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BGBl II 21/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

21. Verordnung: Änderung der Schiffstechnikverordnung

21. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung betreffend technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung) geändert wird

Auf Grund der §§ 107, 109 Abs. 7 und Abs. 113 Abs. 4 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 111/2010, wird nach Maßgabe des § 153 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung), BGBl. II Nr. 162/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Fahrzeuge und Waterbikes auf öffentlichen fließenden Gewässern (§ 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959), den in der Anlage 1 zum Schifffahrtsgesetz angeführten öffentlichen Gewässern und Privatgewässern sowie auf dem Bodensee, dem Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau und dem Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach.“

2. § 1 Abs. 4 entfällt.

3. In § 2 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 31“ durch den Ausdruck „§ 34“ ersetzt.

4. Dem § 2 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

„(4) Für Fahrzeuge, die für die Fahrt auf dem Bodensee, dem Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau und dem Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach zugelassen werden sollen, gelten nur die Anlagen 2 und 3, soweit die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Schiffahrt auf dem Bodensee, BGBl. Nr. 93/1976 in der geltenden Fassung, keine davon abweichenden konkreten Bestimmungen enthält.

(5) Für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits für die Fahrt auf dem Bodensee, dem Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau und dem Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach zugelassen waren, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nicht, es sei denn, sie werden umgebaut oder Teile der Fahrzeuge, Einrichtungen oder Anlagen an Bord werden ersetzt. In diesem Fall sind Abs. 4 sowie die Übergangsbestimmungen der Anlagen 2 und 3 anzuwenden.“

5. Dem § 22 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Organe der Schifffahrtsaufsicht sind ermächtigt, nach Reparaturen die Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit im Gemeinschaftszeugnis zu bestätigen, wenn dafür ein diesbezügliches Gutachten eines Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieurs für Maschinenbau (Schiffstechnik) oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorliegt.“

6. In der Anlage 2 wird in der Überschrift der Ausdruck „§ 1 Abs. 2 Z 2“ durch den Ausdruck „§ 3 Abs. 2 Z 1“ ersetzt.

7. In der Anlage 3 wird in der Überschrift der Ausdruck „§ 1 Abs. 2 Z 2“ durch den Ausdruck „§ 3 Abs. 2 Z 2“ ersetzt.

8. In Anlage 3 wird in Artikel 4.01 nach dem Ausdruck „Artikel 4.01“ der Ausdruck „Artikel 4.02“ eingefügt.

9. In Anlage 3 wird in Artikel 7.01 nach dem Ausdruck „ Artikel 7.04 Abs. 1, 2, 8“ der Ausdruck „ Artikel 7.05“ eingefügt.

10. In Anlage 3 wird dem Artikel 8a.01 folgender Satz angefügt:

„Motoren, die den Bestimmungen der Sportboot-Richtlinie entsprechen, gelten als gleichwertig.“

11. Artikel 3.02 Abs. 2 der Anlage 4 lautet:

„(2) Für Rafts, die nicht älter als 10 Jahre sind und für die nachgewiesen wird, dass sie der ÖNORM V 5868:2000 entsprechen, entfällt die Erstüberprüfung. § 6 Abs. 3 dieser Verordnung ist in diesem Fall sinngemäß anzuwenden.“

12. In Artikel 3.03 Abs. 5 der Anlage 4 wird im ersten Satz das Wort „müssen“ durch das Wort „muss“ ersetzt.

13. Dem Artikel 3.03 Abs. 7 der Anlage 4 wird folgender Satz angefügt:

„Querschläuche oder andere Versteifungen sind bei Rafts für nicht mehr als drei Personen nicht erforderlich, wenn durch deren Konstruktion die Anforderungen des Abs. 6 erfüllt sind.“

14. Dem Artikel 3.03 Abs. 8 der Anlage 4 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend davon müssen Rafts für nicht mehr als drei Personen mindestens drei voneinander unabhängige Luftkammern aufweisen.“

15. Dem Artikel 3.03 Abs. 9 der Anlage 4 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend davon ist bei Rafts für nicht mehr als drei Personen eine Unterteilung der Längsschläuche nicht erforderlich.“

16. Artikel 3.04 Abs. 1 lit. a der Anlage 4 lautet:

  1. „a) bis 3 Personen: 290 cm“

17. Dem Artikel 3.04 Abs. 3 der Anlage 4 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Rafts für nicht mehr als drei Personen ist auch ein höherer Wert für das Verhältnis Länge zu Breite zulässig.“

18. In Anlage 5, Teil 6 - Muster der Zulassungsurkunde für Rafts, werden auf der Rückseite in der Rubrik „Abmessungen“ der Begriff „Verdrängung“ durch den Begriff „Höchstzulässige Nutzlast“ und der Begriff „Tragfähigkeit“ durch den Begriff „Maximal zulässige Zuladung“ ersetzt.

Bures

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