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BGBl II 204/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

204. Verordnung: Änderung der Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung

204. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung geändert wird

Auf Grund des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011, wird - hinsichtlich des § 24a Abs. 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten - verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung - FPG-DV), BGBl. II Nr. 450/2005, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 497/2009, wird wie folgt geändert:

1. Die bisherigen §§ 4 und 5 erhalten die Paragraphenbezeichnungen 8 und 9 und der bisherige § 5a erhält die Paragraphenbezeichnung 11 sowie die bisherigen §§ 6 bis 12 die Paragraphenbezeichnungen 14 bis 21.

2. Nach § 3 werden folgende §§ 4 bis 7 samt Überschriften eingefügt:

„Form der Antragstellung für Visa zum Zweck der Arbeitssuche

§ 4. Anträge gemäß § 24a Abs. 1 FPG sind schriftlich zu stellen und persönlich bei der jeweiligen Vertretungsbehörde im Ausland einzubringen.

Form der Urkunden und Nachweise für Visa zum Zweck der Arbeitssuche

§ 5. (1) Die für die Antragstellung gemäß § 24a Abs. 1 FPG erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Vertretungsbehörde im Original vorzulegen.

(2) Urkunden und Nachweise gemäß § 6, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Vertretungsbehörde zusätzlich in einer Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.

(3) Die Vertretungsbehörde prüft die vorgelegten Urkunden und Nachweise gemäß § 7 auf ihre Vollständigkeit und bestätigt dies im Formular des Arbeitsmarktservice. Urkunden und Nachweise gemäß § 7, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, sind jedenfalls zusätzlich in einer Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache und auf Verlangen der Zentralen Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice in beglaubigter Form vorzulegen.

Urkunden und Nachweise für Visa zum Zweck der Arbeitssuche

§ 6. (1) Dem Antrag auf Ausstellung eines Visums gemäß § 24a Abs. 1 FPG sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach § 7 - folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

  1. 1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 4 Z 4 und 5 FPG);
  2. 2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
  3. 3. aktuelles Lichtbild des Antragstellers;
  4. 4. Nachweis einer Unterkunft zumindest zum Zeitpunkt der Einreise;
  5. 5. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz;
  6. 6. Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes, insbesondere durch Lohnzettel, Lohnbestätigungen oder durch Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe.

(2) Betreffend Abs. 1 Z 5 und 6 gilt § 21 Abs. 6 FPG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011.

(3) Das Lichtbild gemäß Abs. 1 Z 3 hat den Normen nach Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 243 vom 15.09.2009 S. 1, zu entsprechen.

Weitere Urkunden und Nachweise für Visa zum Zweck der Arbeitssuche

§ 7. Zusätzlich zu den in § 6 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Visums gemäß § 24a Abs. 1 FPG weitere Urkunden und Nachweise gemäß § 12 iVm Anlage A Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, anzuschließen:

  1. 1. zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer:
    1. a) Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums und
    2. b) Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;
  2. 2. zum Nachweis einer Habilitation das Dokument, mit dem diese zuerkannt wird;
  3. 3. zum Nachweis des letztjährigen Bruttojahresgehaltes in einer Führungsposition eines börsennotierten Unternehmens oder eines Unternehmens, für dessen Aktivitäten bzw. Geschäftsfeld eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle vorliegt:
    1. a) Steuerbescheid oder Lohnbestätigung,
    2. b) Bestätigung des Dienstgebers, dass der Antragsteller in einer Führungsposition tätig war und
    3. c) Nachweis, dass das Unternehmen an der Börse notiert ist oder eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle betreffend die Aktivitäten bzw. das Geschäftsfeld des Unternehmens;
  4. 4. zum Nachweis einer Forschungs- oder Innovationstätigkeit:
    1. a) Nachweis wissenschaftlicher Publikationen unter Angabe des Titels und der Fundstelle,
    2. b) Bestätigung einer Universität oder einer öffentlichen oder privaten Forschungseinrichtung, dass der Antragsteller in der Forschung und Entwicklung oder in der wissenschaftlichen, einschließlich der forschungsgeleiteten akademischen Lehre tätig war, oder
    3. c) Nachweis einer Patentanmeldung mittels Auszug aus dem nationalen oder regionalem Patentregister;
  5. 5. zum Nachweis anerkannter Auszeichnungen und Preise eine die Verleihung bestätigende Urkunde;
  6. 6. zum Nachweis von Berufserfahrung:
    1. a) Dienstzeugnis und
    2. b) Arbeitsbestätigung;
  7. 7. zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache ein diese Kenntnisse bestätigendes international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis;
  8. 8. zum Nachweis eines Studiums in Österreich (zweiter Studienabschnitt oder Hälfte der ECTS-Anrechnungspunkte) das entsprechende Studienbuch und die entsprechenden Prüfungszeugnisse;
  9. 9. zum Nachweis eines Diplomstudiums oder Bachelor- und Masterstudiums in Österreich eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss dieses Studiums.“

3. In § 8 Abs. 1 (neu) entfällt die bisherige Ziffer 8 und erhalten die bisherigen Ziffern 9 bis 13 die Ziffernbezeichnungen 8 bis 12.

