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BGBl II 244/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

244. Verordnung: Angaben zur Wirkungsorientierung-VO

244. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Darstellung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf und in den Teilheften (Angaben zur Wirkungsorientierung-VO)

Auf Grund § 41 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2010, wird verordnet:

1. Abschnitt

§ 1. Die Verordnung regelt

  1. 1. die Vorgaben für die Darstellung der Angaben zur Wirkungsorientierung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern im Bundesvoranschlagsentwurf und in den Teilheften in qualitativer und quantitativer Hinsicht je Gliederungsebene des Bundesvoranschlages und
  2. 2. die Berücksichtigung von Empfehlungen des Rechnungshofes und die dazu ergehenden Stellungnahmen der zuständigen haushaltsleitenden Organe.

2. Abschnitt

§ 2. (1) Alle Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlag haben indikativen Charakter.

(2) Die haushaltsleitenden Organe haben bei der Formulierung der Angaben zur Wirkungsorientierung dafür Sorge zu tragen, dass diese Angaben zur Wirkungsorientierung mit den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz und im Falle mehrjähriger Wirkungen mit den im jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetz festgesetzten Obergrenzen für Mittel und Personalkapazitäten umsetzbar sind.

§ 3. (1) Das Leitbild definiert die Kernaufgaben der Verwaltungseinheit oder des Aufgabengebietes sowie die strategische Ausrichtung. Das Leitbild dient als gemeinsamer Orientierungsrahmen für das Handeln aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

(2) Ein Wirkungsziel ist ein angestrebter Zustand oder ein strategisch formuliertes Ziel betreffend die Wirkungen, die kurz- bis mittelfristig mit den zur Verfügung stehenden Mitteln erreicht werden sollen.

(3) Ein Gleichstellungsziel ist ein auf der Ebene der Untergliederung oder der Detailbudgets dargestelltes Ziel, das der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern dient.

(4) Eine Maßnahme stellt einen übergeordneten Sammelbegriff für Leistungen und Aktivitäten dar, die von der öffentlichen Verwaltung gewährleistet oder für ihre Vorhaben und Projekte erbracht werden. Einzelne Maßnahmen müssen insbesondere voneinander sachlich abgrenzbar sein.

(5) Ein Meilenstein ist ein abgrenzbares Ergebnis im Verlauf der Umsetzung einer Maßnahme.

(6) Eine Kennzahl stellt eine quantitativ und objektiv messbare Größe dar, die über den Grad des Erfolges eines Ziels oder einer Maßnahme Auskunft gibt.

§ 4. (1) Auf Ebene der Untergliederung sind von den jeweiligen haushaltsleitenden Organen ein Leitbild sowie zumindest ein bis höchstens fünf angestrebte Wirkungsziele anzugeben.

(2) Die Wirkungsziele haben sowohl die Prioritäten der Untergliederung als auch die Kernaufgaben des haushaltsleitenden Organs kurz- bis mittelfristig abzudecken; eine vollständige Abdeckung der Aufgaben der Untergliederung ist nicht zwingend erforderlich. Wirkungsziele sind gemäß Anhang 1 („Angaben zur Wirkungsorientierung auf Ebene der Untergliederung im Bundesvoranschlag“) anzugeben.

(3) Zumindest eines der bis zu fünf Wirkungsziele ist direkt aus dem Ziel der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern abzuleiten. Dieses Wirkungsziel ist insbesondere auf externe, gesellschaftspolitische Wirkungen auszurichten. Kann kein Wirkungsziel direkt aus dem Gleichstellungsziel abgeleitet werden, ist das Gleichstellungsziel nach Möglichkeit in zumindest einem der Wirkungsziele mit zu berücksichtigen. Ist auch dies aufgrund der Struktur der Untergliederung nicht möglich, so dürfen die Wirkungsziele dem Ziel der tatsächlichen Gleichstellung zumindest nicht entgegen stehen. In diesem Fall hat das zuständige haushaltsleitende Organ gegenüber der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle eine entsprechende Begründung abzugeben.

(4) Die Auswahl der einzelnen Wirkungsziele ist zu begründen. Insbesondere sind die Erwägungen, die einen politischen Handlungsbedarf aufzeigen, gemäß Anhang 1 im Eingabefeld „Warum dieses Wirkungsziel“ anzugeben.

