154. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Akkreditierung der ÖQA Zertifizierungs-GmbH zur Zertifizierung von Dienstleistungen
Auf Grund des § 17 Abs. 1 und des § 38 Z 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnet:
§ 1. Die ÖQA Zertifizierungs-GmbH mit Sitz in 1010 Wien, Gonzagagasse 1/27, wird als Stelle, die Dienstleistungen zertifiziert (gemäß ÖVE/ÖNORM EN 450111), akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von Dienstleistungen im Bereich
Bereich ICS Titel der ICS-Klassifikation2
1 03 DIENSTLEISTUNGEN. BETRIEBSWIRTSCHAFT. VERWALTUNG. QUALITÄT. VERKEHR. SOZIOLOGIE
gemäß dem in der Anlage spezifizierten Umfang.
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.
§ 4. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, BGBl. II Nr. 147/2010, außer Kraft.
Anlage 1
Mitterlehner
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