234. Bekanntmachung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur betreffend die Lehrpläne für den islamischen Religionsunterricht an Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht:
Die nachstehend genannten Anlagen für Lehrpläne für den islamischen Religionsunterricht wurden von der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich hinsichtlich aller Schulstufen mit Wirksamkeit vom 1. September 2011 erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht:
1. Allgemeine Bestimmungen der Lehrpläne für den islamischen Religionsunterricht | Anlage 1 |
2. Lehrplan für den islamischen Religionsunterricht an Volksschulen | Anlage 2 |
3. Lehrplan für den islamischen Religionsunterricht an Hauptschulen und der Volksschuloberstufe | Anlage 3 |
4. Lehrplan für den islamischen Religionsunterricht an Polytechnischen Schulen | Anlage 4 |
5. Lehrplan für den islamischen Religionsunterricht an Sonderschulen | Anlage 5 |
6. Lehrplan für den islamischen Religionsunterricht an berufsbildenden Pflichtschulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung | Anlage 6 |
7. Lehrplan für den islamischen Religionsunterricht an allgemein bildenden höheren Schulen | Anlage 7 |
8. Anhang für den Lehrplan für islamische Religion | Anlage 8 |
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
Anlage 8
Schmied
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