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BGBl II 284/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

284. Verordnung: Schulobstverordnung

284. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Abgabe von Obst und Gemüse im Rahmen eines Schulobstprogramms (Schulobstverordnung)

Auf Grund der §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 5 sowie der §§ 22, 24 und 31 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2010, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung:

  1. 1. des Art. 103ga der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1, und
  2. 2. der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines Schulobstprogramms, ABl. Nr. L 94 vom 08.04.2009 S. 38.

(2) Eine Teilnahme am Programm zur Abgabe von Obst und Gemüse an die Begünstigten gemäß § 3 (im Folgenden: Schulobstprogramm) erfolgt gemäß den in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften.

Zuständigkeit

§ 2. (1) Für die Festlegung der nationalen Strategie gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig.

(2) Für die Vollziehung der übrigen Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsvorschriften ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

Begünstigte

§ 3. Begünstigte sind Kinder, die regelmäßig eine Einrichtung gemäß Art. 103ga Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 besuchen.

Beihilfefähige Erzeugnisse im Rahmen des Schulobstprogramms

§ 4. (1) Beihilfefähige Erzeugnisse im Rahmen des Schulobstprogramms (Schulobsterzeugnisse) sind:

  1. 1. frisches Obst einschließlich Bananen (ganz oder zerteilt und verpackt) sowie
  2. 2. frisches Gemüse (ganz oder zerteilt und verpackt).

(2) Beihilfefähig ist ausschließlich Obst und Gemüse, das keiner weiteren Zubereitung (ausgenommen waschen, schälen oder zerteilen) bedarf und das für sich gesehen eine Mahlzeit darstellt, die direkt von einem Kind konsumiert werden kann. Es sind vorzugsweise regionale und saisonale Produkte anzubieten.

Voraussetzungen und Höhe der Förderung

§ 5 (1) Die beihilfefähigen Kosten der Teilnahme am Schulobstprogramm werden zu 50% durch Gemeinschaftsbeihilfen gemäß Art. 103ga der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bedeckt. Die national aufzubringenden restlichen 50% der beihilfefähigen Kosten können ganz oder teilweise durch öffentliche nationale Mittel bedeckt werden, sofern eine Beteiligung der Länder nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, erfolgt. Im Fall keiner oder bloß teilweiser Bedeckung der national aufzubringenden restlichen 50% der beihilfefähigen Kosten durch öffentliche nationale Mittel hat die Bedeckung der national aufzubringenden restlichen 50% der beihilfefähigen Kosten durch private Mittel zu erfolgen.

(2) Eine mögliche Startaktion sowie Kommunikations- und Evaluierungsmaßnahmen werden bis zu 100% durch Gemeinschaftsbeihilfen gemäß Art. 103ga der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bedeckt. Absatz 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(3) Kommunikations- und Evaluierungsmaßnahmen sowie deren Durchführung haben im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen.

Zulassung der Antragstellerinnen und Antragsteller

§ 6. (1) Antragstellerinnen und Antragsteller sind von der AMA zuzulassen, wenn die Voraussetzungen nach den in § 1 genannten Rechtsvorschriften vorliegen.

(2) Bei Aussetzung oder Entzug der Zulassung ist für Lieferungen, die während der Aussetzung oder nach dem Entzug der Zulassung durchgeführt werden, keine Beihilfe zu gewähren.

Gewährung der Beihilfe

§ 7. (1) Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach den in § 1 genannten Rechtsvorschriften erfüllt sind.

(2) Der Antrag ist (nach Wahl der Antragstellerinnen oder Antragsteller für ein bis vier Monate) spätestens bis zum Ende des dritten Monats nach Ablauf des Zeitraums, auf den er sich bezieht, zu stellen. Liefertage im Juli des abgelaufenen Schuljahres können gemeinsam mit den Liefertagen für Juni beantragt werden.

