46. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Inneres betreffend die Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz geändert wird
Auf Grund des Art. 66 Abs. 1 B-VG, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 98/2010, in Verbindung mit der Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl. Nr. 54/1995, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres betreffend die Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz, BGBl. II Nr. 202/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs.1 lautet:
„(1) Dem Leiter des Bundesasylamtes wird das Recht zur Ernennung von Bundesbeamten auf die in Abs. 2 genannten Planstellen übertragen.“
2. § 2 Abs.1 lautet:
„(1) Den Sicherheitsdirektoren, den Landespolizeikommandanten, in Wien dem Polizeipräsidenten, sowie dem Leiter des Bildungszentrums Traiskirchen wird das Recht zur Ernennung von Bundesbeamten auf die in Abs. 2 genannten Planstellen übertragen.“
3. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2011 treten mit 1. März 2011 in Kraft.“
Fekter
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