164. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Einrichtung von Branchenverbänden im Weinsektor (Branchenverband-Verordnung)
Aufgrund des § 34 Abs. 1 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, wird verordnet:
Einrichtung des Nationalen Weinkomitees
§ 1. (1) Gemäß Art. 125o der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über die einheitliche GMO, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, wird ein Nationales Weinkomitee eingerichtet. Das Nationale Weinkomitee ist ein Branchenverband im Sinne des Art. 125o der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und besitzt Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Das Nationale Weinkomitee besteht aus 27 Mitgliedern, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden, und zwar aus:
- 1. neun Mitgliedern, die von der Landwirtschaftskammer Österreich vorgeschlagen werden, wobei mindestens zwei Mitglieder den genossenschaftlichen Bereich repräsentieren müssen,
- 2. neun Mitgliedern, die von der Wirtschaftskammer Österreich vorgeschlagen werden, wobei mindestens zwei Mitglieder die Österreichische Schaumweinproduktion repräsentieren müssen, sowie
- 3. zwei Vertretern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, einem Geschäftsführer der Österreich Weinmarketing GmbH sowie je einem Vertreter der Bundesländer Niederösterreich, Burgenland, Steiermark und Wien und je einem zusätzlichen Mitglied der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich.
(3) Beschlüsse des Nationalen Weinkomitees werden mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei jedes gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 vorgeschlagene und bestellte Mitglied über eine Stimme verfügt. Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 sind nicht stimmberechtigt. Die gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 vorgeschlagenen und bestellten Mitglieder können ihr Stimmrecht auf ein anderes Mitglied aus diesem Kreis übertragen. Das Nationale Weinkomitee ist bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die stimmberechtigten Mitglieder wählen einen Vorsitzenden aus dem Kreis der von der Landwirtschaftskammer Österreich vorgeschlagenen und bestellten Mitglieder, der das Nationale Weinkomitee nach außen vertritt und die Beschlussfassung leitet. Die stimmberechtigten Mitglieder wählen weiters einen Stellvertreter des Vorsitzenden aus dem Kreis der von der Wirtschaftskammer Österreich vorgeschlagenen und bestellten Mitglieder, der im Verhinderungsfall des Vorsitzenden diesen in allen Belangen vertritt. Der Vorsitzende bestimmt einen oder mehrere Geschäftsführer, die die geschäftlichen Belange des Nationalen Weinkomitees führen.
(5) Das Nationale Weinkomitee legt eine Geschäftsordnung sowohl für seine eigenen Geschäfte als auch für die der Regionalen Weinkomitees fest.
(6) Die Organe des Nationalen Weinkomitees sind der Vorsitzende, der Stellvertreter des Vorsitzenden sowie die Gesamtheit der stimmberechtigten Mitglieder des Nationalen Weinkomitees.
(7) Zur Kontrolle der Gebarung der Regionalen Weinkomitees gemäß § 2 ist ein Kontrollausschuss zu errichten, der aus zwei Mitgliedern und jeweils einem Ersatzmitglied besteht. Die Landwirtschaftskammer Österreich und die Wirtschaftskammer Österreich schlagen jeweils ein Mitglied und ein Ersatzmitglied vor. Die Bestellung für die Dauer von fünf Jahren erfolgt durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Vorschriften für die Einrichtung Regionaler Weinkomitees
§ 2. (1) Zur Durchführung einer oder mehrerer der in § 3 genannten Tätigkeiten werden auf Vorschlag des Nationalen Weinkomitees Regionale Weinkomitees eingerichtet. Diese Regionalen Weinkomitees sind Branchenverbände im Sinne des Art. 125o der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und tragen die Bezeichnung „Regionales Weinkomitee“ in Verbindung mit dem Namen ihres örtlichen Wirkungsbereiches. Die Regionalen Weinkomitees besitzen Rechtspersönlichkeit als Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(2) Die Regionalen Weinkomitees setzen sich aus Vertretern der Weinwirtschaft des örtlichen Wirkungsbereiches zusammen.
(3) Die Zusammensetzung der Mitglieder des Regionalen Weinkomitees hat die spezifischen Gegebenheiten des örtlichen Wirkungsbereiches zu repräsentieren.