(5) Es ist gemäß Anhang 1 im Eingabefeld „Wie wird dieses Wirkungsziel verfolgt“ anzugeben, mit welchen kurz- und mittelfristig umgesetzten oder geplanten Maßnahmen die Wirkungsziele erreicht werden sollen. Diese dienen als Grundlage für die Angabe von Maßnahmen auf Ebene der Globalbudgets gemäß § 5.

(6) Es sind gemäß Anhang 1 im Eingabefeld „Wie sieht Erfolg aus?“ zumindest eine bis höchstens fünf Kennzahlen anzugeben, die kurz- oder mittelfristig den Beitrag der gesetzten Maßnahmen zum Fortschritt oder zum Erfolg des Wirkungsziels anzeigen. „Inputindikatoren“, das sind Kennzahlen, die ein bestimmtes Volumen an eingesetzten Mitteln in einer Prozentzahl oder als Absolutbetrag angeben und mit der Zielerreichung gleichsetzen, dürfen nicht festgelegt werden. Auf Personen bezogene Kennzahlen sind nach Geschlecht differenziert anzugeben, wenn sie für die Erreichung des Gleichstellungsziels relevant sind. Bei jeder Kennzahl ist anzugeben, nach welcher Methode sie berechnet und aus welcher Datenquelle sie bezogen wird.

§ 5. (1) Je Globalbudget sind gemäß Anhang 2 („Angaben zur Wirkungsorientierung auf Ebene des Globalbudgets im Bundesvoranschlag“) vom jeweiligen haushaltsleitenden Organ zumindest eine bis höchstens fünf Maßnahmen anzugeben, die zur Erreichung der Wirkungsziele der Untergliederung beitragen sollen. Diese Maßnahmen haben die Prioritäten des jeweiligen Globalbudgets darzustellen.

(2) Maßnahmen können sich auf mehrere Finanzjahre erstrecken. Die Meilensteine und Kennzahlen sind hingegen im Anhang 2 ausschließlich für das jeweilige Finanzjahr festzulegen. Diese Maßnahmen können in der Kosten- und Leistungsrechnung des Bundes als Leistungen abgebildet werden.

(3) Bei jeder Maßnahme ist gemäß Anhang 2 im Eingabefeld „Beitrag zum/zu den Wirkungsziel/en“ anzuführen, zu welchem Wirkungsziel oder zu welchen Wirkungszielen der Untergliederung diese einen Beitrag leistet. Dabei ist die Nummer des Wirkungsziels oder der Wirkungsziele anzugeben.

(4) Für jede Maßnahme ist gemäß Anhang 2 im Eingabefeld „Wie sieht Erfolg aus? Meilensteine/Kennzahlen für n+1“ zumindest eine Kennzahl oder zumindest ein Meilenstein festzulegen, sodass am Ende des Finanzjahres der tatsächliche Erfolg festgestellt werden kann. Bei einem Meilenstein ist sowohl das angestrebte Ergebnis als auch der angestrebte Zeitpunkt des Eintretens festzulegen. Bei einer Kennzahl ist der zu erreichende Zielwert festzulegen. Inputindikatoren (§ 4 Abs. 6) dürfen nicht festgelegt werden. Auf Personen bezogene Kennzahlen sind hinsichtlich des zu erreichenden Zielwerts nach Geschlecht differenziert anzugeben, wenn sie für die Erreichung des Gleichstellungsziels relevant sind.

(5) Wird eine Maßnahme, die bereits im vorangegangenen Finanzjahr auf Ebene des Globalbudgets angeführt wurde, fortgeführt, ist gemäß Anhang 2 im Eingabefeld „Istzustand aus dem letzten Bericht nach § 7 Wirkungscontrollingverordnung“ dieser bekannte Istzustand anzugeben. Dieser ist auch bei erstmaliger Aufnahme einer Maßnahme als Ausgangspunkt der Planung anzugeben, sofern Kennzahlen bekannt sind oder die Maßnahme bereits im Jahr n-1 mit Meilensteinen beschrieben werden kann.

(6) Zu jedem Wirkungsziel der Untergliederung ist in zumindest einem der dazugehörigen Globalbudgets zumindest eine Maßnahme anzugeben.

