286. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Akkreditierung der Organisation ÖTI - Institut für Ökologie, Technik und Innovation GmbH zur Zertifizierung von Produkten
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002, wird verordnet:
§ 1. Die Organisation ÖTI - Institut für Ökologie, Technik und Innovation GmbH mit Sitz in 1050 Wien, Spengergasse 20, wird als Stelle, die Produkte zertifiziert (gemäß ÖVE/ÖNORM EN 45011 „Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Produktezertifizierungssysteme betreiben“), akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von Produkten in den Bereichen
Bereich ICS Titel der ICS-Klassifikation1
1 13 UMWELTSCHUTZ. GESUNDHEITSSCHUTZ. SICHERHEIT
2 91 BAUWESEN. BAUSTOFFE
gemäß dem in der Anlage spezifizierten Umfang.
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.
§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Akkreditierung der Organisation ÖTI - Institut für Ökologie, Technik und Innovation GmbH zur Zertifizierung von Produkten, BGBl. II Nr. 463/2009, außer Kraft.
Anlage 1
Mitterlehner
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