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BGBl II 35/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

35. Verordnung: Änderung der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009

35. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 geändert wird

Auf Grund der §§ 1 Abs. 2 und 5, 2c, 7, 8, 8a und 8b des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2008 und die Bundesministeriengesetznovelle BGBl. I Nr. 3/2009, wird verordnet:

Die Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 - TKZVO 2009, BGBl. II Nr. 291, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 4 lautet:

  1. „4. Betriebe: alle Einrichtungen, Anlagen oder - im Falle der Freilandhaltung - Orte, wo Schweine, Schafe oder Ziegen gehalten, aufgezogen, behandelt oder aufgestallt werden, mit Ausnahme von Tierarztpraxen und Tierkliniken, solange dort keine Aufstallung erfolgt. Jedenfalls darunter fallen landwirtschaftliche Betriebe, Handelseinrichtungen, Schlachtstätten, Sammelstellen, Aufenthaltsorte und Transporteure, soweit sie mit Schweinen, Schafen oder Ziegen tätig werden;“

2. § 2 Abs. 1 Z 27 erhält die Bezeichnung „28“, folgende Z 27 wird eingefügt:

  1. „27. Umkennzeichnung: Anbringung von Kennzeichen mit einem anderen individuellen Code als bei der Erstkennzeichnung (bei Schafen oder Ziegen);“

3. § 2 Abs. 1 wird folgende Z 29 hinzugefügt:

  1. „29. Zuchtschweine: Schweine, die bereits einmal abgeferkelt haben sowie Jungeber und weibliche Schweine aus Herdebuchbetrieben.“

4. § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Tierhalter von Equiden, Kamelen, Farmwild, Kaninchen und Geflügel im Sinne dieser Verordnung haben Angaben gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 und 2 TSG, insbesondere Adresse, Rechtsform des Betriebs und persönliche Daten des Tierhalters (einschließlich, soweit vorhanden, Vereinsregisternummer, Firmenbuchnummer und Kommunikationsdaten), sowie die Daten zur Tierhaltung nach Anhang 1 innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.“

5. § 4 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Änderungsmeldungen von Durchschnittsbeständen bei Geflügelhaltungen, bei denen die Zahl von 350 Tieren nicht überschritten wird, sowie bei Kaninchen sind nur erforderlich, wenn die Abweichungen vom gemeldeten Durchschnittsbestand mehr als 100% betragen.“

6. § 6 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Tierhalter von Schweinen, Schafen und Ziegen haben bei Verbringungen oder untersuchungspflichtigen Schlachtungen von Schweinen, Schafen und Ziegen folgende Angaben entweder mittelbar über eine Meldestelle gemäß Abs. 4 oder unmittelbar online oder mittels dafür vorgesehener Formulare und Meldewege (Telefax) dem Betreiber des VIS zu melden.“

7. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Ausgenommen von der Meldepflicht gemäß Abs. 1 sind Sammelstellen, sofern die Tiere nicht in das Eigentum und in den Besitz dieser Betriebe übergegangen sind, sowie Transporteure, sofern diese nicht nach Abs. 4 als Meldestelle kundgemacht wurden, des weiteren Tierhalter gemäß § 4 Abs. 1 dritter Satz. Ebenfalls ausgenommen von der Meldepflicht gemäß Abs. 1 sind Verbringungen zwischen Betrieben desselben Tierhalters innerhalb einer Gemeinde sowie der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide, wenn die Weideflächen im „Mehrfachantrag Flächen“ des Auftreibers mit der Nutzungsart „G“ - Prämienstatus „FW“ beantragt sind.“

8. § 6 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Meldung gemäß Abs. 1 hat bei Online- oder Telefaxmeldungen spätestens am siebenten Kalendertag nach dem zu meldenden Ereignis zu erfolgen.“

9. § 9 Abs. 7 zweiter Satz lautet:

„Eine Kennzeichnung mittels Tätowierstempel gemäß Abs. 5 binnen einer Frist von weniger als 30 Tagen vor der beabsichtigten Schlachtung ist bei Zuchtschweinen, Spanferkeln und Not- sowie Sonderschlachtungen zulässig.“

10. § 10 zweiter Satz lautet:

„Die Verbringung in einen Schlachtbetrieb hat nach Anhang III, Abschnitt I, Kap. IV, Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vom 29.4.2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 226 vom 25.6.2004, S. 22) und unter Beachtung der Regelungen über die Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Anhang II, Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfolgen.“

11. § 15 Abs. 4 lautet:

„(4) Schafen und Ziegen, die nicht dem § 14 Abs. 1 entsprechend gekennzeichnet sind und innergemeinschaftlich verbracht werden sollen, dürfen unter folgenden Bedingungen umgekennzeichnet werden:

  1. 1. die Umkennzeichnung hat im Rahmen der Ausstellung der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel unter amtlicher Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen,
  2. 2. Aufzeichnungen über die Zuordnung des altes individuellen Codes und den im Zuge der Umkennzeichnung eingezogenen neuen Code sind unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstellen und von dieser für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren,
  3. 3. eine Kopie der Aufzeichnung nach Z 2 ist dem Tierhalter, der die Umkennzeichnung veranlasst hat, von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auszuhändigen, der Tierhalter hat die Kopie dem Bestandsregister beizulegen,
  4. 4. der neue individuelle Code muss sowohl auf der Ohrmarke beziehungsweise dem Fesselband als auch auf dem elektronischen Kennzeichen ausgewiesen werden und
  5. 5. die neu zu vergebende Ohrmarkennummer ist von der ausgebenden Ohrmarkenvergabestelle dem umkennzeichnenden Betrieb im VIS zuzuordnen.

    Abweichend von Z 1 bis 3 kann eine Umkennzeichnung von Herdebuchtieren im Geburtsbetrieb ohne amtliche Aufsicht erfolgen, wobei die Aufzeichnungen über die Zuordnung diesfalls vom Tierhalter dem Bestandsregister anzuschließen sind und eine Kopie an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln ist, welche von dieser für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren ist.“

12. § 16 Abs. 1 lautet:

„(1) Schafe und Ziegen, die eines ihrer Kennzeichen verloren haben oder bei denen die Aufschrift unleserlich geworden ist, müssen so bald wie möglich neuerlich gekennzeichnet werden. Dabei sind unmittelbar nach Feststellung des Verlustes entsprechende Kennzeichen nachzubestellen und längstens innerhalb einer Woche nach Erhalt der neuen Kennzeichen am Tier anzubringen. Beide Kennzeichen haben mindestens den in zwei Buchstaben ausgedrückten ISO-Ländercode (AT für Österreich) - beziehungsweise im Fall von elektronischen Kennzeichen den dreistelligen Ländercode in Form von Ziffern (040 für Österreich) - und einen individuellen Code aus neun Ziffern, welcher vom VIS bei der Erstkennzeichnung für dieses Tier generiert wurde, auszuweisen. Nachbestellte elektronische Kennzeichen haben neben dem individuellen Code aus neun Ziffern überdies die in Anhang 3 genannte Information über die Zahl der ersetzten Kennzeichen auszuweisen.“

13. § 17 Abs. 1 wird folgender Satz hinzugefügt:

„Die Verbringung in einen Schlachtbetrieb hat nach Anhang III, Abschnitt I, Kap. IV, Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und unter Beachtung der Regelungen über die Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Anhang II, Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfolgen.“

14. § 28 Abs. 3 entfällt.

15. § 30 Abs. 6 lautet:

„(6) Die zugelassene Stelle hat pro abgegebener Ohrmarke, abgegebenem Fesselband bzw. Transponder die verwendete Kennzeichnungsmethode online im VIS anzugeben.“

16. Anhang 1 lautet:

„Anhang 1

Daten zur Tierhaltung

Betriebstypen

(z. B: Landwirtschaft / Tierhalter / Pferd;

Landwirtschaft / Alm;

Landwirtschaft / Tierhalter / Schafe / Herdebuchbetrieb;

Haushalt bzw. Privat / Tierhalter / Geflügel)

Datum der Aufnahme bzw. Beendigung des jeweiligen Betriebstyps

Tierhaltungsdaten:

Datum der Aufnahme bzw. der Aufgabe der Haltung der jeweiligen meldepflichtigen Tierart

Bestandsdaten:

Stichtagsdatum;

Zahl je Kategorie der zum Stichtag (Tag der Meldung) gehaltenen meldepflichtigen Tiere beziehungsweise Fischbesatz in Kilogramm;

Zahl je Kategorie der durchschnittlich gehaltenen meldepflichtigen Tiere beziehungsweise durchschnittlicher Fischbesatz in Kilogramm.“

17. Anhang 2 dritte Abbildung erhält folgende Beschriftung:

„Abbildung 3: Gestaltung der Importohrmarke für Schweine gemäß §§ 9 und 23“

Stöger

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