(7) Wird eine Maßnahme, die im Bundesvoranschlag des vorangegangenen Finanzjahres enthalten war, im gegenständlichen Bundesvoranschlagsentwurf im jeweiligen Globalbudget nicht mehr angegeben, so sind die Gründe für ihren Wegfall zu erläutern. Diese Erläuterungen sind gemäß Anhang 2 im Eingabefeld „Kommentar zu Maßnahmen aus dem vorangegangenen Bundesvoranschlag, die im gegenständlichen Bundesvoranschlag nicht mehr unter den fünf wichtigsten Maßnahmen angeführt sind“ darzustellen und haben die nicht mehr enthaltenen Maßnahmen zu beinhalten, und den Grund anzugeben, warum diese nicht mehr aufscheinen.

§ 6. Die Angaben zur Wirkungsorientierung auf Ebene der Detailbudgets im Teilheft sind aus den Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf abzuleiten und haben mit diesen im Sinne des Qualitätskriteriums der inhaltlichen Konsistenz (§ 8) im Einklang zu sein. Als Grundlage für die Angaben zur Wirkungsorientierung eines Detailbudgets ist der jeweils aktuelle Entwurf des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans der das Detailbudget bewirtschaftenden haushaltsführenden Stelle heranzuziehen.

§ 7. (1) Im Teilheft sind gemäß Anhang 3 („Angaben zur Wirkungsorientierung auf Ebene des Detailbudgets im Teilheft“) auf Ebene des Detailbudgets zumindest ein bis höchstens fünf Ziele sowie zumindest eine bis höchstens fünf Maßnahmen darzustellen, die zur Erreichung der Ziele des Detailbudgets beitragen sollen. Diese Ziele haben die Prioritäten des Detailbudgets darzustellen; eine vollständige Abdeckung der Aufgabenbereiche des Detailbudgets ist nicht zwingend erforderlich.

(2) Auf Ebene der Detailbudgets sind die angestrebten Ziele nicht auf Wirkungsziele beschränkt, sondern es können beispielsweise auch Leistungs-, Qualitäts- und Prozessziele angeführt werden.

(3) In jeder Untergliederung ist nach Möglichkeit zumindest in einem der Detailbudgets eines der bis höchstens fünf Ziele aus dem Gleichstellungsziel der Untergliederung oder direkt aus dem Ziel der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern abzuleiten.

(4) Maßnahmen auf Ebene der Detailbudgets sind für das jeweilige Finanzjahr zu formulieren. Diese haben, sofern es zweckmäßig ist, als Anknüpfungspunkt für die in der Kosten- und Leistungsrechnung des Bundes abgebildeten Leistungen zu dienen.

(5) Bei jeder Maßnahme ist gemäß Anhang 3 im Eingabefeld „Beitrag zum Ziel/zu den Zielen“ anzuführen, zu welchem Ziel oder zu welchen Zielen des Detailbudgets diese einen Beitrag leistet. Dabei ist die Nummer des Ziels oder der Ziele anzugeben.

(6) Für jede Maßnahme ist gemäß Anhang 3 im Eingabefeld „Wie sieht Erfolg aus? Meilensteine/Kennzahlen für n+1“ zumindest eine Kennzahl oder zumindest ein Meilenstein festzulegen, sodass am Ende des Finanzjahres der tatsächliche Erfolg festgestellt werden kann. Bei einer Kennzahl ist der zu erreichende Zielwert festzulegen.

(7) Wird eine Maßnahme, die bereits im vorangegangenen Finanzjahr auf Ebene des Detailbudgets angeführt wurde, fortgeführt, ist gemäß Anhang 3 im Eingabefeld „Istzustand zum 31.12. n-1“ der bekannte Istzustand anzugeben. Dieser ist auch bei erstmaliger Aufnahme einer Maßnahme als Ausgangspunkt der Planung anzugeben, sofern Kennzahlen bekannt sind oder die Maßnahme bereits im Jahr n-1 mit Meilensteinen beschrieben werden kann.

