109. Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 2011 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2011
Das Bundesfinanzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 112/2010, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2011, wird wie folgt geändert (2. BFG-Novelle 2011):
1. In Artikel VI Abs. 1 Z 3 lautet die lit i:
- „i) bei allen Voranschlagsansätzen der Ausgabentitel 130, 131 und 132, beim Voranschlagsansatz 1/15008, beim Voranschlagsansatz 1/21816, beim Voranschlagsansatz 1/40156 sowie bei allen Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 431 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen aus der Rückzahlung von Beiträgen der Käufer von Kühlgeräten beim Voranschlagsansatz 2/15405.“
2. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) wird nach dem Voranschlagsansatz 1/44228 der Voranschlagsansatz „1/44257/22 Zweckzuschuss für Kinderbetreuung“ eingefügt.
Fischer
Faymann
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