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BGBl II 404/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

404. Verordnung: EDM-Aufwandersatzverordnung

404. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über den Aufwandersatz für den Betrieb und die Wartung des gemäß § 22 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 eingerichteten elektronischen Registers (EDM-Aufwandersatzverordnung)

Auf Grund des § 23 Abs. 4 AWG 2002 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011 wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeines

Ziel

§ 1. Diese Verordnung legt den zur Sicherstellung des regulären Betriebs und der Wartung funktionsfähiger Anwendungen der Register gemäß § 22 AWG 2002 angemessenen Aufwandersatz zur Einhebung durch den Dienstleister dieser Register fest.

Zweckbindung

§ 2. Die auf Grundlage dieser Verordnung eingehobenen Aufwandersätze dienen ausschließlich der Aufrechterhaltung des regulären Betriebs und der Wartung der gemäß § 22 AWG 2002 eingerichteten Register.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. 1. „Dienstleister“ das Unternehmen, welches Register gemäß § 22 AWG 2002 betreibt, den Betrieb sicherstellt und die Wartung durchführt,
  2. 2. „Betrieb“ die Aktivitäten, die sicherstellen, dass die eingesetzten Fachanwendungen effektiv und effizient zur Verfügung gestellt werden, wie insbesondere der Betrieb des Anwendungsservers und der Datenbanken (Hardware und Software), Monitoring der IT Infrastruktur, Betrieb der Registrierungsstelle, und Betrieb des Helpdesks gemäß Anhang,
  3. 3. „Wartung“ die Aktivitäten, die für die Aufrechterhaltung und für die Durchführung von erforderlichen Änderungen der eingesetzten Fachanwendungen notwendig sind, wie insbesondere die technischen Anpassungen der IT-Systeme, Behebung von Anwendungsfehlern, Änderungen im Rahmen von Änderungsanforderungen (Change requests) für die Sammel- und Verwertungssysteme, Überwachung und Backup gemäß Anhang.

2. Abschnitt

Aufwandersatz für die Anwendung e-EAG

Verpflichtete

§ 4. Die gemäß § 29 AWG 2002 genehmigten Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind zur Leistung der gemäß § 6 festgelegten Aufwandersätze an den Dienstleister verpflichtet.

Einhebung und Vorschaurechnung

§ 5. (1) Der Dienstleister ist berechtigt, zur Finanzierung seiner Aufgaben, jährlich einen die Kosten des Betriebs und der Wartung des EDM Teilprojektes e-EAG deckenden Aufwandersatz, jeweils bis spätestens 30. Juni des Folgejahres, erstmals bis spätestens 30. Juni 2013 für das Kalenderjahr 2012, den Sammel- und Verwertungssystemen für Elektro- und Elektronikaltgeräte mit einem Zahlungsziel von 30 Tagen in Rechnung zu stellen. Die Höhe des Aufwandersatzes ist nach den Jahresmassenanteilen gemäß Anhang 5 der EAG-VO, BGBl. II Nr. 121/2005 idF BGBl. II Nr. 166/2011 der in Verkehr gesetzten Produkte je Sammel- und Behandlungskategorie bezogen auf jenes Kalenderjahr, für das der Aufwandersatz zu leisten ist, zu berechnen.

(2) Der Dienstleister hat bis spätestens 31. Mai des dem abzurechnenden Geschäftsjahr vorangehenden Kalenderjahres eine Vorschaurechnung nach den Vorgaben der im Anhang festgelegten Kostenfaktoren zu erstellen und den Verpflichteten gemäß § 4 sowie dem Beirat gemäß § 10 vorzulegen. Der Dienstleister hat bei der Festlegung der Vorschaurechnung das Ergebnis der Beratungen gemäß § 10 Abs. 6 zu berücksichtigen.

Höhe des Aufwandersatzes

§ 6. (1) Die Gesamthöhe des Aufwandersatzes bemisst sich auf Grund einer Berechnung für das jeweilige abzurechnende Geschäftsjahr des Dienstleisters.

(2) Der Dienstleister hat bei der Berechnung der Höhe des Aufwandersatzes die im Anhang festgelegten Kostenfaktoren und Prinzipien zu berücksichtigen und auf das Beratungsergebnis des Beirats gemäß § 10 Bedacht zu nehmen, wobei die Höhe des Aufwandersatzes 110% der Vorschaurechnung für dieses Kalenderjahr nur in Fällen von höherer Gewalt, wie Computerviren oder vorsätzlicher Angriffe auf das EDV-System, übersteigen darf.

(3) Die Berechnung ist auf Basis der tatsächlichen Kosten durchzuführen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie den Verpflichteten gemäß § 4 bis spätestens 30. April des Folgejahres bekannt zu geben.

3. Abschnitt

Aufwandersatz für die Anwendung e-Batterien

Verpflichtete

§ 7. Die gemäß § 29 AWG 2002 genehmigten Sammel- und Verwertungssysteme für Altbatterien sind zur Leistung der gemäß § 8 festgelegten Aufwandersätze an den Dienstleister verpflichtet.

