155. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen in der Land- und Forstwirtschaft
Aufgrund des § 5 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2011, wird verordnet:
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 450 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und wie folgt auf die nachstehenden Bundesländer aufgeteilt:
Kärnten: ……………………………………………. 20
Niederösterreich: …………………………………... 40
Oberösterreich: ……………...……………………... 250
Steiermark: ……………………………………….... 30
Tirol: …………………………………………….…. 80
Vorarlberg: ………………………………………… 5
Wien: ………………………………………….…… 25
§ 2. Im Rahmen dieser Kontingente dürfen nach Ausschöpfung der mit Verordnung BGBl. II Nr. 136/2011 bereits zugeteilten Kontingente Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis 31. Juli 2011 erteilt werden.
(2) AusländerInnen, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen, und AsylwerberInnen sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 31. Juli 2011 außer Kraft.
Hundstorfer
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