32. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Akkreditierung des Kontrollservice BIKO Tirol zur Zertifizierung von Produkten
Auf Grund des § 17 Abs. 1 und des § 38 Z 1 des Akkreditierungsgesetzes - AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit verordnet:
§ 1. Das Kontrollservice BIKO Tirol mit Sitz in 6020 Innsbruck, Wilhelm-Greil-Straße 9, wird als Stelle, die Produkte zertifiziert (gemäß ÖNORM EN 45011), akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen in den Bereichen gemäß dem in der Anlage spezifizierten Umfang.
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.
§ 4. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Akkreditierung des Verbandes „Kontrollservice Tirol (BIKO Tirol)“, BGBl. II Nr. 100/2005, außer Kraft.
Anlage 1
Mitterlehner
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