Beruf dem regionalen Bedarf entsprechend für 33 % der Unter-Drei-Jährigen Kinderbetreuungsplätze zur Verfügung stehen.

(2) Die gegenständliche Vereinbarung ist durch das gemeinsame Bestreben des Bundes und der Länder getragen, die Betreuungsquote der Unter-Drei-Jährigen zu erhöhen, wobei die mit einer Vollbeschäftigung der Eltern zu vereinbarende Kinderbetreuung besonders zu berücksichtigen ist.

(3) Für Drei- bis Sechs-Jährige sollen zur Beseitigung regionaler Defizite Anreize für die qualifizierte Ganztagesbetreuung, die mit einer Vollbeschäftigung der Eltern vereinbar ist, geschaffen werden.

Artikel 2

Ausbau des Kinderbetreuungsangebots

Die Vertragspartner kommen überein, im jeweiligen Zuständigkeitsbereich die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um das Barcelona-Ziel der Europäischen Union für die Kinderbetreuung anzustreben, wobei ganztägige und mit der Vollbeschäftigung der Eltern zu vereinbarende, flexible Kinderbetreuung besonders gefördert wird. Als Schwerpunkt gilt der Ausbau des Kinderbetreuungsangebotes für die Unter-Drei-Jährigen, wobei die Betreuung durch die Tagesmütter und -väter im Sinne des Art. 3 Z 2 in besonderem Maße unterstützt werden soll.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Vereinbarung bedeuten die Begriffe:

  1. 1. Institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen:

    Öffentliche und private Kindergärten und Kinderkrippen sowie altersgemischte Gruppen, wobei private solche sind, die nicht im privaten Haushalt die Kinder betreuen, die unter denselben Aufnahme- und Ausschließungsbedingungen wie die öffentlichen allgemein zugänglich und nicht auf Gewinn gerichtet sind, sowie Betriebskindergärten und Betriebskinderkrippen.

  1. 2. Tagesmütter und -väter:

    Tagesmütter und -väter sind Personen mit einer facheinschlägigen Ausbildung und einer behördlichen Bewilligung im Sinne des jeweiligen Jugendwohlfahrtgesetzes oder des jeweiligen Kinder- bzw. Tagesbetreuungsgesetzes, die regelmäßig für einen Teil des Tages die entgeltliche Betreuung von Kindern übernehmen.

  1. 3. Halbtägige Kinderbetreuung:
    1. a) durch qualifiziertes Personal,
    2. b) mindestens 30 Wochen im Kindergartenjahr 2010/2011,
    3. c) mindestens 20 Stunden wöchentlich,
    4. d) werktags von Montag bis Freitag und
    5. e) durchschnittlich vier Stunden täglich.

    Eine Kinderbetreuung

  1. 4. Ganztägige Kinderbetreuung:
    1. a) durch qualifiziertes Personal,
    2. b) mindestens 30 Wochen im Kindergartenjahr 2010/2011,
    3. c) mindestens 30 Stunden wöchentlich,
    4. d) werktags von Montag bis Freitag,
    5. e) durchschnittlich sechs Stunden täglich und
    6. f) mit Angebot von Mittagessen.

    Eine Kinderbetreuung

  1. 5. Mit einer Vollbeschäftigung der Eltern zu vereinbarende Kinderbetreuung (VIF-Kriterien):
    1. a) durch qualifiziertes Personal,
    2. b) mindestens 47 Wochen im Kindergartenjahr,
    3. c) mindestens 45 Stunden wöchentlich,
    4. d) werktags von Montag bis Freitag,
    5. e) an vier Tagen wöchentlich mindestens 9½ Stunden und
    6. f) mit Angebot von Mittagessen.

    Eine Kinderbetreuung

  1. 6. Kindergartenjahr:

    Den Zeitraum zwischen 1. September und 31. August des Folgejahres.

