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BGBl II 279/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

279. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Vergällung von Alkohol (VO-Vergällung)

279. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Vergällung von Alkohol (VO-Vergällung) geändert wird.

Auf Grund der §§ 3, 4, 8, 11, 12, 17, 18, 31, 32, 79 und 86 des Alkoholsteuergesetzes, BGBl. Nr. 703/1994 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Vergällung von Alkohol (VO-Vergällung), BGBl. Nr. 41/1995, wird wie folgt geändert:

1. In § 1, § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Z 1 und § 2 Abs. 2 Z 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „des Alkohol - Steuer und Monopolgesetzes 1995“ die Wortfolge „des Alkoholsteuergesetzes“.

2. In § 2 Abs. 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „Alkohol - Steuer und Monopolgesetz 1995“ das Wort „Alkoholsteuergesetz“.

3. Im § 2 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Alkohol gilt auch als vollständig vergällt, wenn er nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats vollständig vergällt wurde und die Vergällungsmethode einer der in der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission vom 22. November 1993 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung (ABl. L 288 vom 23.11.1993, S. 12), in der jeweils geltenden Fassung genannten Vergällungsmethoden entspricht.“

4. § 4 lautet:

§ 4. Die Volumenkonzentration einer Alkohol-Wasser-Mischung ist bei der Messtemperatur im Verhältnis zur Bezugstemperatur von 20 Grad C mit Hilfe von geeichten Alkoholometern zu bestimmen. Zur Feststellung der wahren Stärke bei der Bezugstemperatur und zur Berechnung der Menge an reinem Alkohol in der zu prüfenden Alkohol-Wasser-Mischung sind amtliche Alkoholtafeln oder das amtliche Alkoholrechenprogramm zu verwenden.“

5. In § 7 Abs. 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „berechtigten Empfängern“ die Wortfolge „registrierten Empfängern“.

6. § 7 Abs. 3 lautet:

„(3) In Gefäßen oder Behältern, die für unvergällten Alkohol bestimmt sind, darf keine Vergällung vorgenommen werden“.

Fekter

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