(4) Die Mitglieder des Regionalen Weinkomitees werden von der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich vorgeschlagen und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Der Vorschlag bedarf der Zustimmung des Nationalen Weinkomitees.
(5) Das Regionale Weinkomitee besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Die Anzahl der Mitglieder darf folgende Grenzen nicht überschreiten:
- 1. bei einem örtlichen Wirkungsbereich, der weniger als 1.000 ha Weingartenfläche umfasst: 7 Mitglieder,
- 2. bei einem örtlichen Wirkungsbereich, der zwischen 1.000 und 5.000 ha Weingartenfläche umfasst: 15 Mitglieder,
- 3. bei einem örtlichen Wirkungsbereich, der mehr als 5.000 ha Weingartenfläche umfasst: 21 Mitglieder.
(6) Die Beschlüsse des Regionalen Weinkomitees werden mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei jedes Mitglied über eine Stimme verfügt und das Stimmrecht übertragbar ist. Das Regionale Weinkomitee ist bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(7) Die Mitglieder wählen einen Vorsitzenden, der das Regionale Weinkomitee vertritt und die Beschlussfassung leitet. Die Mitglieder wählen weiters einen Stellvertreter des Vorsitzenden, der im Verhinderungsfall des Vorsitzenden diesen in allen Belangen vertritt. Der Vorsitzende kann sich zur Führung der geschäftlichen Belange eines Geschäftsführers bedienen.
(8) Das Regionale Weinkomitee tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens eines Drittels seiner Mitglieder zusammen. Das Regionale Weinkomitee tritt mindestens einmal pro Kalenderjahr zusammen.
Aufgabenbereiche des Regionalen Weinkomitees
§ 3. Das Regionale Weinkomitee beschließt in seinem örtlichen Wirkungsbereich insbesondere über Folgendes:
- 1. Verbesserung der Kenntnis und Transparenz bezüglich Erzeugung und Vermarktung der Qualitätsweine mit dem Ziel der besseren Koordinierung des Absatzes.
- 2. Marktforschung und Durchführung von Marketingmaßnahmen in Zusammenarbeit mit der Österreich Wein Marketing GmbH. Für die Durchführung von Marketingmaßnahmen der Regionalen Weinkomitees legt die Österreich Wein Marketing GmbH Richtlinien vor, die vom Nationalen Weinkomitee zu beschließen sind.
- 3. Entwicklung von Verfahren und Technologien zur Verbesserung der Produktqualität.
- 4. Ausarbeitung von Standardverträgen wie z. B. Lieferverträgen oder Bewirtschaftungsverträgen.
- 5. Definition von Bedingungen für die Produktion und die Vermarktung von regionaltypischem Qualitätswein mit Herkunftsprofil.
Rechtswirkung der Beschlüsse
§ 4. (1) Das Regionale Weinkomitee setzt das Nationale Weinkomitee unmittelbar nach Beschlussfassung hievon schriftlich in Kenntnis.
(2) Beschlüsse des Regionalen Weinkomitees mit ordnungspolitischen Auswirkungen, wie z. B. die Festsetzung der Höhe der Beiträge gemäß § 5, bedürfen der Zustimmung des Nationalen Weinkomitees.
(3) Beschlüsse gemäß § 3 Z 5 bedürfen der Zustimmung des Nationalen Weinkomitees und können von diesem dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Grundlage für eine Verordnung gemäß § 34 Abs. 1 Weingesetz 2009 vorgeschlagen werden.
Einhebung von Beiträgen
§ 5. Die Regionalen Weinkomitees sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts ermächtigt, für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von regionaltypischen Qualitätsweinen mit Herkunftsprofilen denjenigen, die derartige Weine in Verkehr bringen, Beiträge vorzuschreiben und deren Höhe festzusetzen. Für die Einhebung dieser Beiträge können die Regionalen Weinkomitees hierzu von ihnen ermächtigte Dritte heranziehen. Die Kontrolle der Beitragszahlung ist anhand einer spezifischen Kapsel oder eines sonstigen sichtbaren und wieder erkennbaren Zeichens als verpflichtenden Bestandteil der Weinbezeichnung sicherzustellen.
Berlakovich
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