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BGBl II 187/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

187. Verordnung: Änderung der Ökodesign-Verordnung 2007
[CELEX-Nr.: 32009L0125]

187. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Ökodesign-Verordnung 2007 geändert wird

Auf Grund

  1. 1. der §§ 2, 8 Abs. 2 und Abs. 4 des Elektrotechnikgesetzes 1992 - ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001, und
  2. 2. der §§ 69 Abs. 1 und 71 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, sowie
  3. 3. des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, BGBl. Nr. 448, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2007,

wird verordnet:

Die Ökode­sign-Verordnung 2007 - ODV 2007, BGBl. II Nr. 126/2007, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel der Verordnung sowie in § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „energiebetriebene Produkte“ bzw. deren jeweilige grammatikalische Form durch die Wortfolge „energieverbrauchsrelevante Produkte“ in ihrer jeweiligen grammatikalischen Form ersetzt.

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Bezeichnung von § 5 “CE-Kennzeichnung, EG-Konformitätserklärung“ und jene von § 15 „Durchführungsmaßnahmen“.

3. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung werden durch die in § 2 Z 30 definierten Rechtsvor­schriften ergänzt und sind ausschließlich im Zusammenwirken mit diesen anzuwenden.“

4. § 2 Z 1 lautet:

  1. „1. „energieverbrauchsrelevantes Produkt“ - kurz als „Produkt“ bezeichnet - einen Gegenstand, des­sen Nutzung den Verbrauch von Energie in irgendeiner Weise beeinflusst und der in Verkehr ge­bracht und/oder in Betrieb genommen wird, einschließlich Teilen, die zum Einbau in ein unter diese Verordnung fallendes energieverbrauchsrelevantes Produkt bestimmt sind, als Einzelteil für Endnutzer in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden und getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können;“

5. In § 2 Z 2 bis 6, 8 bis 14, 20 bis 22, 24 bis 26 und 29, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Z 1, § 5 Abs. 1, 4 und 5, § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 8 Abs. 1 und 3 bis 6, § 9 Abs. 1 bis 4, § 11, § 14, § 15 Abs. 3, sowie in Anlage I erster Absatz, Überschrift zu Teil 1, Teil 1 Z 1.1 lit. f und Teil 3 Z 1, und in Anlage II erster und zweiter Absatz und Z 2 wird die Wortfolge „energiebetriebene Produkte“ bzw. deren jeweilige gram­matikalische Form durch das Wort „Produkte“ in der jeweiligen grammatikalischen Form - erforderli­chenfalls unter Hinzufügung der bezüglichen Präposition - ersetzt.

6. § 2 Z 3 lautet:

  1. „3. „Durchführungsmaßnahmen“ auf der Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiever­brauchsrelevanter Produkte erlassene Maßnahmen zur Festlegung der Ökodesign-Anforderungen für bestimmte Produkte oder zu bestimmten Umweltaspekten;“

7. In § 2 Z 28 wird die Wortfolge „ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997“ durch die Wortfolge „ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

8. In § 2 Z 29, § 7 Abs. 4 und 8 sowie in § 10 Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

9. In § 2 Z 29 wird am Ende an Stelle des Punktes ein Semikolon gesetzt.

10. § 2 wird folgende Z 30 angefügt:

  1. „30. „ergänzende Rechtsvorschriften“ zusätzliche und spezifische Bestimmungen für bestimmte Arten von Produkten in einer unmittelbar geltenden Durchführungsmaßnahme der Europäischen Union oder einer zur Umsetzung einer Durchführungsmaßnahme der Europäischen Union erlassenen nationalen Rechtsvorschrift.“

11. In § 4 Z 1 wird das Wort „oder“ durch die Wortkombination „und/oder“ ersetzt.

12. In § 4 Z 2, der Überschrift zu § 5 und in § 5 Abs. 1 wird das Wort „Konformitätserklärung“ durch die Wortkombination „EG-Konformitätserklärung“ ersetzt.