Artikel 4

Finanzierung des Ausbaus des Kinderbetreuungsangebots

(1) Der Bund wird zur teilweisen Abdeckung des Mehraufwandes der Länder und Gemeinden im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Art. 5 im Jahr 2011 einen Zweckzuschuss von 10 Millionen Euro, sowie in den Jahren 2012, 2013 und 2014 jährlich einen Zweckzuschuss im Sinne der §§ 12 und 13 F-VG 1948 in der Höhe von 15 Millionen Euro zur Verfügung stellen. Dieser Betrag wird wie folgt auf die Länder aufgeteilt:

Burgenland:…………………………………………………………………………2,882 %

Kärnten:……………………………………………………………………………..6,065 %

Niederösterreich:.......................................................................................................18,184 %

Oberösterreich:..........................................................................................................17,451 %

Salzburg:…………………………………………………………………………….6,445 %

Steiermark:…………………………………………………………………………13,210 %

Tirol:............................................................................................................................8,651 %

Vorarlberg:..................................................................................................................4,967 %

Wien:.........................................................................................................................22,145 %

(2) Das jeweilige Land stellt für die Maßnahmen gemäß Art. 5 zu gleichen Teilen Finanzmittel wie der Bund zur Verfügung. Finanzmittel der Gemeinden, die zusätzlich für diese Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden, sind bei der Kofinanzierung des jeweiligen Landes einzurechnen. Bei den Zweckzuschüssen gemäß Art. 5 Abs. 4 und 5 ist keine Kofinanzierung erforderlich, sofern das Land die Ausbaumaßnahmen gemäß Art. 5 Abs. 1, 2 und 3 mit einem entsprechenden Mehrbetrag kofinanziert.

(3) Tritt die Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kalenderjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes unter Neuberechnung des Verteilungsschlüssels im Sinne Abs. 1 entsprechend.

Artikel 5

Widmung des Bundeszuschusses

(1) Der Zweckzuschuss des Bundes gemäß Art. 4 wird für die Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für Unter-Drei-Jährige in folgender Höhe gewährt:

  1. 1. 1.500 Euro jährlich für jedes zusätzlich in Einrichtungen gemäß Art. 3 Z 3 betreute Kind;
  2. 2. 2.500 Euro jährlich für jedes zusätzlich in Einrichtungen gemäß Art. 3 Z 4 betreute Kind;
  3. 3. 4.000 Euro jährlich für jedes zusätzlich in Einrichtungen gemäß Art. 3 Z 5 betreute Kind.

(2) Das jeweilige Land kann für Drei- bis Sechsjährige bis zu maximal 25 %, für die Unter-Drei-Jährigen jedoch bis zu 100 % des Zweckzuschusses des Bundes gemäß Art. 4 für die Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen verwenden. Hinsichtlich der Höhe des Zuschusses gilt Abs. 1 für jedes zusätzlich betreute Kind dieser Altersgruppe.

(3) Das jeweilige Land kann im Jahr 2011 20 % des Zweckzuschusses des Bundes, im Jahr 2012 20 % des Zweckzuschusses des Bundes, im Jahr 2013 10 % des Zweckzuschusses des Bundes und im Jahr 2014 5 % des Zweckzuschusses des Bundes zur Abdeckung der Kosten für erweiterte Öffnungszeiten im folgenden Ausmaß verwenden:

  1. 1. mindestens 47 Wochen im Kindergartenjahr und mindestens 4 Wochen mehr als im Vergleich zum jeweils vorangegangenen Kindergartenjahr und
  2. 2. mindestens 30 Stunden wöchentlich und mindestens 5 Stunden wöchentlich mehr als im Vergleich zum jeweils vorangegangenen Kindergartenjahr.

(4) Das jeweilige Land kann den Zweckzuschuss des Bundes gemäß Art. 4 für Investitionen zur Neuschaffung von Betreuungsangeboten bei Tagesmüttern und-vätern im jeweiligen Zuschussjahr verwenden. In diesem Fall beträgt der Zuschuss 750 Euro für jede/jeden zusätzliche/n Tagesmutter bzw. Tagesvater.

