93. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die kurzfristige Beschäftigung ausländischer ErntehelferInnen in der Landwirtschaft
Aufgrund des § 5 Abs. 1 Z 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird verordnet:
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Landwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 2 255 für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen ErntehelferInnen festgelegt, das auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:
Burgenland: ……………………………………..... 300
Kärnten: …………………………………………... 35
Niederösterreich: ……………………………......... 700
Oberösterreich: ……………...……………………. 130
Salzburg:…………………………………………... 10
Steiermark: ……………………………………….. 860
Tirol: ………………………………………………. 80
Vorarlberg: …………………………………...…... 20
Wien: …………………………………………...… 120
§ 2. (1) Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden. Ihre Geltungsdauer darf sechs Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 30. November 2011 enden.
(2) Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), und AsylwerberInnen sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2011 außer Kraft.
Hundstorfer
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