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BGBl II 259/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

259. Verordnung: Änderung der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006) (2. Novelle der ÄAO 2006)

259. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006) geändert wird (2. Novelle der ÄAO 2006)

Auf Grund der §§ 9 Abs. 7 und 24 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2010, wird nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer verordnet:

Die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006), BGBl. II Nr. 286, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 167/2010, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 9 Sonstige Ausbildungserfordernisse“ der Eintrag„§ 9a Erfordernisse für die Ausbildung in einem Additivfach (Additivfachausbildung) und Definition des Aufgabengebietes“ eingefügt, der Eintrag zu § 26 „Führung fachärztlicher Berufsbezeichnungen“ durch den Eintrag „Führung ärztlicher Berufsbezeichnungen“ ersetzt, in der Anlage 15 nach dem Ausdruck „Gastroenterologie und Hepatologie,“ der Ausdruck „Geriatrie,“ eingefügt, in der Anlage 27 nach dem Wort „Additivfächer“ der Ausdruck „Geriatrie,“ eingefügt, in der Anlage 34 nach dem Wort „Additivfächer“ der Ausdruck „Geriatrie,“ eingefügt, in der Anlage 37 dem Ausdruck „Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin“ der Ausdruck „und Additivfach Geriatrie“ angefügt und nach dem Eintrag „Anlage 45 Sonderfach Virologie“ der Eintrag „Anlage 46 Allgemeinmedizin Additivfach Geriatrie“ angefügt.

2. § 3 Z 1 lautet:

  1. „1. „Ausbildung in einem Additivfach“ bezeichnet die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet der Allgemeinmedizin oder dem Teilgebiet eines Sonderfaches in der Dauer von zumindest drei Jahren im Sinne einer Schwerpunktausbildung zum Erwerb umfassend vertiefter Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für eine besonders vertiefte allgemeinmedizinische oder fachärztliche Berufsausübung. Die Absolvierung der Additivfachausbildung führt zu keiner Erweiterung der fachärztlichen Berufsausübung auf andere Sonderfächer.“

3. Im § 9 entfallen der Abs. 1 und die bisherige Absatzbezeichnung „(2)“.

4. Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:

„Erfordernisse für die Ausbildung in einem Additivfach (Additivfachausbildung) und Definition des Aufgabengebietes

§ 9a. (1) Eine Additivfachausbildung ist für Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin auf dem Teilgebiet Geriatrie möglich. Die für Fachärztinnen/Fachärzte geltenden Bestimmungen der §§ 16 bis 20 Abs. 1 sind für Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin gleichermaßen anzuwenden.

(2) Die Definition des Aufgabengebietes ergibt sich aus Anlage 46.“

5. Im § 15 Abs. 1 wird nach der Z 4 folgende Z 4a eingefügt:

  1. „4a. Geriatrie im Rahmen der Sonderfächer Innere Medizin, Neurologie, Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation sowie Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin,“

6. Im § 19 wird der Punkt am Ende des ersten Satzes durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge eingefügt:

„sofern in den Anlagen nicht anderes bestimmt ist.“

7. § 26 samt Überschrift lautet:

„Führung ärztlicher Berufsbezeichnungen

§ 26. Die von Fachärztinnen/Fachärzten zu führenden Berufsbezeichnungen richten sich nach den in dieser Verordnung genannten Sonderfachbezeichnungen und die von Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin und von Fachärztinnen/Fachärzten zu führenden Additivfachbezeichnungen richten sich nach den auf Additivfachausbildungen hinweisenden Zusatzbezeichnungen, sofern in den Übergangsbestimmungen nicht anderes bestimmt wird.“

8. Nach § 28 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Werden Bestimmungen der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 - ÄAO 2006 geändert, so dürfen Personen, die eine Ausbildung vor einer Änderung begonnen haben, ihre Ausbildung gemäß den vor Inkrafttreten der jeweiligen Änderung geltenden Bestimmungen oder gemäß den geänderten Bestimmungen abschließen.“

9. § 32 samt Überschrift lautet:

„Berechtigung zur Führung von Zusatzbezeichnungen für in dieser Verordnung neu vorgesehene Additivfächer

§ 32. (1) Personen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 nachweislich eine zumindest dreijährige Tätigkeit in einem in dieser Verordnung neu vorgesehenen bezeichnungsrelevanten Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches zurückgelegt haben, sind nach Eintragung in die Ärzteliste zur Führung der auf das betreffende Additivfach hinweisenden Zusatzbezeichnung berechtigt, sofern hinsichtlich bestimmter Additivfächer in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird.

