302. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr (AVO-Verkehr) geändert wird
Auf Grund der §§ 15 Abs. 1 und 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2011 wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Berücksichtigung der Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes und über den Nachweis der Einhaltung in Genehmigungsverfahren des Verkehrswesens (Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr - AVO Verkehr), BGBl. II Nr. 422/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 132/2011, wird wie folgt geändert:
1. Dem Inhaltsverzeichnis wird angefügt:
„5. Teil
Schifffahrtsrechtliches Verfahren
§ 13. Konzession
§ 14. Bewilligung
§ 15. Benützungsbewilligung
§ 16. Schiffszulassung“
2. § 1 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Bestimmungen der §§ 11 und 12 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000), BGBl. Nr. 697/1993, soweit Genehmigungen nach dem Bundesgesetz über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957), BGBl. Nr. 60/1957, nach dem Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003), BGBl. I Nr. 103/2003, oder nach dem Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz), BGBl. Nr. 62/1997, berührt sind.“
3. Nach § 1 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
(4) Die Bestimmungen der §§ 13 bis 16 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz), BGBl. Nr. 62/1997.“
4. § 9 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:
- 1. Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß § 7 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000,
- 2. Nachweis der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß Kennzeichungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997,
- 3. Nachweis der Aktualisierung der Dokumente gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 bis 3,
- 4. Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß § 8 Abs. 2 Z 4,
- 5. Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der sonstigen Rechtsvorschriften gemäß § 8 Abs. 2 Z 5,
- 6. Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der im Sicherheitsbericht gemäß § 59 zweiter Satz des Seilbahngesetzes angeführten Maßnahmen zur Behebung von Risken und Gefahrensituationen zum Schutz der Arbeitnehmer,
- 7. Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 2 Z 6.“
5. Nach § 11 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Soweit im Rahmen des Genehmigungsantrages gemäß Abs. 1 Verwaltungsvorschriften über die Binnenschifffahrt berührt sind und daher Nachweise gemäß § 48 des Schifffahrtsgesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 14 Abs. 2 Z 1 bis 6 anzuwenden.“
6. § 12 Abs. 4 lautet:
„(4) Soweit im Rahmen einer Abnahmeprüfung gemäß § 20 Abs. 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes seilbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 9 Abs. 2 Z 1 bis 7 anzuwenden. Im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß § 22 Abs. 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 sind zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes die Prüfungen gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 bis 7 nachzuweisen.“
7. Nach § 12 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Soweit im Rahmen einer Abnahmeprüfung gemäß § 20 Abs. 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes Verwaltungsvorschriften über die Binnenschifffahrt berührt sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 15 Abs. 2 Z 1 bis Z 6 anzuwenden.“
8. Nach § 12 werden folgende §§ 13 bis 16 samt Überschriften angefügt:
„5. Teil
Schifffahrtsrechtliches Verfahren
Konzession
§ 13. (1) Zum Zeitpunkt der Aufnahme des Schifffahrtsbetriebes im Rahmen der Erteilung einer Konzession gemäß § 78 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 62/1997, ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.
(2) Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:
- 1. Nachweise über die Bestellung geeigneter Personen gemäß § 3 Abs. 6 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, die auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten haben,
- 2. Nachweise über die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen gemäß § 10 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und der Verordnung über die Sicherheits-Vertrauenspersonen, BGBl. Nr. 172/1996,
- 3. Nachweise über die sicherheitstechnische Betreuung gemäß § 73 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,
- 4. Nachweise über die arbeitsmedizinische Betreuung gemäß § 79 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,
- 5. Nachweise über die organisatorische Einordnung der Präventivfachkräfte gemäß § 83 Abs. 7 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,
- 6. Nachweise über die Einrichtung der Arbeitsschutzausschüsse gemäß §§ 88 und 88a des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,
- 7. Nachweise über die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß §§ 4 und 5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, BGBl. Nr. 478/1996,
- 8. Nachweise über die Durchführung der Koordination gemäß § 8 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994.
Bewilligung
§ 14. (1) Im Rahmen eines Antrages gemäß § 48 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 62/1997, ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.
(2) Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:
- 1. Prüfung der Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,
- 2. Prüfung der Einhaltung der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/1999,
- 3. Prüfung der Einhaltung der Explosionsschutzdokumente gemäß Verordnung explosionsfähige Atmosphären, BGBl. II Nr. 309/2004,
- 4. Prüfung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, der Schifffahrtsanlagenverordnung, BGBl. II Nr. 298/2008, und der weiteren Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,
- 5. Prüfung der Einhaltung der sonstigen Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, insbesondere der Rechtsvorschriften gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, sowie gemäß Anhang A und Anhang B der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000,
- 6. Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 95 Abs. 3 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994.
Benützungsbewilligung
§ 15. (1) Vor Erteilung der Benützungsbewilligung gemäß § 52 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 62/1997, ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.
(2) Der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:
- 1. Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß § 7 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000,
- 2. Nachweis der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997,
- 3. Nachweis der Aktualisierung der Dokumente gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 bis 3,
- 4. Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß § 14 Abs. 2 Z 4,
- 5. Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der sonstigen Rechtsvorschriften gemäß § 14 Abs. 2 Z 5,
- 6. Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 2 Z 6.
Schiffszulassung
§ 16. (1) Vor Erteilung der Zulassung gemäß § 102 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 62/1997, ist im Rahmen der Fahrtauglichkeit gemäß § 102 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.
(2) Der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:
- 1. Prüfung der Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,
- 2. Prüfung der Einhaltung der Explosionsschutzdokumente gemäß Verordnung explosionsfähige Atmosphären, BGBl. II Nr. 309/2004,
- 3. Prüfung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und der Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,
- 4. Prüfung der Einhaltung der sonstigen Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, insbesondere der Rechtsvorschriften gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, sowie gemäß Anhang A und Anhang B der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000,
- 5. Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 95 Abs. 3 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,
- 6. Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß § 7 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000,
- 7. Nachweis der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997.“
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