377. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über weitere Fälle eines erhöhten Geldwäscherei- oder Terrorismusfinanzierungsrisikos (Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiko-Verordnung - GTV)
Auf Grund des § 40b Abs. 1 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2011, und des § 98d Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes - VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2011, wird mit Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Durch diese Verordnung werden weitere Fälle eines erhöhten Risikos der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung im Sinne von § 40b Abs. 1 BWG und § 98d Abs. 1 VAG festgelegt, in denen verstärkte Sorgfalts- und Überwachungspflichten anzuwenden sind.
Erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung
§ 2. (1) Ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung liegt vor, wenn
- 1. a) der Kunde oder
- b) die für ihn im Sinne des § 40 Abs. 1 BWG oder des § 98b Abs. 1 VAG vertretungsbefugte Person oder
- c) eine Person, zu der der Kunde eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält,
- 2. der Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder
- 3. die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten eingerichtet ist.
- 1) Islamische Republik Iran,
- 2) Demokratische Volksrepublik Korea,
- 3) Plurinationaler Staat Bolivien,
- 4) Republik Kuba,
- 5) Demokratische Bundesrepublik Äthiopien,
- 6) Republik Kenia,
- 7) Republik der Union von Myanmar,
- 8) Bundesrepublik Nigeria,
- 9) Demokratische Republik São Tomé und Príncipe,
- 10) Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka,
- 11) Arabische Republik Syrien und
- 12) Republik Türkei.
(2) Staaten, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, sind
Inkrafttreten
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 2011 in Kraft.
Ettl Pribil
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)