(2) Personen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 nachweislich eine zumindest dreijährige Tätigkeit gemäß der Definition des Aufgabengebietes im Teilgebiet Geriatrie, wie in den jeweiligen Anlagen zu dieser Verordnung angeführt, zurückgelegt und ein Diplom „Geriatrie“ der Österreichischen Ärztekammer oder nachweislich gleichwertige Fortbildungsinhalte erworben haben, sind nach Eintragung in die Ärzteliste zur Führung der auf das betreffende Additivfach hinweisenden Zusatzbezeichnung berechtigt.“

10. § 36 samt Überschrift lautet:

„Befristete Einführung des Additivfaches Neuropädiatrie

§ 36. Eine Ausbildung im Additivfach Neuropädiatrie darf nach Ablauf des 31. Dezember 2010 nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 und nur im Rahmen des Sonderfaches Kinder- und Jugendheilkunde begonnen werden.“

11. § 37 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, danach wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 1, § 9, § 9a samt Überschrift, § 15 Abs. 1 Z 4a, § 19, § 26 samt Überschrift, § 28 Abs. 3, § 32 samt Überschrift, § 36 samt Überschrift und die Anlagen 15, 27, 34, 37 und 46 in der Fassung der 2. Novelle der ÄAO 2006, BGBl. II Nr. 259/2011, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.“

12. Der Anlage 15, 2. Abschnitt wird folgender Teil XII angefügt:

„XII.

Additivfach Geriatrie

A. Definition des Aufgabengebietes

Das Additivfach Geriatrie umfasst die kurative, palliative, präventive und rehabilitative Betreuung von Patientinnen/Patienten auf dem Gebiet der Inneren Medizin, die insbesondere ein höheres biologisches Alter, meist mehrere eingeschränkte Organfunktionen und/oder Erkrankungen, funktionelle Defizite und somit eine erhöhte Vulnerabilität aufweisen, unter besonderer Berücksichtigung der somatischen, psychischen und soziokulturellen Aspekte sowie des multidimensionalen geriatrischen Assessments inklusive Nahtstellenmanagement.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

  1. 1. Zwei Jahre Geriatrie unter besonderer Berücksichtigung der Akutgeriatrie und Remobilisation, wobei eine Ausbildung in der Dauer von höchstens sechs Monaten im Sonderfach Innere Medizin anrechenbar ist, sofern eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachgewiesen ist
  2. 2. Drei oder vier Monate Psychiatrie, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist
  3. 3. Drei oder vier Monate Neurologie, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist
  4. 4. Drei oder vier Monate Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation einschließlich der Remobilisation und Nachsorge, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist
  5. 5. Drei Monate in einem Sonderfach nach Wahl, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist, mit Ausnahme des Sonderfaches Innere Medizin, sofern in den Ausbildungsfächern 2., 3. und 4. nicht jeweils vier Monate absolviert worden sind“

13. Der Anlage 27, 2. Abschnitt wird folgender Teil III angefügt:

„III.

Additivfach Geriatrie

A. Definition des Aufgabengebietes

Das Additivfach Geriatrie umfasst die kurative, palliative, präventive und rehabilitative Betreuung von Patientinnen/Patienten auf dem Gebiet der Neurologie, die insbesondere ein höheres biologisches Alter, meist mehrere eingeschränkte Organfunktionen und/oder Erkrankungen, funktionelle Defizite und somit eine erhöhte Vulnerabilität aufweisen, unter besonderer Berücksichtigung der somatischen, psychischen und soziokulturellen Aspekte sowie des multidimensionalen geriatrischen Assessments inklusive Nahtstellenmanagement.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

  1. 1. Zwei Jahre Geriatrie unter besonderer Berücksichtigung der Akutgeriatrie und Remobilisation, wobei eine Ausbildung in der Dauer von höchstens sechs Monaten im Sonderfach Neurologie mit geriatrischem Schwerpunkt anrechenbar ist, sofern eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachgewiesen ist
  2. 2. Drei oder vier Monate Psychiatrie, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist
  3. 3. Drei oder vier Monate Innere Medizin, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist
  4. 4. Drei oder vier Monate Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation einschließlich der Remobilisation und Nachsorge, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist
  5. 5. Drei Monate in einem Sonderfach nach Wahl, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist, mit Ausnahme des Sonderfaches Neurologie, sofern in den Ausbildungsfächern 2., 3. und 4. nicht jeweils vier Monate absolviert worden sind“

14. Der Anlage 34, 2. Abschnitt wird folgender Teil III angefügt:

„III.

