62. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der ein Heimarbeitstarif für Heimarbeiter/innen in der Kettenstichstickerei erlassen wird
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2009, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 17. Februar 2011 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:
Heimarbeitstarif
für Heimarbeiter/innen in der Kettenstichstickerei
Geltungsbereich
§ 1.
- a) Räumlich: für das Bundesland Vorarlberg.
- b) Sachlich: für alle Heimarbeiten auf dem Gebiet der Kettenstichstickerei.
- c) Persönlich: für alle Auftraggeber/innen (Mittelspersonen), die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiter/innen beschäftigen, und für alle Heimarbeiter/innen, an die solche Arbeitsaufträge erteilt werden.
Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
§ 2. Dieser Heimarbeitstarif tritt gemäß § 35 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes für alle ab dem 1. Jänner 2011 von den Heimarbeiter/innen ausgeführten Aufträge (Heimarbeiten) in Kraft und gilt bis zu einer Aufhebung oder Abänderung gemäß § 36 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960.
Tarifbestimmungen
§ 3.
- 1. Mindeststundenlohn:
Für andere Stickarbeiten (Festonieren und Ausbrennen) beträgt der Mindeststundenlohn 6,09 €.
- 2. Zuschlag:
Stickaufträge, die mit drei oder mehr Farben bzw. Stickmaterialien ausgeführt werden, erhalten einen Zuschlag von 10%.
- 3. Zuschlag
Stickaufträge, bei denen das Vernähen (Handarbeit) von mindestens fünf Fäden vorgesehen ist, erhalten einen Zuschlag von 10%.
Lukowitsch
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)