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BGBl II 377/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

377. Verordnung: Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiko-Verordnung - GTV

377. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über weitere Fälle eines erhöhten Geldwäscherei- oder Terrorismusfinanzierungsrisikos (Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiko-Verordnung - GTV)

Auf Grund des § 40b Abs. 1 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2011, und des § 98d Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes - VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2011, wird mit Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Durch diese Verordnung werden weitere Fälle eines erhöhten Risikos der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung im Sinne von § 40b Abs. 1 BWG und § 98d Abs. 1 VAG festgelegt, in denen verstärkte Sorgfalts- und Überwachungspflichten anzuwenden sind.

Erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung

§ 2. (1) Ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung liegt vor, wenn

  1. 1. a) der Kunde oder
    1. b) die für ihn im Sinne des § 40 Abs. 1 BWG oder des § 98b Abs. 1 VAG vertretungsbefugte Person oder
    2. c) eine Person, zu der der Kunde eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält,

  1. 2. der Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder
  2. 3. die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten eingerichtet ist.
    1. 1) Islamische Republik Iran,
    2. 2) Demokratische Volksrepublik Korea,
    3. 3) Plurinationaler Staat Bolivien,
    4. 4) Republik Kuba,
    5. 5) Demokratische Bundesrepublik Äthiopien,
    6. 6) Republik Kenia,
    7. 7) Republik der Union von Myanmar,
    8. 8) Bundesrepublik Nigeria,
    9. 9) Demokratische Republik São Tomé und Príncipe,
    10. 10) Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka,
    11. 11) Arabische Republik Syrien und
    12. 12) Republik Türkei.

(2) Staaten, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, sind

Inkrafttreten

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 2011 in Kraft.

Ettl Pribil

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