19. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 geändert wird
Auf Grund der §§ 29, 33, 36 und 44 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2008, wird verordnet:
Die Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 (ZLPV 2006), BGBl. II Nr. 205/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 71/2009 wird wie folgt geändert:
1. Im § 23 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die zuständige Behörde kann Bestimmungen der JAR-FCL 1, welche Abweichungen oder Ergänzungen zu den Bestimmungen dieser Verordnung beinhalten, in ihrer von den Joint Aviation Authorities mit 1. Dezember 2006 veröffentlichten Fassung (Amendment 7) anwenden. Diese Bestimmungen sind von der zuständigen Behörde in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen. Die zuständige Behörde hat dabei die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt zu beachten und sicherzustellen, dass in keine gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung bestehenden Berechtigungen nachteilig eingegriffen wird. Bei der Anwendung der Bestimmungen der JAR-FCL 1 (Amendment 7) ist von der zuständigen Behörde darauf zu achten, dass im europäischen Vergleich gleichwertige Sicherheitsstandards gewährleistet werden.“
2. Im § 141 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 23 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 19/2011 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“
Bures
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