13. § 5 Abs. 3 lautet:

„(3) Die EG-Konformitätserklärung muss die in Anlage VI genannten Angaben enthalten und auf die ein­schlägige Durchführungsmaßnahme verweisen.“

14. In § 6 Abs. 3 wird die Wortfolge „wenn die Konformität hergestellt ist“ durch die Wortfolge „wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen“ ersetzt.

15. In § 8 Abs. 2 wird die Bezeichnung „Anlage V“ durch die Bezeichnung „Anlage IV“ und die Bezeich­nung „Anlage VI“ durch die Bezeichnung „Anlage V“ ersetzt.

16. In § 8 Abs. 3 zweiter Satz wird das Wort „Prüfung“ durch das Wort „Bewertung“ ersetzt.

17. In § 8 Abs. 4 wird die Wortfolge „von einer ergänzenden Verordnung“ durch die Wortfolge „von einer ergänzenden Rechtsvorschrift“, die Bezeichnung „Anlage VI“ durch die Bezeichnung „Anlage V“ und die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Um­weltmanagementsystem und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), ABl. Nr. L vom 24.04.2001 S. 1“ durch die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagementsystem und die Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 , sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG“ ersetzt.

18. In § 8 Abs. 5 wird die Bezeichnung „Anlage VI“ durch die Bezeichnung „Anlage V“ ersetzt.

19. In § 9 Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge „im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 “ durch die Wortfolge „im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 über das EU-Umweltzeichen“, die Wortfolge „dem in Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2005/32/EG ge­nannten Verfahren“ durch die Wortfolge „dem in Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Regelungsverfahren“ ersetzt.

20. In § 12 Abs. 2 sowie in § 18 Abs. 2 wird die Wortfolge „Richtlinie 2005/32/EG “ durch die Wortfolge „Richtlinie 2009/125/EG “ ersetzt.

21. In § 14 Z 2 wird das Wort „Verordnungen“ durch das Wort „Rechts­vorschriften“ ersetzt.

22. Die Überschrift zu § 15 lautet:

Durchführungsmaßnahmen

23. § 15 Abs. 1 lautet:

„(1) Von der Europäischen Kommission im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG erlassene Durchfüh­rungsmaßnahmen sind als ergänzende Rechtsvorschriften zu dieser Verordnung zu­sammen mit dieser Verordnung anzuwenden, die jene zusätzlichen Bestimmungen festlegt, die von den ergänzen­den Rechts­vorschriften nicht erfasst werden.“

24. § 15 Abs. 4 entfällt.

25. Anlage IV wird in Anlage VI umbenannt und erhält die Überschrift „EG-Konformitätserklärung (gemäß § 5 Abs. 3)“.

26. Anlage V wird in Anlage IV umbenannt.

27. In Anlage IV Z 2 lit. a entfällt das Wort „energiebetriebenen“.

28. Anlage VI wird in Anlage V umbenannt und lautet:

„Anlage V

Managementsystem für die Konformitätsbewertung (gemäß § 8)

