6. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Süßungsmittelverordnung geändert wird
Auf Grund des § 6 Abs. 1 und 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2010, wird, hinsichtlich der §§ 4, 5 und 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, verordnet:
Die Süßungsmittelverordnung, BGBl. Nr. 547/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 374/2008, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. (1) Es dürfen ausschließlich die in Anhang I genannten Süßungsmittel, die den in Anhang II angeführten Richtlinien zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, zu entsprechen haben, verwendet oder in Verkehr gebracht werden.
(2) Die Verwendung der in Anhang I genannten Süßungsmittel in Lebensmitteln ist ausschließlich bei den in Anhang I genannten Waren und in dem Ausmaß zulässig, dass zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Ware die dort genannten Höchstmengen nicht überschritten werden. Diese Höchstmengen beziehen sich auf die verzehrfertige Ware.“
2. § 2 entfällt.
3. In § 4 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „gemäß § 2 Z 1“.
4. § 5 entfällt.
5. In § 7 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „§ 1 Abs. 4 und“.
6. Dem § 8 werden folgende Gedankenstriche angefügt:
„- Richtlinie 2009/163/EU vom 22. Dezember 2009 zur Änderung der Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, im Hinblick auf Neotam, ABl. Nr. L 344 vom 23. Dezember 2009,
- Richtlinie 2010/37/EU vom 17. Juni 2010 zur Änderung der Richtlinie 2008/60/EG zur Festlegung spezifischer Kriterien für Süßungsmittel, ABl. Nr. L 152 vom 18. Juni 2010.“
7. Im Anhang I wird am Ende der 1. Tabelle nach „9 E 962 5) Aspartam-Acesulfamsalz“ folgende Zeile angefügt:
„10 E 961 Neotam“
8. Nach den Fußnoten am Ende des Anhanges I wird folgende Tabelle angefügt:
EG-Nr. | Name | Lebensmittel | Höchstmengen |
„E 961 | Neotam | ||
Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Getränke auf Wasserbasis | 20 mg/l | ||
Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Getränke auf der Basis von Milch und Milcherzeugnissen oder auf Fruchtsaftbasis | 20 mg/l | ||
Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Dessertspeisen auf Wasserbasis | 32 mg/kg | ||
Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Zubereitungen auf der Basis von Milch und Milcherzeugnissen | 32 mg/kg | ||
Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Obst und Gemüse | 32 mg/kg | ||
Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Eiern | 32 mg/kg | ||
Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Getreide | 32 mg/kg | ||
Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Fetten | 32 mg/kg | ||
Snacks: gesalzene und trockene Knabbererzeugnisse auf der Basis von Stärke oder Nüssen und Haselnüssen, vorverpackt und bestimmte Aromen enthaltend | 18 mg/kg | ||
Süßwaren ohne Zuckerzusatz | 32 mg/kg | ||
Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Kakao- oder Trockenfruchtbasis | 65 mg/kg | ||
Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Stärkebasis | 65 mg/kg | ||
Eistüten und -waffeln ohne Zuckerzusatz Essoblaten | 60 mg/kg | ||
Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Brotaufstriche auf Kakao-, Milch-, Trockenfrucht- oder Fettbasis | 32 mg/kg | ||
Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Frühstücksgetreideerzeugnisse mit einem Faseranteil von mehr als 15 % und einem Kleieanteil von mindestens 20 % | 32 mg/kg | ||
Ohne Zuckerzusatz hergestellte, sehr kleine Süßwaren zur Erfrischung des Atems | 200 mg/kg | ||
Stark aromatisierte Rachenerfrischungspastillen ohne Zuckerzusatz | 65 mg/kg | ||
Kaugummi ohne Zuckerzusatz | 250 mg/kg | ||
Brennwertverminderte Süßwaren in Tablettenform | 15 mg/kg | ||
Getränke aus einer Mischung von Bier, Apfelwein, Birnenwein, Spirituosen oder Wein und nicht-alkoholischen Getränken, ausgenommen jenen, die dem Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009 idgF, unterliegen | 20 mg/l | ||
Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 Vol.-% | 20 mg/l | ||
Alkoholfreies Bier bzw. Bier mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2 Vol.-% | 20 mg/l | ||
„Bière de table/Tafelbier/Table beer“ (mit einem Stammwürzgehalt von weniger als 6 %), ausgenommen „obergäriges Einfachbier“ | 20 mg/l | ||
Bier mit einem Mindestsäuregehalt von 30 Milliäquivalenten, ausgedrückt in NaOH | 20 mg/l | ||
Dunkles Bier der Art „oud bruin“ | 20 mg/l | ||
Brennwertvermindertes Bier | 1 mg/l | ||
Brennwertvermindertes oder ohne Zuckerzusatz hergestelltes Speiseeis | 26 mg/kg | ||
Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Obstkonserven | 32 mg/kg | ||
Brennwertverminderte Konfitüren, Gelees und Marmeladen | 32 mg/kg | ||
Brennwertverminderte Obst- und Gemüsezubereitungen | 32 mg/kg | ||
Süßsaure Obst- und Gemüsekonserven | 10 mg/kg | ||
Feinkostsalat | 12 mg/kg | ||
Süßsaure Konserven oder Halbkonserven von Fisch und Fischmarinaden, Krustentieren und Weichtieren | 10 mg/kg | ||
Brennwertverminderte Suppen | 5 mg/l | ||
Saucen | 12 mg/kg | ||
Senf | 12 mg/kg | ||
Feine Backwaren für besondere Ernährungszwecke | 55 mg/kg | ||
Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung gemäß der Verordnung über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung, BGBl. II Nr. 112/1998 idgF | 26 mg/kg | ||
Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß der Verordnung über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, BGBl. II Nr. 416/2000 idgF | 32 mg/kg | ||
Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Nahrungsergänzungsmittelverordnung-NEMV, BGBl. II Nr. 88/2004 idgF, in flüssiger Form | 20 mg/kg | ||
Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Nahrungsergänzungsmittelverordnung-NEMV, BGBl. II Nr. 88/2004 idgF, in fester Form | 60 mg/kg | ||
Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Nahrungsergänzungsmittelverordnung-NEMV, BGBl. II Nr. 88/2004 idgF, auf Vitamin- und/oder Mineralstoffbasis in Form von Sirup oder Kautabletten | 185 mg/kg |
9. Dem Anhang II wird folgender Gedankenstrich angefügt:
„- Richtlinie 2010/37/EU der Kommission vom 17. Juni 2010 zur Änderung der Richtlinie 2008/60/EG zur Festlegung spezifischer Kriterien für Süßungsmittel, ABl. Nr. L 152 vom 18. Juni 2010.“
Stöger
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