(8) Zu jedem Ziel ist im jeweiligen Detailbudget zumindest eine Maßnahme anzugeben. Diese Bestimmung gilt auch für das Ziel, das aus dem Ziel der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern abgeleitet wurde. Somit ist zumindest eine Gleichstellungsmaßnahme in einem der Detailbudgets je Untergliederung anzuführen.

§ 8. (1) Gemäß den §§ 23 und 41 BHG 2013 sind alle Angaben zur Wirkungsorientierung so zu wählen, dass ihre Relevanz, inhaltliche Konsistenz, Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit, Vergleichbarkeit sowie Überprüfbarkeit gewährleistet sind.

(2) Relevanz bedeutet, dass für die jeweilige Untergliederung und das jeweilige Globalbudget wesentliche und bedeutsame Angaben darzustellen sind.

(3) Die inhaltliche Konsistenz ist dann gewährleistet, wenn eine inhaltliche Abstimmung und ein logischer Zusammenhang zwischen den Angaben zur Wirkungsorientierung der Ebenen der Untergliederung, der Global- und der Detailbudgets bestehen.

(4) Das Kriterium der Verständlichkeit ist verwirklicht, wenn die Angaben für die interessierte Öffentlichkeit klar formuliert und diese leicht begreiflich sind.

(5) Um die Nachvollziehbarkeit der Angaben zur Wirkungsorientierung zu gewährleisten, sind diese auf Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften, des Regierungsprogramms der jeweiligen Legislaturperiode, von Regierungsbeschlüssen sowie sonstiger Ressortvorhaben zu erstellen.

(6) Die Vergleichbarkeit der Angaben zur Wirkungsorientierung ist über einen Zeitraum von mehreren Jahren zu gewährleisten, damit Entwicklungen und Fortschritte nachvollzogen werden können. Insbesondere bei den Wirkungszielen und deren Kennzahlen ist auf Kontinuität hinzuwirken.

(7) Im Sinne der Überprüfbarkeit sind Meilensteine und Kennzahlen für die Maßnahmen so zu wählen, dass nach Ablauf des Finanzjahres die tatsächliche Zielerreichung objektiv gemessen werden kann.

§ 9. Der Rechnungshof kann im Bundesvoranschlagsentwurf je Globalbudget gemäß Anhang 2 im Eingabefeld „Empfehlungen des Rechnungshofes“ Auszüge von Empfehlungen aus Prüfberichten im Zusammenhang mit den Angaben zur Wirkungsorientierung anfügen. Die Empfehlungen sind mit einer Quellenangabe zu versehen und bis zu einem von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof festgelegten Zeitpunkt einzupflegen.

§ 10. Das jeweilige haushaltsleitende Organ kann im Bundesvoranschlagsentwurf je Globalbudget gemäß Anhang 2 im Eingabefeld „Stellungnahme des haushaltsleitenden Organs zu den Empfehlungen des Rechnungshofes“ einen Auszug aus Stellungnahmen, die in den entsprechenden Prüfberichten veröffentlicht wurden, anfügen. Diese Auszüge sind mit einer Quellenangabe zu versehen. Darüber hinaus hat das haushaltsleitende Organ mitzuteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die Empfehlungen des Rechnungshofes bereits umgesetzt wurden oder sich in Umsetzung befinden.

3. Abschnitt

§ 11. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat den haushaltsleitenden Organen eine technische Eingabemöglichkeit für die Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlag und in den Teilheften (§§ 4, 5 und 7) zur Verfügung zu stellen. Dabei hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen die maximale Größe der Eingabefelder festzulegen.

§ 12. (1) Diese Verordnung ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes und seiner Teilhefte für das Finanzjahr 2013 anzuwenden.

(2) Bei der erstmaligen Erstellung der Angaben zur Wirkungsorientierung haben die haushaltsleitenden Organe im Eingabefeld „Istzustand aus dem letzten Bericht nach § 7 Wirkungscontrollingverordnung“ gemäß Anhang 2 und im Eingabefeld „Istzustand zum 31.12. n-1“ gemäß Anhang 3, das bei der erstmaligen Erstellung „Istzustand zum 31.12.2011“ genannt wird, jenen Istwert als Ausgangspunkt der Planung anzugeben, der dem Planwert des Entwurfes des Bundesvoranschlags 2013 zugrunde liegt.

Anlage 1

Anlage 1 

Fekter

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