362. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen
Artikel 1
Auf Grund des § 3 des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2005, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 529/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 307/2006, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 § 1 lautet:
„§ 1. Für die nachstehend angeführten Lehrgänge zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
- 1. Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrerinnen und Sportlehrern (Anlage A.1)
- 2. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern für Bewegung und Sport an Schulen (Anlage A.2)
- 3. Lehrgang zur Ausbildung von Tennislehrerinnen und Tennislehrern (Anlage A.3)
- 4. Lehrgang zur Ausbildung von Reitlehrerinnen und Reitlehrern (Anlage A.4)
- 5. Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierlehrerinnen und Voltigierlehrern (Anlage A.5)
- 6. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern für Gespannfahren (Anlage A.6)
- 7. Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführerinnen und Berg- und Skiführern (Anlage A.7)
- 8. Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrerinnen und Skilehrern und Skiführerinnen und Skiführern (Anlage A.8)
- 9. Lehrgang zur Ausbildung von Snowboardlehrerinnen und Snowboardführerinnen und Snowboardlehrern und Snowboardführern (Anlage A.9)
- 10. Lehrgang zur Ausbildung von Diplomtrainerinnen und Diplomtrainern (Anlage B.1)
- 11. Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern (Anlage B.2)
- 12. Lehrgang zur Ausbildung von Fußballtrainerinnen und Fußballtrainern (Anlage B.3)
- 13. Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern für Ski/Alpin (Anlage B.4)
- 14. Lehrgang zur Ausbildung von Reittrainerinnen und Reittrainern für Dressur, Springen oder Vielseitigkeit (Anlage B.5)
- 15. Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern für Sportschießen/Gewehr (Anlage B.6)
- 16. Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern für Sportschießen/Pistole (Anlage B.7)
- 17. Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern für Allgemeine Körperausbildung (Anlage B.8)
- 18. Lehrgang zur Ausbildung von Sportinstruktorinnen und Sportinstruktoren (Anlage C.1)
- 19. Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Skitouren (Anlage C.2)
- 20. Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Skihochtouren (Anlage C.3)
- 21. Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Snowboardtouren (Anlage C.4)
- 22. Lehrgang zur Ausbildung von Skiinstruktorinnen und Skiinstruktoren (Anlage C.5)
- 23. Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Jugendskirennlauf (Anlage C.6)
- 24. Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Hochtouren (Anlage C.7)
- 25. Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Klettern-Alpin (Anlage C.8)
- 26. Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Wandern (Anlage C.9)
- 27. Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Winterwandern (Anlage C.10)
- 28. Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Eisstockschießen, Sportkegeln und Kinderturnen (Anlage C.11)
- 29. Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für die Sportausübung für Menschen mit Körper- und Sinnesbehinderungen oder Mentalbehinderungen (Anlage C.12)
- 30. Lehrgang zur Ausbildung von Reitinstruktorinnen und Reitinstruktoren (Anlage C.13)
- 31. Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierinstruktorinnen und Voltigierinstruktoren (Anlage C.14)
- 32. Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Gespannfahren (Anlage C.15)
- 33. Lehrgang zur Ausbildung von Fußballinstruktorinnen und Fußballinstruktoren (Anlage C.16)
- 34. Lehrgang zur Ausbildung von Tennisinstruktorinnen und Tennisinstruktoren (Anlage C.17)
- 35. Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Sportklettern/Breitensport (Anlage C.18)
- 36. Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Sportklettern/Leistungssport (Anlage C.19)
- 37. Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Mountainbike (Anlage C.20)
- 38. Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Kinder- und Jugendfußball (Anlage C.21)
- 39. Lehrgang zur Ausbildung von Sport-Badewarten (Anlage D)“
2. Im Artikel I wird dem § 2 folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 1, die Überschriften der Anlagen A.1, A.2, A.4 bis A.7, A.9, B.1 bis B.8, C.2 bis C.5, C.7 bis C.16, C.18 bis C.21, D sowie die Anlagen A.3, A.8, C.1, C.6 und C.17 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2011 treten hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. Oktober 2011, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2012 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils semesterweise aufsteigend in Kraft. Die Anlagen C.4, C.9, C.10, C.16 bis C.19, C.21 sowie D.1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2006 treten hinsichtlich des 1. Semesters mit Ablauf des 31. September 2011 und hinsichtlich des 2. Semesters mit Ablauf des 31. Jänner 2012 außer Kraft.“
3. Die Überschrift der Anlage A.1 lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON SPORTLEHRERINNEN UND SPORTLEHRERN“
4. Die Überschrift der Anlage A.2 lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON LEHRERINNEN UND LEHRERN FÜR BEWEGUNG UND SPORT AN SCHULEN“
5. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A.3 tritt an die Stelle der bisherigen Anlage A.3.
6. Die Überschrift der Anlage A.4 lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON REITLEHRERINNEN UND REITLEHRERN“
7. Die Überschrift der Anlage A.5 lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON VOLTIGIERLEHRERINNEN UND VORTIGIERLEHRERN“
8. Die Überschrift der Anlage A.6 lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON LEHRERINNEN UND LEHRERN FÜR GESPANNFAHREN“
9. Die Überschrift der Anlage A.7 lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON BERG- UND SKIFÜHRERINNEN UND BERG- UND SKIFÜHRERN“
10. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A.8 an die Stelle der bisherigen Anlage A.8.