  1. 1. In dieser Anlage wird das Verfahren beschrieben, nach dem der Hersteller, der den in Z 2 genann­ten Verpflichtungen nachkommt, gewährleistet und erklärt, dass ein Produkt die Anforde­rungen der je­weils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift erfüllt. Die Konformitätserklärung kann für ein Pro­dukt oder mehrere Produkte ausgestellt werden und ist vom Hersteller aufzube­wahren.
  2. 2. Für die Bewertung der Konformität des Produkts kann ein Managementsystem herangezogen wer­den, sofern der Hersteller die in Z 3 beschriebenen Umweltkomponenten darin einbezieht.
  3. 3. Umweltkomponenten des Managementsystems
    1. 3) 1. Umweltorientierte Produktpolitik
      1. a) die Liste der Dokumente, die zum Nachweis der Konformität des Produkts zu erstellen und gegebenenfalls bereitzustellen sind;
      2. b) die Umweltverträglichkeitsziele und -indikatoren sowie die Organisationsstruktur, die Vertei­lung der Zuständigkeiten und die Befugnisse der Geschäftsleitung und die Mittel­ausstattung in Bezug auf die Erfüllung und Beibehaltung dieser Ziele und Indikatoren;
      3. c) die nach der Fertigung durchzuführenden Prüfungen des Produkts auf Übereinstimmung mit den Umweltverträglichkeitsvorgaben;
      4. d) die Verfahren zur Kontrolle der vorgeschriebenen Dokumentation und zur Sicherstellung ihrer regelmäßigen Aktualisierung;
      5. e) das Verfahren, mit dem die Einbeziehung und Wirksamkeit der Umweltkomponenten des Mana­gementsystems überprüft wird.
    2. 3) 2. Planung
      1. a) Verfahren zur Ermittlung des ökologischen Profils des Produkts,
      2. b) Umweltverträglichkeitsziele und -indikatoren, die bei der Wahl technischer Lösungen neben technischen und wirtschaftlichen Erfordernissen zu berücksichtigen sind,
      3. c) ein Programm zur Erreichung dieser Ziele.
    3. 3) 3. Durchführung und Unterlagen
      1. 3) 3.1. Die Unterlagen zum Managementsystem müssen insbesondere Angaben zu folgenden Aspekten enthalten:
        1. a) Zuständigkeiten und Befugnisse sind festzulegen und zu dokumentieren, damit die umweltori­entierte Produktpolitik wirksam durchgeführt werden kann, damit ihre Umset­zung schriftlich festgehalten wird und damit Kontrollen und Verbesserungsmaßnahmen möglich sind.
        2. b) Die Methoden der Entwurfskontrolle und der Prüfung nach der Fertigung sowie die bei der Produktgestaltung zur Anwendung kommenden Verfahren und systematischen Maß­nahmen sind schriftlich festzuhalten.
        3. c) Der Hersteller muss Unterlagen erstellen und aktualisieren, in denen die wesentlichen Umwelt­komponenten des Managementsystems und die Verfahren zur Prüfung aller benö­tigten Unterlagen beschrieben sind.
      2. 3) 3.2. Die Unterlagen zu dem Produkt müssen insbesondere Angaben zu folgenden Aspekten enthalten:
        1. a) eine allgemeine Beschreibung des Produkts und der Verwendung, für die es vorgesehen ist;
        2. b) die Ergebnisse der vom Hersteller durchgeführten Analyse der Umweltauswirkungen und/oder Verweise auf einschlägige Literatur oder Fallstudien, auf die der Hersteller sich bei der Be­wertung, Dokumentierung und Gestaltung des Produkts gestützt hat;
        3. c) das ökologische Profil, sofern dies die ergänzende Rechtsvorschrift verlangt;
        4. d) die Ergebnisse der Messungen zur Prüfung der Übereinstimmung des Produkts mit den Ökode­sign-Anforderungen einschließlich Angaben zur Konformität dieser Messungen im Vergleich zu den Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Verord­nung;
        5. e) Spezifikationen des Herstellers, in denen insbesondere angegeben wird, welche harmonisier­ten Normen angewandt wurden; werden keine harmonisierten Normen nach § 10 angewandt oder tragen die harmonisierten Normen den Anforderungen der ergänzen­den Verordnung nicht vollständig Rechnung, so muss dargelegt werden, mit welchen Mit­teln die Erfüllung der Anforderungen gewährleistet wird;
        6. f) die nach Anlage I Teil 2 zu machenden Angaben zu den umweltrelevanten Gestaltungsmerk­malen des Produkts.
    4. 3) 4. Prüfungen und Abstellung von Mängeln
      1. 3) 4.1. Der Hersteller muss
        1. a) alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen um sicherzustellen, dass das Produkt in Ein­klang mit den Gestaltungsspezifikationen und den Anforderungen der für das Produkt geltenden ergän­zenden Verordnung hergestellt wird;
        2. b) Verfahren ausarbeiten und aufrechterhalten, mit denen er auf Nichtkonformität reagiert und die dokumentierten Verfahren im Anschluss an die Abstellung der Mängel ändert, und
        3. c) mindestens alle drei Jahre eine umfassende interne Prüfung (Audit) des Managementsys­tems in Bezug auf dessen Umweltkomponenten durchführen.“

    Unter dieser Ziffer werden die Komponenten eines Managementsystems und die Verfahren be­schrie­ben, mit denen der Hersteller nachweisen kann, dass das Produkt die Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift erfüllt.