4. In der Überschrift zu § 9 sowie in § 9 Abs. 1, 2 und 4 (neu) wird jeweils das Wort „Sichtvermerkspflicht“ durch das Wort „Visumspflicht“ ersetzt.

5. In § 9 Abs. 3 (neu) wird das Wort „Sichtvermerk“ durch das Wort „Visum“ ersetzt.

6. Nach § 9 (neu) wird folgender § 10 samt Überschrift eingefügt:

„Aufgaben des Menschenrechtsbeobachters bei Abschiebungen

§ 10. (1) Bei Abschiebungen, die das Bundesministerium für Inneres organisiert oder mitorganisiert hat oder bei Joint Return Operations gemäß Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, hat ein Menschenrechtsbeobachter ab dem Kontaktgespräch teilzunehmen. Dieser hat die Beobachtung der Abschiebung bis zur Ankunft des Fremden im Herkunftsstaat wahrzunehmen, sofern es sich nicht um einen Linienflug handelt.

(2) Der Menschenrechtsbeobachter hat binnen einer Woche über den Ablauf der durchgeführten Abschiebung einen Bericht zu verfassen und der Bundesministerin für Inneres vorzulegen. Die Bundesministerin für Inneres übermittelt den Bericht binnen drei Wochen nach Erhalt in anonymisierter Form an den Vorsitzenden des Menschenrechtsbeirates.

(3) Der Bundesministerin für Inneres obliegt die Auswahl der Menschenrechtsbeobachter. Es können auch juristische Personen mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 und Abs. 2 betraut werden.“

7. Nach § 11 (neu) werden folgende §§ 12 und 13 samt Überschriften eingefügt:

„Hinterlegung von Dokumenten

§ 12. (1) Als Dokumente für Auflagen gemäß §§ 54 Abs. 4 Z 3, 56 Abs. 2 Z 3 und 63 Abs. 4 Z 3 FPG gelten ein Reisedokument (§ 2 Abs. 4 Z 4 oder 5 FPG), ersatzweise ein Personaldokument oder ein vergleichbares Dokument, aus dem insbesondere Name, Vorname und Geburtsdatum hervorgehen.

(2) Als vergleichbare Dokumente gemäß Abs. 1 gelten insbesondere

  1. 1. Geburtsurkunde;
  2. 2. Fremdenpässe und Konventionsreisepässe;
  3. 3. Nachweis über die Staatsangehörigkeit;
  4. 4. Führerschein.

(3) Dem Fremden ist über die Hinterlegung von Dokumenten eine Bestätigung auszustellen.

(4) Die Dokumente sind, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung nach dem FPG benötigt werden, dem Fremden zurückzustellen.

Hinterlegung von finanziellen Sicherheiten

§ 13. (1) Die Höhe der finanziellen Sicherheit gemäß §§ 56 Abs. 2 Z 4, 71 Abs. 2 Z 3 und 77 Abs. 3 Z 3 FPG ist jeweils im Einzelfall angemessen und verhältnismäßig festzusetzen. Diese beträgt höchstens 200 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a bb Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955.

(2) Dem Fremden ist über die Hinterlegung der finanziellen Sicherheit eine Bestätigung auszustellen.

(3) Die finanzielle Sicherheit ist dem Fremden zurückzustellen, sobald die Gründe für die Festsetzung dieser Auflage weggefallen sind.

(4) Die finanzielle Sicherheit verfällt zugunsten des Bundes, wenn sich der Fremde dem Verfahren oder einer Maßnahme nach dem FPG entzieht. Der Fremde ist hierüber bei der Hinterlegung der finanziellen Sicherheit nachweislich zu informieren.“

8. In § 18 (neu) wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die vom Beförderungsunternehmer bei Abschluss der passagierbezogenen Formalitäten vorab zu übermittelnden Daten gemäß § 111 Abs. 3 FPG sind an eine vom Bundesministerium für Inneres bekannt zu gebende Zustelladresse zu übermitteln.“

9. Dem § 21 (neu) wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die §§ 4 bis 7 samt Überschriften, 8 und 9, 10 samt Überschrift, 11, 12 und 13 samt Überschriften, 14 bis 21 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 204/2011, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.“

10. Die Anlage A lautet:

(siehe unter Anlagen)

Mikl-Leitner

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