11. Die Überschrift der Anlage A.9 lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON SNOWBOARDLEHRERINNEN UND SNOWBOARDFÜHRERINNEN UND SNOWBOARDLEHRERN UND SNOWBOARDFÜHRERN“
12. Die Überschrift der Anlage B.1 lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON DIPLOMTRAINERINNEN UND DIPLOMTRAINERN“
13. Die Überschrift der Anlage B.2 lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON TRAINERINNEN UND TRAINERN“
14. Die Überschrift der Anlage B.3 lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON FUSSBALLTRAINERINNEN UND FUSSBALLTRAINERN“
15. Die Überschrift der Anlage B.4 lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON TRAINERINNEN UND TRAINERN FÜR SKI/ALPIN“
16. Die Überschrift der Anlage B.5 lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON REITTRAINERINNEN UND REITTRAINERN FÜR DRESSUR, SPRINGEN ODER VIELSEITIGKEIT“
17. Die Überschrift der Anlage B.6 lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON TRAINERINNEN UND TRAINERN FÜR SPORTSCHIESSEN/GEWEHR“
18. Die Überschrift der Anlage B.7 lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON TRAINERINNEN UND TRAINERN FÜR SPORTSCHIESSEN/PISTOLE“
19. Die Überschrift der Anlage B.8 lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON TRAINERINNEN UND TRAINERN FÜR ALLGEMEINE KÖRPERAUSBILDUNG“
20. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage C 1tritt an die Stelle der bisherigen Anlagen C.1, C.4, C.9, C.10, C.16 bis C.19, C.21 sowie D.1.
21. Die bisherige „Anlage C.2.1“ erhält die Bezeichnung „Anlage C.2“ und deren Überschrift lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON INSTRUKTORINNEN UND INSTRUKTOREN FÜR SKITOUREN“
22. Die bisherige „Anlage C.2.2“ erhält die Bezeichnung „Anlage C.3“ und deren Überschrift lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON INSTRUKTORINNEN UND INSTRUKTOREN FÜR SKIHOCHTOUREN“
23. Die bisherige „Anlage C.2.3“ erhält die Bezeichnung „Anlage C.4“ und deren Überschrift lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON INSTRUKTORINNEN UND INSTRUKTOREN FÜR SNOWBOARDTOUREN“
24. Die bisherige „Anlage C.3“ erhält die Bezeichnung „Anlage C.5“ und deren Überschrift lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON SKIINSTRUKTORINNEN UND SKIINSTRUKTOREN“
25. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage C.6 tritt an die Stelle der bisherigen Anlage C.5.
26. Die bisherige „Anlage C.6“ erhält die Bezeichnung „Anlage C.7“ und deren Überschrift lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON INSTRUKTORINNEN UND INSTRUKTOREN FÜR HOCHTOUREN“
27. Die bisherige „Anlage C.7“ erhält die Bezeichnung „Anlage C.8“ und deren Überschrift lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON INSTRUKTORINNEN UND INSTRUKTOREN FÜR KLETTERN-ALPIN“
28. Die bisherige „Anlage C.8.1“ erhält die Bezeichnung „Anlage C.9“ und deren Überschrift lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON INSTRUKTORINNEN UND INSTRUKTOREN FÜR WANDERN“
29. Die bisherige „Anlage C.8.2“ erhält die Bezeichnung „Anlage C.10“ und deren Überschrift lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON INSTRUKTORINNEN UND INSTRUKTOREN FÜR WINTERWANDERN“
30. Die Überschrift der Anlage C.11 lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON INSTRUKTORINNEN UND INSTRUKTOREN FÜR EISSTOCKSCHIESSEN, SPORTKEGELN UND KINDERTURNEN“
31. Die Überschrift der Anlage C.12 lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON INSTRUKTORINNEN UND INSTRUKTOREN FÜR DIE SPORTAUSÜBUNG VON MENSCHEN MIT KÖRPER- UND SINNESBEHINDERUNGEN ODER MENTALBEHINDERUNGEN“
32. Die Überschrift der Anlage C.13 lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON REITINSTRUKTORINNEN UND REITINSTRUKTOREN“
33. Die Überschrift der Anlage C.14 lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON VOLTIGIERINSTRUKTORINNEN UND VOLTIGIERINSTRUKTOREN“
34. Die Überschrift der Anlage C.15 lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON INSTRUKTORINNEN UND INSTRUKTOREN FÜR GESPANNFAHREN“
35. Die bisherige „Anlage C.20“ erhält die Bezeichnung „Anlage C.16“ und deren Überschrift lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON FUSSBALLINSTRUKTORINNEN UND FUSSBALLINSTRUKTOREN“
36. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage C.17 tritt an die Stelle der bisherigen Anlage C.22.
37. Die bisherige „Anlage C.23“ erhält die Bezeichnung „Anlage C.18“ und deren Überschrift lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON INSTRUKTORINNEN UND INSTRUKTOREN FÜR SPORTKLETTERN/BREITENSPORT“
38. Die bisherige „Anlage C.24“ erhält die Bezeichnung „Anlage C.19“ und deren Überschrift lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON INSTRUKTORINNEN UND INSTRUKTOREN FÜR SPORTKLETTERN/LEISTUNGSSPORT“
39. Die bisherige „Anlage C.25“ erhält die Bezeichnung „Anlage C.20“ und deren Überschrift lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON INSTRUKTORINNEN UND INSTRUKTOREN FÜR MOUNTAINBIKE“
40. Die bisherige „Anlage C.26“ erhält die Bezeichnung „Anlage C.21“ und deren Überschrift lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON INSTRUKTORINNEN UND INSTRUKTOREN FÜR KINDER- UND JUGENDFUSSBALL“
41. Die bisherige „Anlage D.2“ erhält die Bezeichnung „Anlage D“ und deren Überschrift lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON SPORT-BADEWARTEN“
Artikel 2
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht:
Die in den Anlagen A.3, A.8, C.1, C.6, und C.17 dieser Verordnung unter Abschnitt IV enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.
Schmied
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