29. Anlage VII lautet:

„Anlage VII

Inhalt der Durchführungsmaßnahmen (gemäß § 15)

In einer Durchführungsmaßnahme ist insbesondere Folgendes festzulegen:

  1. 1. die genaue Definition der von ihr erfassten Produktart(en);
  2. 2. die Ökodesign-Anforderung(en) an das (die) von ihr erfasste(n) Produkt(e), den Zeitpunkt des Inkrafttre­tens, eventuelle Stufen- oder Übergangsregelungen oder -fristen;
    1. a) bei allgemeinen Ökodesign-Anforderungen die relevanten Phasen und Einzelaspekte unter denen gemäß Anlage I Nummer 1.1 und 1.2 zusammen mit Beispielen für Parameter aus der Liste in Anlage I Nummer 1.3 als Richtschnur für die Bewertung der Verbesserungen in Be­zug auf die festgelegten Umweltaspekte;
    2. b) bei spezifischen Ökodesign-Anforderungen deren Höhe;
  3. 3. die in Anlage I Teil 1 genannten Ökodesign-Parameter, für die keine Ökodesign-Anforderung erforder­lich ist;
  4. 4. die Anforderungen an die Installation des Produkts, wenn diese einen unmittelbaren Einfluss auf des­sen Umweltverträglichkeit hat;
  5. 5. die anzuwendenden Messnormen und/oder Messverfahren; soweit verfügbar, sind harmonisierte Nor­men, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, anzuwen­den;
  6. 6. Angaben zur Konformitätsbewertung nach dem Beschluss Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsa­men Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Be­schlusses 93/465/EWG,
    1. a) wenn ein anderes Modul als Modul A anzuwenden ist: die Gründe für die Wahl dieses bestimm­ten Verfahrens,
    2. b) gegebenenfalls die Kriterien für die Zulassung und/oder Zertifizierung Dritter;

  1. 7. die Informationen, die der Hersteller zu übermitteln hat, namentlich über die Einzelheiten der techni­schen Unterlagen, die erforderlich sind, um die Prüfung der Übereinstimmung der Pro­dukte mit der Durchführungsmaßnahme zu erleichtern;
  2. 8. die Länge der Übergangsfrist, während deren die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme der Produkte zulassen müssen, die zum Zeitpunkt der Verabschie­dung der Durchführungsmaßnahme den in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Vorschriften entsprechen;
  3. 9. das Datum für die Bewertung und mögliche Änderung der Durchführungsmaßnahme unter Berück­sichtigung der Schnelligkeit des technischen Fortschritts.“

30. Die Überschrift von Anlage VIII lautet:

Selbstregulierung (gemäß § 16)“.

31. Anlage VIII Z 8 lautet:

8. Nachhaltigkeit

Selbstregulierungsinitiativen tragen der politischen Zielsetzung der Richtlinie 2009/125/EG einschließ­lich des integrierten Ansatzes Rechnung und stehen im Einklang mit den wirtschafts- und sozialpoliti­schen Aspekten einer nachhaltigen Entwicklung. Die Belange der Verbraucher, nämlich solche der Ge­sundheit und Lebensqualität und wirtschaftliche Belange, sind zu wahren.“

32. Anlage VIII Z 9 lautet:

9. Kompatibilität von Anreizen

Selbstregulierungsinitiativen sind nicht dazu angetan, die erwarteten Ergebnisse zu erbringen, wenn sonstige Faktoren und Anreize - Druck des Marktes, Besteuerung und nationales Recht - den an der Selbstregulierungsinitiative Beteiligten widersprüchliche Signale senden. Politische Konsequenz ist in dieser Hinsicht von entscheidender Bedeutung und muss bei der Bewertung der Wirksamkeit der Initia­tive berücksichtigt werden.“

Mitterlehner

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