(3) Bei Beantragung der Beihilfe sind alle Quittungen für die tatsächlich gelieferten Mengen vorzulegen. Von einer Vorlage der Quittung kann abgesehen werden, wenn die Überprüfung der Erfüllung aller Zahlungsvoraussetzungen durch eine vor der endgültigen Zahlung durchgeführte Kontrolle der Quittungen vor Ort erfolgt. Weiters sind für Lieferungen von jenen Produkten, die teilweise durch private Mittel finanziert werden, Zahlungsnachweise vorzulegen.

(4) Anstelle der Vorlage einer Quittung für die tatsächlich gelieferten Mengen und der diesbezüglichen Zahlungsnachweise kann ein Auszug des Debitorenkontos, über das ausschließlich die Zahlungen für die Lieferungen der Schulobsterzeugnisse abgewickelt werden, als Nachweis für die Zahlungen für die im Rahmen dieser Verordnung gelieferten Mengen dienen.

(5) Die Beihilfenzahlung hat bis zur Ausschöpfung des für jedes Schuljahr zur Verfügung stehenden Finanzrahmens zu erfolgen.

(6) Die genannten Zeiträume gelten für alle Begünstigten, unabhängig davon, ob es sich um Schüler handelt, auch wenn diese Zeiträume mit „Schuljahr“ bezeichnet sind.

Meldepflichten

§ 8. (1) Antragstellerinnen und Antragsteller haben der AMA rechtzeitig vor Durchführung der Maßnahme Konzepte mitzuteilen, aus denen Umfang und Höhe der voraussichtlichen Kosten - entsprechend den handelsüblichen Preisen - ersichtlich sind. Weiters haben Antragstellerinnen und Antragsteller eine Liste der angebotenen Schulobsterzeugnisse zu übermitteln.

(2) Soweit gegenüber Antragstellerinnen oder Antragstellern Maßnahmen gemäß § 39 Lebensmittelsicherheit- und Verbraucherschutzgesetzes 2006 - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, in der Fassung BGBl. II Nr. 125/2011, getroffen worden sind, ist die AMA binnen einer Woche nachweislich über diese Maßnahmen zu informieren. Für Lieferungen innerhalb des Zeitraums, in welchem Maßnahmen gemäß § 39 LMSVG getroffen wurden, wird keine Beihilfe gewährt, sofern die Produkte nicht in Verkehr gebracht werden durften.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 9. Antragstellerinnen und Antragsteller haben die zum Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe erforderlichen Aufzeichnungen ordnungsgemäß zu führen. Aufzeichnungen, die auf Grund anderer Bestimmungen erstellt worden sind, können herangezogen werden. Antragstellerinnen und Antragsteller sind verpflichtet, die Aufzeichnungen sowie die sich darauf beziehenden Belege sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, sicher und geordnet aufzubewahren.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 10. (1) Antragstellerinnen und Antragsteller haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, des Rechnungshofs und der Europäischen Union (im Folgenden: Prüforgane) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen, die entsprechenden Kontrollen zu ermöglichen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben Antragstellerinnen und Antragsteller den Prüforganen auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben unentgeltlich auszudrucken. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen im notwendigen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Duldungs- und Mitwirkungspflichten gemäß Abs. 1 gelten auch für jene Einrichtungen gemäß Art. 103ga Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 , die nicht selbst Anträge stellen.

(3) Soweit Antragstellerinnen oder Antragstellern eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, ist der AMA die UID-Nummer, die diesbezügliche Steuernummer sowie das zuständige Finanzamt bekannt zu geben.

Muster und Formblätter

§ 11. Soweit von der AMA im Zusammenhang mit der Schulobstaktion Muster oder Formblätter aufgelegt werden, sind diese zu verwenden.

Inkrafttreten

§ 12. Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Sofern am Tag der Kundmachung noch Schulobstprogramme oder Maßnahmen gemäß der Schulobstverordnung 2010, BGBl. II Nr. 324/2010, durchgeführt werden, sind jene nach der bisher geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.

Berlakovich

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