409. Verordnung der Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für das Jahr 2012 (Ergänzungszulagenverordnung 2012 - ErgZV 2012)
Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird verordnet:
§ 1. Die Mindestsätze im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2012
- 1. für Beamtinnen und Beamte 814,82 € und erhöhen sich für verheiratete Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um 406,86 € und für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach § 25 Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 125,72 €;
- 2. für den überlebenden Ehegatten 814,82 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Leistung nach § 25 Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 125,72 €;
- 3. für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 299,70 € und nach diesem Zeitpunkt 532,56 €;
- 4. für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 450,00 € und nach diesem Zeitpunkt 814,82 €;
- 5. für einen früheren Ehegatten 814,82 €.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
Heinisch-Hosek
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