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BGBl II 29/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

29. Verordnung: Limit-Verordnung 2011/12

29. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Höchstbeträge pro Schüler und Schulform für die unentgeltliche Abgabe von Schulbüchern im Schuljahr 2011/12 (Limit-Verordnung 2011/12)

Aufgrund des § 31a Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur verordnet:

§ 1. (1) Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler betragen in den jeweiligen Schulformen:

  

1

2

Profil

Bezeichnung

Limit mit SbX in €

Limit Religion mit SbX in €

100

Volksschulen - Grundschulen

50,00

8,18

100

Vorschulstufe

22,80

 

100

Sonderschulen

75,00

8,18

300

Hauptschulen

95,00

11,70

400

Polytechnische Schulen

104,00

9,20

1000

Allgemeinbildende höhere Schulen - Unterstufe

95,00

11,70

1100

Allgemeinbildende höhere Schulen - Oberstufe

  
 

der Gymnasien

170,00

15,00

 

der Realgymnasien

161,25

14,24

 

Oberstufenrealgymnasium

161,25

14,24

1100

Steirische Realschulen

144,89

12,82

2000

Berufsbildende Pflichtschulen

  
 

Fachbereich Elektrotechnik u. Elektronik, kaufmännische Bereiche sowie Metall

56,85

5,06

 

alle anderen Fachbereiche

48,38

4,29

3100

Mittlere technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Lehranstalten

85,00

8,00

3600

Mittlere kaufmännische Lehranstalten

153,00

13,40

3710

Mittlere Lehranstalten für Humanberufe (1- und 2-jährig)

110,00

9,60

3730

Mittlere Lehranstalten für Humanberufe (3- und mehrjährig; außer FW)

125,00

10,84

3730

Dreijährige Fachschulen für wirtschaftliche Berufe (FW)

148,00

12,84

4100

Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

155,00

13,70

4600

Höhere kaufmännische Lehranstalten

166,00

14,20

4600

Handelsakademien für Berufstätige

166,00

14,20

4600

Kaufmännische Kollegs

166,00

14,20

4600

Aufbaulehrgang an Handelsakademien

166,00

14,20

4710

Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe

167,00

14,20

4710

Kollegs für wirtschaftliche Berufe

145,00

14,20

4710

Aufbaulehrgang an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe

177,00

14,20

4720

Höhere Lehranstalten für Mode/Höhere Lehranstalten für künstlerische Gestaltung

136,00

13,20

4730

Höheren Lehranstalten für Tourismus

154,00

13,70

4730

Aufbaulehrgänge an Kollegs für Tourismus

167,00

14,20

4730

Kollegs für Tourismus

152,00

13,70

5120

Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik

155,00

13,70

5120

Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik - Horterzieher/innen

163,00

13,70

5120

Kollegs für Kindergartenpädagogik

145,00

14,20

5130

Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

155,00

13,70

5130

Kollegs für Sozialpädagogik

145,00

13,70

6100

Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen

55,00

5,40

6100

Land- und forstwirtschaftliche Fachschulen

113,00

11,00

6100

Fachrichtung „Ländliche Hauswirtschaft“ (ausgenommen Kärnten)

Fachrichtung „Landwirtschaft“ (nur Kärnten)

122,00

11,70

6200

Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

148,00

13,70

(2) Die Limits umfassen das Schulform-Limit und das SbX-Limit.

(3) Unterrichtsmittel eigener Wahl gem. § 31a Abs. 1 Z 2 Familienlastenausgleichsgesetz dürfen bis zu 15 vH der maßgeblichen Höchstbeträge gem. Abs. 1 insoweit angeschafft werden, als dadurch die maßgeblichen Höchstbeträge gem. Abs. 1 nicht überschritten werden.

§ 2. An Schulen mit zweisprachigem Unterricht (Minderheitenschulwesen) dürfen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gem. § 1 für die deutschsprachigen Schulbücher auch Schulbücher für die Zweitsprache in dem Umfang (Anzahl der Titel) pro Schüler, wie für den vergleichbaren deutschsprachigen Unterricht, angeschafft werden.

§ 3. (1) Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler an Volksschulen, Polytechnischen Schulen, Hauptschulen und allgemeinbildenden höheren Schulen - Unterstufen betragen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gem. § 1 für den Lehrplan-Zusatz Deutsch für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache und für den muttersprachlichen Unterricht jeweils höchstens 14,67 €.

(2) Die Schüler mit muttersprachlichem Unterricht bzw. mit dem Lehrplan-Zusatz „Deutsch als Zweitsprache“ dürfen außerdem einmal 1 Wörterbuch erhalten.

§ 4. Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler, die an einem Sprachheilkurs teilnehmen, betragen zusätzlich 5,45 € zu den jeweils maßgeblichen Höchstbeträgen gem. § 1 für Volksschulen, Hauptschulen und allgemeinbildenden höheren Schulen-Unterstufen.

§ 5. Die Schulbücher für sehgeschädigte Schüler dürfen an Sonderschulen und für integrativ unterrichtete Schüler pro Schüler und Schulstufe nur in dem Umfang (Anzahl der Titel) abgegeben werden, wie sie vergleichbare Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erhalten.

Mitterlehner

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