(5) Das jeweilige Land kann den Zweckzuschuss des Bundes gemäß Art. 4 für die Ausbildung von Tagesmüttern und -vätern im jeweiligen Zuschussjahr verwenden. Der Zuschuss für Ausbildungslehrgänge für Tagesmütter und -väter beträgt:

  1. 1. 750 Euro pro Person und Lehrgang,
  2. 2. 1.000 Euro pro Person und Lehrgang, der vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend mit dem Gütesiegel „Ausbildungslehrgang für Tagesmütter und -väter“ ausgezeichnet wurde.

(6) Das jeweilige Land kann bis zu 50 % des Zweckzuschusses des Bundes gemäß Art. 4 für Zwecke im Sinne der Abs. 4 und 5 verwenden.

Artikel 6

Abrechnung des Bundeszuschusses

(1) Die zusätzliche Betreuung von Unter-Drei-Jährigen und allenfalls Drei- bis Sechsjährigen sowie die erweiterten Öffnungszeiten gemäß Art. 5 werden anhand der jährlichen Kindertagesheimstatistik der Bundesanstalt Statistik Österreich festgestellt, wobei die Differenz zum Ergebnis der jeweils vorangegangenen Kindertagesheimstatistik die Basis für die Berechnung der Höhe des Anspruches auf Zweckzuschuss des Bundes bildet. Erstmals werden die Ergebnisse der Kindertagesheimstatistik 2010/2011 (Stichtag: 15. Oktober 2010) mit 2011/2012 (Stichtag: 15. Oktober 2011) verglichen. Im Falle der Verwendung des Zuschusses gemäß Art. 5 Abs. 3 hat das betreffende Land zusätzliche Nachweise für die Kosten zur Erweiterung der Öffnungszeiten zu belegen.

(2) Im Falle der Verwendung des Zuschusses gemäß Art. 5 Abs. 4 und 5 hat das betreffende Land die widmungsgemäße Verwendung dieses Teils des Zuschusses wie folgt zu belegen:

  1. 1. durch Nachweis der Zahl der zusätzlichen Bewilligungen von Tagesmüttern und -vätern im Kalenderjahr (erstmals im Kalenderjahr 2011) und
  2. 2. durch Nachweis der Zahl der abgeschlossenen Ausbildungen gemäß Art. 5 Abs. 5 Z 1 und Z 2 von Tagesmüttern und -vätern im Kalenderjahr (erstmals im Kalenderjahr 2011).

(3) Das Land hat dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie dem Bundeskanzleramt bis 30. Juni eines Kalenderjahres, erstmals zum 30. Juni 2012, letztmalig zum 30. Juni 2015, eine Aufstellung über die Verwendung der vom Bund gewährten Zuschüsse zu übermitteln. Aus der Aufstellung müssen die betreffenden Kinderbetreuungsangebote sowie die ihnen jeweils gewährten Zuschüsse und deren Zweck ersichtlich sein. Das Land hat weiters die jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr für Zwecke gemäß Art. 5 aufgewendeten Landesmittel darzustellen.

(4) Zweckzuschussmittel, die in einem Kalenderjahr nicht abgerechnet werden können, können im darauffolgenden Kalenderjahr verwendet werden und sind gemeinsam mit den Mitteln dieses Jahres abzurechnen.

(5) Das Land hat den für das jeweilige Kalenderjahr gewährten Zuschuss des Bundes soweit rückzuerstatten, als im betreffenden Kalenderjahr

  1. 1. die widmungsgemäße Verwendung der Zuschüsse unter Zugrundelegung der Beträge gemäß Art. 5 nicht nachgewiesen werden konnte oder
  2. 2. das Land nicht zu gleichen Teilen wie der Bund aus zusätzlichen Mitteln Zuschüsse für Zwecke gemäß Art. 5 gewährt hat.

(6) Abs. 5 gilt auch für Zweckzuschüsse der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, BGBl. II Nr. 478/2008, für die die widmungsgemäße Verwendung nicht nachgewiesen werden konnte.

