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BGBl II 149/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

149. Verordnung: Erklärung des Kollektivvertrag für das grafische Gewerbe für Arbeiter/innen und für Angestellte zur Satzung

149. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der ein Kollektivvertrag für das grafische Gewerbe für Arbeiter/innen und für Angestellte zur Satzung erklärt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 18 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 27. April 2011 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen:

Satzung eines Kollektivvertrages für das grafische Gewerbe
Arbeiter/innen und Angestellte

Geltungsbereich der Satzung

§ 1.

  1. a) Fachlich: Alle Sparten der grafischen Produktion (Druck und Druckformenerzeugung), die von dem in § 2 näher bezeichneten, zwischen dem Verband Druck & Medientechnik und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, abgeschlossenen Kollektivvertrag erfasst sind.
  2. b) Örtlich: Das Gebiet der Republik Österreich.
  3. c) Persönlich: Alle Arbeitgeber, die grafische Erzeugnisse regelmäßig unter Anwendung von in grafischen Unternehmungen üblichen Verfahren herstellen, sowie die von diesen Arbeitgebern beschäftigten Arbeiter/innen, Lehrlinge und Angestellten, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht schon durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind.

Inhalt der Satzung

§ 2. (1) Der zwischen dem Verband Druck & Medientechnik und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, am 28. Februar 2011 abgeschlossene

Kollektivvertrag - Vereinbarung betreffend Lohntabellen zum Kollektivvertrag für das grafische Gewerbe Österreichs und die Gehaltstabellen für technische und kaufmännische Angestellte zum Kollektivvertrag für das grafische Gewerbe Österreichs,

beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter Registerzahl KV 159/2011 hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ am 6. April 2011 kundgemacht,

wird zur Satzung erklärt.

(2) Von der Satzungserklärung wird Punkt 6. ausgenommen.

Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung

§ 3. Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. April 2011 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.

Ritzberger-Moser

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