Einhebung und Vorschaurechnung

§ 8. (1) Der Dienstleister ist berechtigt, zur Finanzierung seiner Aufgaben, jährlich einen die Kosten des Betriebs und der Wartung des EDM Teilprojektes e-Batterien deckenden Aufwandersatz, jeweils bis spätestens 30. Juni des Folgejahres, erstmals bis spätestens 30. Juni 2013 für das Kalenderjahr 2012, den Sammel- und Verwertungssystemen für Altbatterien mit einem Zahlungsziel von 30 Tagen in Rechnung zu stellen. Die Aufteilung der Kosten erfolgt zwischen den Sammel- und Verwertungssystemen für Gerätebatterien und den Sammel- und Verwertungssystemen für Fahrzeugbatterien im Verhältnis 90:10. Innerhalb der Kategorie der Gerätebatterien hat die Aufteilung nach den Jahresmassenanteilen gemäß Anhang 4 der Batterienverordnung, BGBl. II Nr. 159/2008 und für die Kategorie der Fahrzeugbatterien nach den jeweils gemäß § 25 Abs. 1 Batterienverordnung, BGBl. II Nr. 159/2008, gemeldeten Sammelmassen anteilig, bezogen auf jenes Kalenderjahr, für das der Aufwandersatz zu leisten ist, zu erfolgen.

(2) Der Dienstleister hat bis spätestens 31. Mai des dem abzurechnenden Geschäftsjahr vorangehenden Kalenderjahres eine Vorschaurechnung nach den Vorgaben der im Anhang festgelegten Kostenfaktoren zu erstellen und den Verpflichteten gemäß § 7 sowie dem Beirat gemäß § 10 vorzulegen. Der Dienstleister hat bei der Festlegung der Vorschaurechnung das Ergebnis der Beratungen gemäß § 10 Abs. 6 zu berücksichtigen.

Höhe des Aufwandersatzes

§ 9. (1) Die Gesamthöhe des Aufwandersatzes bemisst sich auf Grund einer Berechnung für das jeweilige abzurechnende Geschäftsjahr des Dienstleisters.

(2) Der Dienstleister hat bei der Berechnung der Höhe des Aufwandersatzes die im Anhang festgelegten Kostenfaktoren und Prinzipien zu berücksichtigen und auf das Beratungsergebnis des Beirats gemäß § 10 Bedacht zu nehmen, wobei die Höhe des Aufwandersatzes 110% der Vorschaurechnung für dieses Kalenderjahr nur in Fällen von höherer Gewalt, wie Computerviren oder vorsätzlicher Angriffe auf das EDV-System, übersteigen darf.

(3) Die Berechnung ist auf Basis der tatsächlichen Kosten durchzuführen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie den Verpflichteten gemäß § 7 bis spätestens 30. April des Folgejahres bekannt zu geben.

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Beirat

§ 10. (1) Zur Sicherstellung der Transparenz und zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in sich aus der Vollziehung dieser Verordnung ergebenden Fragen, insbesondere bei der konkreten Berechnung der Kosten des Betriebs und der Wartung der EDM-Anwendungen sowie bei sich dabei ergebenden technischen Fragestellungen und der Priorisierung von bestimmten allfällig vorzunehmenden Verbesserungen der jeweiligen Anwendungen, ist ein Beirat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzurichten.

(2) Dem Beirat gehören jeweils zwei Vertreter

  1. 1. des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
  2. 2. der Wirtschaftskammer Österreich und
  3. 3. der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte

    an.

(3) Dem Beirat können je nach Bedarf auch Sachverständige oder sonstige Auskunftspersonen, insbesondere des Dienstleisters, der betroffenen Sammel- und Verwertungssysteme oder der Koordinierungsstelle Austria beigezogen werden.

(4) Den Vorsitz im Beirat führt ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(5) Die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Beirats obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Bestellung und Abberufung der in Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Mitglieder des Beirats erfolgt auf Vorschlag der durch sie vertretenen Stelle.

(6) Die Sitzungen des Beirats sind vom Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch zumindest einmal jährlich vor der Festlegung der Vorschaurechnung des Dienstleisters einzuberufen. Das Ergebnis der Beratungen einschließlich der im Beirat gefassten Empfehlungen ist in einem Vermerk zu dokumentieren und den Mitgliedern des Beirats, dem Dienstleister sowie den betroffenen Sammel- und Verwertungssystemen zur Kenntnis zu bringen.

Zahlungsverzug

§ 11. Bei Zahlungsverzug ist der Dienstleister berechtigt, den Verpflichteten gemäß § 4 oder § 7 Mahnspesen sowie Verzugszinsen in der Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes zusätzlich in Rechnung zu stellen.

Übergangsbestimmung

§ 12. Für das Kalenderjahr 2012 kann eine Vorschaurechnung gemäß § 5 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 entfallen, wenn den jeweiligen genehmigten Sammel- und Verwertungssystemen als Zahlungsverpflichteten gemäß den §§ 4 und 7 die zu erwartetenden Kosten nachweislich mitgeteilt wurden.

Inkrafttreten

§ 13. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

Anhang

Berechnung des Aufwandersatzes

Für folgende Kostenfaktoren des Betriebs und der Wartung der Teilanwendungen sind die Kosten wie folgt darzustellen:

    

01

Systembetrieb

011

Hardware

012

Software

013

Infrastruktur

02

Systemwartung

021

Regelmäßiges Service

022

Backup

023

Firewall

ZS1

Zwischensumme 1 (01 + 02)

  

KW

Kalkulatorisches Wagnis (9,5 % der Zwischensumme 1)

  

ZS2

Zwischensumme 2 (Zwischensumme 1 + Kalkulatorisches Wagnis)

  

03

Anwendungsbetrieb

031

Monitoring

032

Helpdesk

033

Registrierungsstelle

04

Anwendungswartung

041

Wartung

042

Fehlerbehebung

ZS3

Zwischensumme 3 (03 + 04)

  

S

Summe (Zwischensumme 2 + Zwischensumme 3)

  

VJ

Überschüsse und Fehlbeträge aus Vorjahren

  
 

Gesamthöhe des Aufwandersatzes (Summe +/- VJ)

  

Berlakovich

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