69. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Ausländerbeschäftigungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 1 Abs. 4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird verordnet:
Die Ausländerbeschäftigungsverordnung - AuslBVO, BGBl. Nr. 609/1990, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 291/2008, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Z 12 wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „des International Peace Institute (IPI), des World Institute for Nuclear Security (WINS), des Vienna Center for Disarmament and Non-Proliferation (VCDNP) und des Vienna Economic Forum (VEF);“ angefügt.
2. Dem § 1 werden folgende Z 13 und 14 angefügt:
- „13. Staatsangehörige von Australien, Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, die Ehegatten, eingetragene PartnerInnen und ledige Kinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr von Mitgliedern diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen einschließlich ständiger Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen dieser Staaten sind, sofern sie mit diesen Personen im gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet leben und sofern österreichische StaatsbürgerInnen in Australien, Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika jeweils auf Basis der Gegenseitigkeit unter den gleichen Voraussetzungen eine Beschäftigung aufnehmen dürfen.
- 14. Staatsangehörige von Australien und Neuseeland, die das 18. Lebensjahr vollendet und 31. Lebensjahr nicht überschritten haben, hinsichtlich ihrer Beschäftigung während eines längstens sechsmonatigen Ferienaufenthalts im Bundesgebiet, sofern österreichische StaatsbürgerInnen in Australien bzw. in Neuseeland jeweils auf Basis der Gegenseitigkeit unter den gleichen Voraussetzungen eine Beschäftigung aufnehmen dürfen.“
Hundstorfer
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