(7) Die Abrechnung hat das Land für jedes Kalenderjahr gesondert dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie dem Bundeskanzleramt bis 30. Juni eines Kalenderjahres, erstmals bis 30. Juni 2012, letztmalig zum 30. Juni 2015, vorzulegen. Auf Seiten des Bundes sind zur Entscheidung über die Abrechnung das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundeskanzleramt berufen.

Artikel 7

Anpassung von Gesetzen

Die zur Durchführung dieser Vereinbarung allenfalls notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind rückwirkend mit 1. Jänner 2011 in Kraft zu setzen. Die Länder werden im Hinblick auf Maßnahmen des Ausbaus des institutionellen Kinderbetreuungsangebots die in den landesgesetzlichen Regelungen vorgesehene Maximalanzahl an Kindern in Kindergruppen (Kinderkrippen) nicht erhöhen und die Mindestanzahl an Betreuungspersonen für Kindergruppen (Kinderkrippen) nicht reduzieren.

Artikel 8

Zahlungen des Bundes

(1) Die Auszahlung des Bundeszuschusses gemäß Art. 4 Abs. 1 erfolgt für 2011 im Dezember 2011. In den Folgejahren 2012 bis 2014 erfolgt die Auszahlung in zwei gleich großen Raten, jeweils im Juni und im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres auf das vom Land bekannt gegebene Konto.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Finanzen. Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (Art. 6 Abs. 5 und 6) aufgerechnet werden.

Artikel 9

Evaluierung und Controlling

Der Einsatz der Zweckzuschussmittel sowie die Auswirkung der Förderung werden im Einvernehmen zwischen den Vertragspartnern einer Evaluierung unterzogen. Der Bund hat das Recht, die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschussmittel sowie die Aufbringung zusätzlicher Mittel durch die Länder jederzeit zu überprüfen.

Artikel 10

Qualitätssicherung

Die Vertragspartner kommen überein, zur Sicherung der Betreuungsqualität in Kinderbetreuungsangeboten bundesweite Empfehlungen über Mindeststandards in der Kinderbetreuung zu erarbeiten.

Artikel 11

In-Kraft-Treten

(1) Sind die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten bis zum Ablauf des 30. November 2011 erfüllt, tritt diese Vereinbarung rückwirkend mit 1. Jänner 2011 zwischen dem Bund und jenem Land bzw. jenen Ländern in Kraft, die bis Ablauf des 30. November 2011 die nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllen und dies dem Bundeskanzleramt mitteilen.

(2) Liegen bis zum Ablauf des 30. November 2011 die Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten nach der Bundesverfassung nicht vor oder erfüllt kein Land die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, tritt diese Vereinbarung mit nächstfolgendem 1. Jänner jenes Jahres in Kraft, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Nach dem In-Kraft-Treten der Vereinbarung zwischen dem Bund und zumindest einem Land gemäß Abs. 1 oder 2 wird diese gegenüber den anderen Ländern jeweils mit 1. Jänner jenes Jahres wirksam, in dem bis Ablauf des 31. März die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind.

(4) In den Fällen gemäß Abs. 2 und 3 gelten abweichend

  1. a) von Art. 6 Abs. 1 die entsprechenden Kindertagesheimstatistiken für den erstmaligen Vergleich;
  2. b) von Art. 6 Abs. 7 der entsprechende Termin für die erstmalige Übermittlung der Abrechnung;
  3. c) von Art. 7 der 1. Jänner des Jahres des jeweiligen In-Kraft-Tretens;
  4. d) von Art. 8 Abs. 1 der entsprechende Termin für die erstmalige Auszahlung.

(5) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3 mitteilen.

(6) Nach dem 31. Dezember 2012 können die Voraussetzungen für die Vereinbarung nicht mehr erstmalig erfüllt werden.

Artikel 12

Geltungsdauer

Diese Vereinbarung tritt gegenüber dem jeweiligen Land mit der gemäß Art. 6 erfolgten Abrechnung des ihm insgesamt gewährten Bundeszuschusses außer Kraft.

Artikel 13

Urschrift

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 mit 1. Jänner 2011 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien in Kraft.

Faymann

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