Additivfach Geriatrie

A. Definition des Aufgabengebietes

Das Additivfach Geriatrie umfasst die kurative, palliative, präventive und rehabilitative Betreuung von Patientinnen/Patienten auf dem Gebiet der Physikalischen Medizin und Allgemeinen Rehabilitation, die insbesondere ein höheres biologisches Alter, meist mehrere eingeschränkte Organfunktionen und/oder Erkrankungen, funktionelle Defizite und somit eine erhöhte Vulnerabilität aufweisen, unter besonderer Berücksichtigung der somatischen, psychischen und soziokulturellen Aspekte sowie des multidimensionalen geriatrischen Assessments inklusive Nahtstellenmanagement.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

  1. 1. Zwei Jahre Geriatrie unter besonderer Berücksichtigung der Akutgeriatrie und Remobilisation, wobei eine Ausbildung in der Dauer von höchstens sechs Monaten im Sonderfach Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation anrechenbar ist, sofern eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachgewiesen ist
  2. 2. Drei oder vier Monate Psychiatrie, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist
  3. 3. Drei oder vier Monate Neurologie, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist
  4. 4. Drei oder vier Monate Innere Medizin, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist
  5. 5. Drei Monate in einem Sonderfach nach Wahl, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist, mit Ausnahme des Sonderfaches Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation, sofern in den Ausbildungsfächern 2., 3. und 4. nicht jeweils vier Monate absolviert worden sind“

15. In der Anlage 37 wird nach der Überschrift für den folgenden Abschnitt die Abschnittsüberschrift „1. Abschnitt“ eingefügt. Dem 1. Abschnitt wird folgender 2. Abschnitt angefügt:

„2. Abschnitt

Additivfach Geriatrie

A. Definition des Aufgabengebietes

Das Additivfach Geriatrie umfasst die kurative, palliative, präventive und rehabilitative Betreuung von Patientinnen/Patienten auf dem Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapeutischen Medizin, die insbesondere ein höheres biologisches Alter, meist mehrere eingeschränkte Organfunktionen und/oder Erkrankungen, funktionelle Defizite und somit eine erhöhte Vulnerabilität aufweisen, unter besonderer Berücksichtigung der somatischen, psychischen und soziokulturellen Aspekte sowie des multidimensionalen geriatrischen Assessments inklusive Nahtstellenmanagement.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

  1. 1. Zwei Jahre Geriatrie unter besonderer Berücksichtigung der Akutgeriatrie und Remobilisation, wobei eine Ausbildung in der Dauer von höchstens sechs Monaten im Sonderfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin anrechenbar ist, sofern eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachgewiesen ist
  2. 2. Drei oder vier Monate Innere Medizin, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist
  3. 3. Drei oder vier Monate Neurologie, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist
  4. 4. Drei oder vier Monate Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation einschließlich der Remobilisation und Nachsorge, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist
  5. 5. Drei Monate in einem Sonderfach nach Wahl, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist, mit Ausnahme des Sonderfaches Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, sofern in den Ausbildungsfächern 2., 3. und 4. nicht jeweils vier Monate absolviert worden sind“

16. Der Anlage 45 wird folgende Anlage 46 angefügt:

„Anlage 46

Allgemeinmedizin

Additivfach Geriatrie

A. Definition des Aufgabengebietes

Das Additivfach Geriatrie umfasst die präventive, kurative, rehabilitative und palliative Betreuung von Patientinnen/Patienten im Gebiet der Allgemeinmedizin, die insbesondere ein höheres biologisches Alter, meist mehrere eingeschränkte Organfunktionen und/oder Erkrankungen, funktionelle Defizite und somit eine erhöhte Vulnerabilität aufweisen, unter besonderer Berücksichtigung der somatischen, psychischen und soziokulturellen Aspekte sowie des multidimensionalen geriatrischen Assessments inklusive Nahtstellenmanagement.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

  1. 1. Zwei Jahre Geriatrie unter besonderer Berücksichtigung der Akutgeriatrie und Remobilisation, wobei eine Ausbildung in der Dauer von höchstens sechs Monaten im Ausbildungsfach Allgemeinmedizin anrechenbar ist, sofern eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachgewiesen ist
  2. 2. Drei Monate Psychiatrie, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist
  3. 3. Drei Monate Neurologie, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist
  4. 4. Drei Monate Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation einschließlich der Remobilisation und Nachsorge, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist
  5. 5. Drei Monate in einem Sonderfach nach Wahl, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist.“

Stöger

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